HRB 750155

EISENMANN SE

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 20 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Böblingen

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Registerdaten

Sitz
Böblingen
Datenstand
2024-12-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-24

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

20
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 1053/19 · Eisenmann SE · Insolvenzgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Wirksam am
17.11.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 750155
8 IN 1053/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung mit in Abzug zu bringender Kosten für Delegation
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.07.2025.

Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Bei der Festsetzung der Vergütung war danach von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 136.099.816,69 EUR auszugehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich zur Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO einen Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 185 %, ausgehend von einem Regelsatz gem. § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG.

Generell kommt eine Erhöhung der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV immer dann in Betracht, wenn die Bearbeitung des konkreten Tätigkeitsbereiches den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH ZIP 2003, 1757). Der vorläufige Insolvenzverwalter muss also Aufgaben wahrnehmen, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den originären Tätigkeitsbereich hinausgehen und ihn in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch nehmen. Wegen der einzelnen Lebenssachverhalte der zuschlagsfähigen Tätigkeiten wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 07.07.2025 Bezug genommen.

Als Erhöhungstatbestände waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:

- Betriebsfortführung einer großen Kapitalgesellschaft ( %)
- Erstellen einer Finanz- und Ertragsplanung (X %)
- Umlagenermittlung und -verrechnung (X %)
- Zahlungszusagen (X %)
- Insolvenzgeldvorfinanzierung (X %)
- Ermittlung der Arbeitsverhältnisse und Sozialdaten (X %)
- Prüfung von Ansprüchen zur betrieblichen Altersvorsorge (X %)
- Auslandsbezug | Auslandsgesellschaften (X %)
- Sicherung der Beteiligung an der Eisenmann Intec GmbH & Co. KG (X %)
- Sanierungsbemühungen | Implementierung eines M & A-Prozesses (X %)
- Umsatzsteuerorganschaft (X %)
- Gewerbliche Schutzrechte (X %)
- Gläubigerausschussarbeit (X %)

Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss verzichtet der Insolvenzverwalter auf den Ansatz eines Zuschlags.

Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG festzusetzen.

Abweichend von den vorstehend aufgeführten Zuschlagstatbeständen in Höhe von X % beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund einer durchgeführten Gesamtbetrachtung einen Gesamtzuschlag in Höhe von X % auf die Regelvergütung/Regelsätze eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV.
Auf die ausführliche und detaillierte Begründung im Vergütungsantrag vom 07.07.2025 wird Bezug genommen.

