HRB 164952

Efficient Energy GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 41 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Feldkirchen

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Registerdaten

Sitz
Feldkirchen
Datenstand
2024-03-16
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-16

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Efficient Energy GmbH Sauerlach

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

mindestens 41
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
08.09.2026
Registerbezug
München, HRB 164952
1513 IN 1496/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Georg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 209-212, 214-219, 221-233 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
14.07.2026
Registerbezug
München, HRB 164952
1513 IN 1496/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Georg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München,

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.06.2026.
Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 06.06.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Mit Beschluss vom 01.09.2023 wurde beschlossen, dass im eröffneten Verfahren kein Gläubigerausschuss bestellt wird. Die Tätigkeit der Antragsstellerin endete daher zum 01.09.2023.
Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.
Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren. Der vorläufige Gläubigerausschuss hatte den vorläufigen Insolvenzverwalter insbesondere bei der Betriebsfortführung sachkundig zu unterstützen. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde der M & A-Prozess begleitet.
Der beantragte Zeitaufwand von insgesamt 628 Minuten wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.
Für 10,28 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
27.01.2026
Registerbezug
München, HRB 164952
1513 IN 1496/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Georg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.663.270,95 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 165 % (insgesamt also 190 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:1. Betriebsfortführung:
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere in Hinblick auf Liquiditätssicherung, Auftragsanalyse, Stabilisierung der Lieferantenbeziehungen, Projektplanung/Controlling und die Motivierung der Belegschaft ausgeübt. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Für diesen besonderen Mehraufwand ist daher ein Zuschlag i.H.v. 50 % gerechtfertigt. Eine entsprechende Vergleichsberechnung war mangels Übererlös nicht durchzuführen.2. Arbeitnehmerangelegenheiten:
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 105 aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche Betriebsversammlungen durchgeführt und Insolvenzgeld beantragt werden mussten. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen. Der hier geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25 - 40 % wird als angemessen erachtet.3. Sanierungsbemühungen / M&A-Prozess:
Im Übrigen wurde die Gewährung eines Zuschlages im Zusammenhang mit der Bemühung um eine übertragende Sanierung beantragt, welche zu einem deutlichen Mehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahren geführt habe. So seien zunächst 270 potentielle Investoren ermittelt und mit einigen Interessenten auch intensivere Gespräche bis hin zu Kaufvertragsverhandlungen geführt worden. Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. In Literatur und Rechtsprechung sind für die Bemühungen und die Verhandlung über eine übertragende Sanierung Zuschläge von bis zu 100 % anerkannt (vgl.Prasser/Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur InsO, 100. Lieferung 06.2024, § 3 InsVV, Rn. 128 Betriebsveräußerung). Hierbei ist unerheblich, ob diese Bemühungen letztendlich erfolglos bleiben (vgl. Graeber /Graeber, InsVV-Online-Kommentar, § 3 InsVV, Rn. 318). Der beantragte Zuschlag von 30 - 50 % ist daher zuzugestehen, wobei hierbei die Unterstützung durch das hinzugezogene M&A-Beratungsunternehmen und durch die hinzugezogene Rechtsanwaltskanzlei bereits berücksichtigt wurde.4. Komplexe IP-Situation:
Im Zuge seiner Tätigkeit hatte sich der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend zudem in erheblichem Umfang mit Patenten bzw. Schutz- und Markenrechten der Schuldnerin zu befassen. Hier wird auf die Ausführungen im Schlussbericht bzw. im Vergütungsantrag Bezug genommen. Die notwendige Behandlung schwieriger Rechtsfragen kann im Einzelfall einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen, soweit die entsprechende Bearbeitung durch den Insolvenzverwalter selbst erfolgte. Für diesen besonderen Mehraufwand ist daher ein Zuschlag von 10 - 15 % gerechtfertigt.5. Aus- und Absonderungsrecht:
Mit relevantem Aufwand verbunden war auch die Bearbeitung von geltend gemachten Aus- und Absonderungsrechten. In der Literatur sind für den besonderen Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten, insbesondere bei schwierigen Rechtsfragen (verlängerter EV, Rohstofflieferanten mit Verarbeitungsklauseln) Zuschläge in einer Bandbreite von 25 bis zu 75 % anerkannt (vgl. Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur InsO, 100. Lieferung 06.2024, § 3 InsVV, Rn. 104, 128 Aus- und Absonderungsrechte; Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach § 3 InsVV, Rn. 209 Aus- und Absonderungsrechte).
Für den dadurch entstandenen Mehraufwand und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Drittrechte an den RHB´s bereits im geringen Umfang Eingang in die Bemessungsgrundlage gehalten haben, erachtet das Gericht einen Zuschlag in einer Bandbreite von 10 bis 15 % für gerechtfertigt.6. intensive Information des vorl. Gläubigerausschusses:
Hier verwies der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst auf den hohen zeitlichen Arbeitsaufwand, welcher aus der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss resultierte. Der vorläufige Gläubigerausschuss war im Vorfeld zu sämtlichen zu treffenden Entscheidungen ausführlich zu informieren. In der Literatur sind für den besonderen Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses Zuschläge in einer Bandbreite von 10 % bis 25 % anerkannt (vgl. Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur InsO, 100. Lieferung 06.2024, § 3 InsVV, Rn. 104, 128 Gläubigerausschuss; Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach § 3 InsVV, Rn. 209 Gläubigerausschuss). Durch die im Vergütungsantrag dargelegte intensive Zusammenarbeit ist die Gewährung eines Zuschlages in einer Bandbreite von 10 bis 25 % gerechtfertigt.7. Kommunikation / Pressearbeit:
Ein weiterer Zuschlag wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für den Mehraufwand in Zusammenhang mit der relevanten medialen Aufmerksamkeit der Schuldnerin beantragt. In der Literatur sind für den besonderen Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Medienberichterstattung Zuschläge von 25 % anerkannt (vgl. Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur InsO, 100. Lieferung 06.2024, § 3 InsVV, Rn. 104, 128 Öffentlichkeitsarbeit; Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach § 3 InsVV, Rn. 209 Medienberichterstattung). Der beantragte Zuschlag in einer Bandbreite von 5 bis 10 % ist daher zuzugestehen.

