VR 12321
eineurohilft e.V.
aktuell 2 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Düsseldorf
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Registerdaten
- Sitz
- Düsseldorf
- Datenstand
- 2024-12-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-12-17 Chronologischen Auszug ansehenÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Sicherungsmaßnahme 500 IN 1/26 · eineurohilft e.V. · Insolvenzgericht Düsseldorf
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 500 IN 1/26
- Wirksam am
- 14.07.2026
- Registerbezug
- Düsseldorf, VR 12321
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter VR 12321 eingetragenen Verein eineurohilft e.V., Karl-Anton-Str. 9, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Emilio Bentlage und Herrn Marcel Burian
sind die am 07.05.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 10.07.2026 aufgehoben worden.
500 IN 1/26
Amtsgericht Düsseldorf, 10.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 500 IN 1/26 · eineurohilft e.V. · Insolvenzgericht Düsseldorf
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 500 IN 1/26
- Wirksam am
- 12.05.2026
- Registerbezug
- Düsseldorf, VR 12321
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter VR 12321 eingetragenen Vereins eineurohilft e.V., Kiefernstr. 2, 40233 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Emilio Bentlage und Herrn Marcel Burian
ist am 07.05.2026, um 10:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Speditionstraße 15, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 1/26
Amtsgericht Düsseldorf, 07.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.