Das Gericht hat ebenfalls eine Gesamtschau der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhungstatbestände vorgenommen und etwaige Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände im Detail gewürdigt. Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV um X % aufgrund des festgestellten quantitativen und qualitativen Mehraufwands angemessen und gerechtfertigt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter bringt für aus der Masse beglichene Nettokosten für Delegationen einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.175,00 € von der Nettovergütung in Höhe von XXX EUR in Abzug. Weitere Abzüge infolge der vorgenommenen Delegationen gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV sind nicht vorzunehmen.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von BETRAG zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Berücksichtigung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.07.2025.Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Bei der Festsetzung der Vergütung war danach von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 136.099.816,69 EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich zur Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO einen Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von X %, ausgehend von einem Regelsatz gem. § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG. Generell kommt eine Erhöhung der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV immer dann in Betracht, wenn die Bearbeitung des konkreten Tätigkeitsbereiches den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH ZIP 2003, 1757). Der vorläufige Insolvenzverwalter muss also Aufgaben wahrnehmen, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den originären Tätigkeitsbereich hinausgehen und ihn in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch nehmen. Wegen der einzelnen Lebenssachverhalte der zuschlagsfähigen Tätigkeiten wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 07.07.2025 Bezug genommen.Als Erhöhungstatbestände waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Betriebsfortführung einer großen Kapitalgesellschaft (X %)- Erstellen einer Finanz- und Ertragsplanung (X %)- Umlagenermittlung und -verrechnung (X %)- Zahlungszusagen (X %)- Insolvenzgeldvorfinanzierung (X %)- Ermittlung der Arbeitsverhältnisse und Sozialdaten (X %)- Prüfung von Ansprüchen zur betrieblichen Altersvorsorge (X %)- Auslandsbezug | Auslandsgesellschaften (X %)- Sicherung der Beteiligung an der Eisenmann Intec GmbH & Co. KG (X %)- Sanierungsbemühungen | Implementierung eines M & A-Prozesses (X %)- Umsatzsteuerorganschaft (X %)- Gewerbliche Schutzrechte (X %)- Gläubigerausschussarbeit (X %)Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss verzichtet der Insolvenzverwalter auf den Ansatz eines Zuschlags.Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG festzusetzen. Abweichend von den vorstehend aufgeführten Zuschlagstatbeständen in Höhe von X % beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund einer durchgeführten Gesamtbetrachtung einen Gesamtzuschlag in Höhe von X % auf die Regelvergütung/Regelsätze eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV. Auf die ausführliche und detaillierte Begründung im Vergütungsantrag vom 07.07.2025 wird Bezug genommen.Das Gericht hat ebenfalls eine Gesamtschau der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhungstatbestände vorgenommen und etwaige Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände im Detail gewürdigt. Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV um X % aufgrund des festgestellten quantitativen und qualitativen Mehraufwands angemessen und gerechtfertigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter bringt für aus der Masse beglichene Nettokosten für Delegationen einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.175,00 € von der Nettovergütung in Höhe von XXX EUR in Abzug. Weitere Abzüge infolge der vorgenommenen Delegationen gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV sind nicht vorzunehmen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 25.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 8 IN 1053/19 · Eisenmann SE · Insolvenzgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Wirksam am
08.10.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 750155
8 IN 1053/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart

Mit Zustimmung des Gerichts sowie der Gläubigerausschussmitglieder findet in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. EISENMANN SE eine Abschlagsverteilung statt. Zur Verfügung steht ein Betrag in Höhe von 25.000.000,00 EUR. Ausweislich des bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Stuttgart unter dem Aktenzeichen 8 IN 1053/19 niedergelegten Verteilungsverzeichnisses sind festgestellte Forderungen in Höhe von 95.773.098,07 EUR, für den Ausfall festgestellte Forderungen in Höhe von 1.259.941,59 EUR sowie aufschiebend bedingt festgestellte Forderungen in Höhe von 5.355.476,11 EUR zu berücksichtigen. Die bestrittenen Forderungen sowie angemeldeten und ungeprüften Forderungen sind im Verteilungsverzeichnis nicht berücksichtigt. Hierfür wurde jedoch ein entsprechender Rückbehalt gebildet.

Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 07.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 1053/19 · Eisenmann SE · Insolvenzgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Wirksam am
05.09.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRB 750155
8 IN 1053/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 966890
Telefax: 0711 9668919