Bildung eines Gesamtzuschlags
Die oben dargestellten Zuschläge ergeben insgesamt eine Bandbreite von mindestens 130 % bis maximal 195 % für die Bestimmung eines Gesamtzuschlags.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 165 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.05.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 165 % erfolgte am 12.06.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 30.06.2025 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
12.06.2025
Registerbezug
München, HRB 164952
1513 IN 1496/23

In dem Verfahren Efficient Energy GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des Eröffnungsverfahren beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge von gesamt 165 Prozent. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Akteneinsicht ist schriftlich vorab zu beantragt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungsnahme bis 30.06.2025.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.06.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
06.02.2024
Registerbezug
München, HRB 164952
1513 IN 1496/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Georg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwälte Schoppe, Zimmermann, Stöckeler, Zinkler, Schenk & Partner mbH Patentanwälte wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 11.12.2023.Der Antragsteller, Herr Franz Zinkler, wurde mit Beschluss vom 06.06.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Mit Beschluss vom 01.09.2023 wurde beschlossen, dass im eröffneten Verfahren kein Gläubigerausschuss bestellt wird. Die Tätigkeit des Antragsstellers endete daher zum 01.09.2023.Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 280,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren. Der vorläufige Gläubigerausschuss hatte den vorläufigen Insolvenzverwalter insbesondere bei der Betriebsfortführung sachkundig zu unterstützen. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde der M & A-Prozess begleitet. Der beantragte Zeitaufwand von insgesamt 924 Minuten wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.Für 15,4 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.312,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Auslagen wurden nicht geltend gemacht.Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwälte Schoppe, Zimmermann, Stöckeler, Zinkler, Schenk & Partner mbH Patentanwälte wurde festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
10.01.2024
Registerbezug
München, HRB 164952
1513 IN 1496/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Georg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Christian Seide, Candidplatz 13, 81543 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.09.2023.Der Antragsteller, Herr Rechtsanwalt Christian Seide, wurde mit Beschluss vom 06.06.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Mit Beschluss vom 01.09.2023 wurde beschlossen, dass im eröffneten Verfahren kein Gläubigerausschuss bestellt wird. Die Tätigkeit des Antragsstellers endete daher zum 01.09.2023.Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 250,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren. Der vorläufige Gläubigerausschuss hatte den vorläufigen Insolvenzverwalter insbesondere bei der Betriebsfortführung sachkundig zu unterstützen. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde der M & A-Prozess begleitet. Der beantragte Zeitaufwand von insgesamt 953 Minuten wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.
Für 15,88333 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.970,83 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Auslagen werden seitens des Antragsstellers ausdrücklich nicht geltend gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.01.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
05.09.2023
Registerbezug
München, HRB 164952
1513 IN 1496/23

