HRB 705694

EHS Ingenieurbüro GmbH

Amtsgericht Mannheim · Baden-Württemberg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Bühlertal

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Registerdaten

Sitz
Bühlertal
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-11

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Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Neueintragungen
HRB 705694 EHS Ingenieurbüro GmbH, Bühlertal, Büchelbachstr. 32, 77830 Bühlertal.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.10.2008. Geschäftsanschrift: Büchelbachstr. 32, 77830 Bühlertal. Gegen…
EHS Ingenieurbüro GmbH, Bühlertal, Büchelbachstr. 32, 77830 Bühlertal.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.10.2008. Geschäftsanschrift: Büchelbachstr. 32, 77830 Bühlertal. Gegenstand: Die Entwicklung von Hard- und Software, Vertrieb von Steuergeräten, Software und Hardware sowie die Erbringung von EDV - Dienstleistusngen und der Vertrieb und Verleih von Veranstaltungstechnik. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Braun, Peter Edgar, Bühlertal, *XX.XX.XXXX; Maier, Lothar, Baden-Baden, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Braun & Maier OHG", Baden-Baden (Amtsgericht Mannheim HRA 701990) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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