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Joachim Exner als Insolvenzverwalter des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.Firma Thermal Solutions GmbH & Co.KG angemeldeten Forderung vom 31.10.2022 im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Firma EISENMANN SE (Nr. 535).
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 28.08.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 1053/19 · Eisenmann SE · Insolvenzgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Wirksam am
16.03.2023
Registerbezug
Stuttgart, HRB 750155
8 IN 1053/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstr. 29, 22761 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Die Vergütung kann nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Masse angewiesen werden.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 25.02.2022.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 19,52 Stunden (19 Stunden 31 Minuten) war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Stundenanzahl mit 19 Stunden 31 Minuten (19,52 Stunden) wurde dabei wie folgt ermittelt:
09.08.2022 Telefonkonferenz 1 Stunde 54 Min. davon 25 % = 28,5 Minuten gerundet 29 Minuten
15.08.2022 2. GA-Sitzung 7 Std 32 Min. davon 25 %= 1 Std 53 Min.+ 8 Std.. = 9 Std. 53 Min.
18.09.2022 3.GA-Sitzung 3 Std 50 Min. davon 30 % = 1 Std 09 Min.+ 8 Std..= 9 Std. 09 Min.
Bei der Festsetzung der Vergütung sind Höhe des Stundensatzes und Umfang des Zeitaufwandes zu berücksichtigen. Euler Hermes Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Harbrecht, wurde zunächst mit Beschluss vom 31.07.2019 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt, dann vom Insolvenzgericht mit Beschluss vom 01.10.2019 als Mitglied des Interims-Gläubigerausschusses eingesetzt und in der Gläubigerversammlung am 17.12.2019 als Mitglied des Gläubigerausschusses bestätigt.
Bei der Bemessung der Vergütung sind grundsätzlich die Regelstundensätze nach § 17 InsVV zu Grunde zu legen. Dabei sind Umfang der Tätigkeit und berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen. In der Rechtssprechung ist es jedoch inzwischen allgemein anerkannt, dass der Regelstundensatz nach § 17 InsVV durch entsprechende Zuschläge angehoben werden kann und individuell für jedes Mitglied gesondert zu ermitteln ist. Maßgebliche Kriterien sind dabei: Schwierigkeiten und Besonderheiten des Verfahrens, berufliche Stellung, Kenntnisse und Qualifikation, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen besondere Haftungsrisiken, Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen im Verfahren, besonderer persönlicher Einsatz und besondere Tätigkeiten, wie Auslandsbezug. Daneben sind bei der Bemessung des Zeitaufwandes neben den Ausschusssitzungen auch die Zeiten der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen zu berücksichtigen.
Das vorläufige Gläubigerausschussmitglied hat in diesem Verfahren 19,52 Stunden mit einem Stundensatz von EUR BETRAG geltend nachgewiesen. Als Begründung führt das Mitglied an, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren um ein außerordentlich besonderes, kompliziertes Verfahren handelte, das sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht weit über dem Durchschnitt lag. Die Tätigkeit umfasste neben der Unterstützung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zum Zwecke des Werterhalts der Assets auch die Klärung diverser Rechtsfragen im Zusammenhang mit Auslandsberührungen und betriebswirtschaftlich komplexer Sachverhalten. Der Stundensatz ist wie beantragt festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Konzerninsolvenz insgesamt um ein überaus kompliziertes und komplexes Großverfahren handelt, dessen Abwicklung an alle Beteiligten höchste Ansprüche stellt.