In dem Verfahren über den Antrag d.

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Georg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München
Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung, Produktion und Vertrieb technischer Anlagen zur Energienutzung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2023 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Unterer Anger 3, 80331 München
Telefon: +49(89)5480330
Telefax: +49(89)548033111
Email: mail@pohlmannhofmann.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.10.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 29.11.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 29.11.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 31.05.2023 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.09.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
16.06.2023
Registerbezug
München, HRB 164952
Az.: 1513 IN 1496/23

In dem Verfahren über den Antrag d.

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Georg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, einen Geschäftsbesorgungsvertrag betreffend die Suche nach möglichen Investoren für das schuldnerische Unternehmen sowie betreffend die Gestaltung des Investorenprozesses mit der SGP Schneider Geiwitz Wieland Corporate Finance GmbH, Oskar-von-Miller-Ring 34-36, 80333 München, zu schließen und aus diesem Vertrag Masseverbindlichkeiten zu begründen. Insoweit geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird d

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.06.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 1496/23 · Efficient Energy GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1496/23
Wirksam am
05.06.2023
Registerbezug
München, HRB 164952
Az.: 1513 IN 1496/23

In dem Verfahren über den Antrag d.

Efficient Energy GmbH, Hans-Riedl-Straße 5, 85622 Feldkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Georg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 164952
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.06.2023 um 08:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111, Email: mail@pohlmannhofmann.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.06.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Berichtigungen
HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschafterversammlung vom 12.5.2022 hat die Erhöhung des Stammkapit…
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschafterversammlung vom 12.5.2022 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 114.035,- Euro, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 4 (Stammkapital, Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 12.5.2022 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 114.035,- Euro, die …
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 12.5.2022 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 114.035,- Euro, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 5 (Stammkapital, Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 974.809,00 EUR. Die Geschäftsführer sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.5.2022 ermächtigt, mit Zustimmung des Beirats das Stammkapital der Gesellschaft bis zum 30.6.2023 durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Bareinlage um insgesamt bis zu 78.947,-- EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/I).
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung vom 29.10.2021 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung…
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung vom 29.10.2021 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Stammkapitals um 61.403,- auf 860.774,- EUR durchgeführt. Durch Beschluss der Geschäftsführung vom 15.3.2022 ist die Satzung in § 4 (Stammkapital, Genehmigtes Kapital) geändert. Neues Stammkapital: 860.774,00 EUR. Das Genehmigte Kapital vom 29.10.2021 (Genehmigtes Kapital 2021/I) ist damit ausgeschöpft.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 29.10.2021 hat die Herabsetzung des Stammkapitals um 5.752.059,00, d…
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 29.10.2021 hat die Herabsetzung des Stammkapitals um 5.752.059,00, die Erhöhung des Stammkapitals um 639.122,00 EUR, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/I, die Schaffung eines neuen Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021/I) und die Änderung des § 4 (Stammkapital, Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 799.371,00 EUR. Das Genehmigte Kapital vom 19.03.2020 (Genehmigtes Kapital 2020/I) wurde aufgehoben. Die Geschäftsführer sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.10.2021 ermächtigt, das Stammkapital der Gesellschaft bis zum 31.12.2022 durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Bareinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 61.403,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I).
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2020 hat die Änderung der §§ 11 (Gesellschafterbeschlüsse) und…
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2020 hat die Änderung der §§ 11 (Gesellschafterbeschlüsse) und 12 (Beirat) der Satzung beschlossen.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 11.219,00 EUR und d…
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 11.219,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 6.391.181,00 EUR.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Prokura erloschen: Sedlak, Holger, Sauerlach, *XX.XX.XXXX.