Der geltend gemachte Stundensatz und der Zeitaufwand sowie die Auslagen sind in vollem Umfang berechtigt und in der beantragten Höhe aus folgenden Gründen festzusetzen: Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei diesem Konzerninsolvenzverfahren um ein äußerst komplexes Konzerninsolvenzverfahren mit 3.690 Mitarbeitern und insgesamt 55 weltweit ansässigen Gesellschaften, die finanz- und leistungswirtschaftlich miteinander verflochten waren. Die Firma Eisenmann SE spielt als Konzernobergesellschaft eine führende Rolle in diesem Konzerninsolvenzverfahren. So stellte die Firma die Administration und verschiedene für die anderen Firmen unabdingbaren Dienstleistungen, insbesondere im IT- und Finanzbereich, zur Verfügung. Auch diese Firma wurde u.a. zum Zwecke des Werterhalts der Assets fortgeführt. Die Abwicklung dieses Unternehmens und die komplexen Unternehmensstrukturen stellte alle Beteiligte, insbesondere den vorläufigen Insolvenzverwalter und sein Team sowie die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses vor enorme Anforderungen. Um die Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen - nicht zuletzt um eine bestmögliche, Verwertung unter Berücksichtigung sozial verträglicher Komponenten zu erzielen - war es unabdingbar und unerlässlich, dass sich alle Beteiligten untereinander und darüber hinaus auch mit den Organen und Gremien der Schuldnerin austauschten, auch im Hinblick auf Fragen mit Auslandsberührung und betriebswirtschaftlich komplexen Sachverhalten. In allen Stadien des bisherigen Verfahrens, insbesondere jedoch im Eröffnungsverfahren, wurden den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses umfangreiche Dokumente zur Prüfung und Genehmigung vom vorläufigen Insolvenzverwalter übersandt. Die Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied war in diesem Verfahren von einer hohen aktiven Mitwirkung und Übernahme von verantwortungsvollen Entscheidungen geprägt. So erforderte es die Fortführung des Geschäftsbetriebes, dass die Liquiditäts- und Ertragsplanung fortlaufend engmaschig überwacht wurden. Im Zuge der Verwertung der Unternehmensteile und der damit verbundenen M&A Prozesse war ebenfalls die Tätigkeit des Gläubigerausschusses erforderlich.
Herr Rechtsanwalt Harbrecht vertrat in diesem Verfahren das vorläufige Gläubigerausschussmitglied Euler Hermes Deutschland. Mit seiner langjährigen Erfahrung in der Abwicklung von großen Insolvenzverfahren unterstützte er die Beteiligten in besonderem Maße. So konnte er seine Erfahrung unter anderem bei der Erstellung der Geschäftsordnung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses mit einbringen. Ferner sorgte er dafür, dass die Versicherungslimits der Euler Hermes in vollem Umfang aufrechterhalten blieben. Dies führte im Ergebnis zu einer deutlichen Erleichterung bei der Fortführung des Geschäftsbetriebes. Die hier ausgeführten Faktoren wie Schwierigkeiten und Besonderheiten des Verfahrens, berufliche Stellung des Mitgliedes, sowie dessen Kenntnisse und Qualifikation rechtfertigen ebenso die Erhöhung des Regelstundensatzes wie die aktive Mitwirkung auch außerhalb der Sitzungen und die Befassung mit besonders schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Problemen. Der Stundensatz war daher mit BETRAG EURO wie beantragt festzusetzen.
Der Zeitumfang wurde mit 19,52 Stunden (19 Stunden 31 Min.) ermittelt, ist ebenfalls gerechtfertigt und wurde entsprechend nachgewiesen. Ebenso die beantragten Auslagen für anteilige Reisekosten in Höhe von BETRAG EURO und einer anteiligen Reisezeit von 2,4 Stunden (2 Stunden 24 Min.) in Höhe von anteilig BETRAG EURO. Außderdem wurden die Gläubigerausschusssitzungen in allen Unternehmen aus ökonomischen Gründen gemeinsam durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die aufgewandte Stundenzahl und die Auslagen wie Reisekosten erheblich reduziert werden konnten, als wenn je Verfahren getrennte Sitzungen stattgefunden hätten.
Ferner ist noch die MwSt von 19% hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 27.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 17.05.2022 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 17.05.2022 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
Veränderungen
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführender Direktor: Dr. Keppel, Michael F., Bad Homburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsbere…
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführender Direktor: Dr. Keppel, Michael F., Bad Homburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden als Geschäftsführender Direktor: Dr. von Krauland, Matthias, Gstaad / Schweiz, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 8 IN 1053/19 · Eisenmann SE · Insolvenzgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Wirksam am
31.05.2022
Registerbezug
Stuttgart, HRB 750155
8 IN 1053/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag

Die Vergütung ist von dem Insolvenzverwalter an den Sonderinsolvenzverwalter nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Masse anzuweisen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 28.03.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.944.469,27 EUR auszugehen.
Der Sonderinsolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.03.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -95 % gerechtfertigt, nachdem sich die Tätigkeit in diesem Fall auf die abschließende Prüfung einer Forderungsanmeldung erstreckt. Eine Vergleichsberechnung der Ansprüche mit dem RVG ergab, dass die geltend gemachte Vergütung unter der Obergrenze des Vergütungsanspruches nach Nr. 2300 VVRVG liegt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 25.05.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 1053/19 · EISENMANN SE · Insolvenzgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Wirksam am
02.02.2022
Registerbezug
Stuttgart, HRB 750155
8 IN 1053/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 966890
Telefax: 0711 9668919

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der Forderungsanmeldung (hier: Tabellengläubigerin-Nr. 529) des Insolvenzverwalters Joachim Exner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma EISENMANN Beteiligungen GmbH, EIchendorffstr. 1, 90491 Nürnberg in dem Insolvenzververfahren über das Vermögen der Firma EISENMANN SE.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 01.02.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gemäß § 262 AktG i.V. § 263 AktG von Amts wegen eingetragen.
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gemäß § 262 AktG i.V. § 263 AktG von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 1053/19 · EISENMANN SE · Insolvenzgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Wirksam am
01.10.2019
Registerbezug
Stuttgart, HRB 750155
8 IN 1053/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen,
vertreten durch die geschäftsführenden Direktoren Dr. Thomas Beck, Dr. Michael
Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -

Geschäftszweig: Leistungen für verbundene Unternehmen, soweit keine Genehmigung
nach öffentlichem Recht erforderlich ist (z.B. Genehmigung nach dem KWG),
insbesondere Geschäftsführung, Personalverwaltung, Ausbildung, Buchhaltung,
Finanzierung, Einkauf, Lager- und Versand- und Ersatzteilwesen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlager Straße 21, 70173 Stuttgart

1. Das am 29.07.2019 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
01.10.2019 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: 0911 9512850
Telefax: 0911 95128510
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 03.12.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
23.12.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), insbesondere die Zustimmung
zur Beibehaltung des bisherigen Insolvenz-Sonderkontos als Hinterlegungsstelle
im Sinne des § 149 Abs. 2 InsO, 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines
Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere,
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden
soll), sowie insbesondere Entscheidung über die Veräußerung des
Immobilienbestandes der Schuldnerin gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO und
Entscheidung darüber, ob und zu welchen Konditionen der Betrieb sowie das
Warenlager der Schuldnerin im Ganzen veräußert werden soll, § 160 Abs. 2 Nr. 1
InsO sowie Entscheidung über die Anhängigmachung, die Aufnahme, Fortführung
oder Beendigung von Rechtsstreiten mit erheblichem Streitwert sowie über die
Möglichkeit des Abschlusses von Vergleichen oder Schiedsverträgen, § 160 Abs. 2
Nr. 3 InsO, 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 17.12.2019, 10:00 Uhr,
Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart Fritz-Bauer-Saal,
Erdgeschoss
Einlass ab 8:30 Uhr

Es wird eine Eingangskontrolle stattfinden. Es wird deshalb empfohlen,
frühzeitig am Veranstaltungsort zu erscheinen.
Bei Bevollmächtigung zur Teilnahme am Termin ist § 79 ZPO i.V.m. § 4 InsO zu
beachten. Eine Vertretung in der Gläubigerversammlung ist nur durch eine dort
genannte Person oder Stelle zulässig.

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.

Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der
03.03.2020. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem
ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch
ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang
bestritten wird.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
23.12.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der bisherige Gläubigerausschuss bestehend aus folgenden Mitgliedern
|Deutsche Bank AG
Promenadenplatz 15, 80333 München

|Dr. Ing.h.c.F. Porsche AG
Alois-Senefelder-Straße 1, 71337 Waiblingen

|Bundesagentur für Arbeit
Nordbahnhofstraße 30-34, 70191 Stuttgart

|Maiconsulting GmbH & Co. KG
Handschuhsheimer Landstr. 60, 69121 Heidelberg

|Pensions-Sicherungs-Verein
Bahnstraße 6, 50996 Köln

|EULER HERMES Deutschland
Friedensallee 254, 22763 Hamburg

|Herr Helmut Wick
Daimlerstr. 5, 71088 Holzgerlingen

wird beibehalten.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläubigerausschussmitglieds wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem
Gericht zu erklären.

9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 01.10.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 1053/19 · EISENMANN SE · Insolvenzgericht Stuttgart
Insolvenzgericht
Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Wirksam am
31.07.2019
Registerbezug
Stuttgart, HRB 750155
8 IN 1053/19

In dem Verfahren über den Antrag

EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlager Straße 21, 70173 Stuttgart
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 31.07.2019 um 09:00
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: 0911 9512850, Fax: 0911 95128510

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Ferner wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Fall der Eröffnung des
Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt
werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und
dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners
eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind. §
169 Satz 2, 3 gilt entsprechend, ein durch Nutzung eingetretener Wertverlust
ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen, § 21 Absatz 1 Nr.
5 InsO.
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 31.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Bestellt als Geschäftsführender Direktor: Dr. Keppel, Michael F., Bad Homburg, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellscha…
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Bestellt als Geschäftsführender Direktor: Dr. Keppel, Michael F., Bad Homburg, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 30.04.2019 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 30.04.2019 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 26.03.2019 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 26.03.2019 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
Veränderungen
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Hauptversammlung vom 16.01.2019 hat die Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals), § 11 (Vergütung), § …
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Hauptversammlung vom 16.01.2019 hat die Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals), § 11 (Vergütung), § 15 (Hauptversammlung), § 17 (Vorsitz und Abstimmung in der Hauptversammlung) und in § 19 (Umwandlungskosten) beschlossen.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 26.06.2018 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 26.06.2018 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
Veränderungen
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Ausgeschieden als Geschäftsführender Direktor: Geiger, Bruno, Münsterhausen, *XX.XX.XXXX.
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Ausgeschieden als Geschäftsführender Direktor: Geiger, Bruno, Münsterhausen, *XX.XX.XXXX.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 750155 HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 02.11.2017 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
HRB 750155: EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Die Gesellschaft hat am 02.11.2017 die Liste über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Handelsregister eingereicht.
Veränderungen
HRB 750155 HRB 750155:EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen.Die Hauptversammlung vom 24.11.2014 hat die Änderung der Satzung in § 9 (Sitzungen und Einberufung), § 10 (Beschlussfassung) und § 13 (…
HRB 750155:EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen.Die Hauptversammlung vom 24.11.2014 hat die Änderung der Satzung in § 9 (Sitzungen und Einberufung), § 10 (Beschlussfassung) und § 13 (Geschäftsführung und Vertretung) beschlossen.
Neueintragungen
HRB 750155 HRB 750155:EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen.Europäische Aktiengesellschaft (SE). Satzung vom 09.07.2014. Geschäftsanschrift: Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Gegenstand: Diens…
HRB 750155:EISENMANN SE, Böblingen, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen.Europäische Aktiengesellschaft (SE). Satzung vom 09.07.2014. Geschäftsanschrift: Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen. Gegenstand: Dienstleistungen aller Art für verbundene Unternehmen, soweit keine Genehmigung nach öffentlichem Recht erforderlich ist (bspw. Genehmigung nach dem KreditwesenG), insbesondere Geschäftsführung, Personalverwaltung, Ausbildung, Buchhaltung, Finanzierung, Einkauf, Lager-, Versand- und Ersatzteilwesen. Grundkapital: 100.001.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein geschäftsführender Direktor bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein geschäftsführender Direktor mit einem Prokuristen. Geschäftsführender Direktor: Dr. Beck, Thomas, Winterlingen, *XX.XX.XXXX; Geiger, Bruno, Münsterhausen, *XX.XX.XXXX; Dr. von Krauland, Matthias, Gstaad / Schweiz, *XX.XX.XXXX; Dr. Link, Kersten Christoph, Grafenau, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden infolge Verschmelzung der "EISENMANN Beteiligungen AG", Wien/Österreich (Handelsgericht Wien, FN 401979 x) als übertragenden Rechtsträger mit der "EISENMANN AG", Böblingen (Amtsgericht Stuttgart, HRB 245891) als übernehmenden Rechtsträger aufgrund des Verschmelzungsplans vom 09.07.2014 sowie des Beschlusses der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 10.07.2014 und des Beschlusses der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 09.07.2014, wodurch diese die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) angenommen hat. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.