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Prokura erloschen: Sedlak, Holger, Sauerlach, *XX.XX.XXXX.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 3.721.858,00 EUR, d…
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 3.721.858,00 EUR, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2020/I) und die Änderung des § 4 (Stammkapital, Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 6.379.962,00 EUR. Die Geschäftsführer sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.03.2020 ermächtigt, das Stammkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Beirats bis zum 28.02.2025 durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Bareinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 435.831,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I).
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.XXXX.
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.XXXX.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 01.03.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 311.434,00 EUR und …
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 01.03.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 311.434,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 2.658.104,00 EUR.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 13.08.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 438.163,00 EUR und …
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 13.08.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 438.163,00 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital), 10 (Gesellschafterversammlung), 11 (Gesellschafterbeschlüsse). der Satzung beschlossen. § 12 (Beirat) wurde eingefügt, die Nummerierung der nachfolgenden §§ angepasst. Neues Stammkapital: 2.346.670,00 EUR.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Bestellt: Geschäftsführer: Dietrich, Georg, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Bestellt: Geschäftsführer: Dietrich, Georg, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Einzelprokura: Bartmann, Thomas, Starnberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Einzelprokura: Bartmann, Thomas, Starnberg, *XX.XX.XXXX.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 24.05.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 172.414,00 EUR und …
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 24.05.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 172.414,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) und 14 (Schlussbestimmungen) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 1.908.507,00 EUR.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Einzelprokura: Sedlak, Holger, Sauerlach, *XX.XX.XXXX.
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Einzelprokura: Sedlak, Holger, Sauerlach, *XX.XX.XXXX.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Sedlak, Holger, Sauerlach, *XX.XX.XXXX.
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Sedlak, Holger, Sauerlach, *XX.XX.XXXX.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.XXXX, einzelvertre…
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
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HRB 164952 HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Feix, Klaus, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 164952: Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Feix, Klaus, München, *XX.XX.XXXX.
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HRB 164952 HRB 164952:Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schäfer, Jens, Weihmichel, *XX.XX.XXXX.
HRB 164952:Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schäfer, Jens, Weihmichel, *XX.XX.XXXX.
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HRB 164952 HRB 164952:Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen.Die Gesellschafterversammlung vom 30.06.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 594.326,00 EUR und di…
HRB 164952:Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen.Die Gesellschafterversammlung vom 30.06.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 594.326,00 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital) und 5 (Verfügung über Geschäftsanteile) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 1.736.093,00 EUR.
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HRB 164952 HRB 164952:Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen.Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Dr. Süß, Jürgen, Bod…
HRB 164952:Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen.Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 164952 Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.…
Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Süß, Jürgen, Bodolz, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 164952 Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 24.04.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 277.792,00 EUR und die Neufassu…
Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 24.04.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 277.792,00 EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Stammkapital. Neues Stammkapital: 1.141.767,00 EUR.
Veränderungen
HRB 164952 Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 28.01.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 64.799,00 EUR und die Änderung …
Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 28.01.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 64.799,00 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital) und 14 (Schlussbestimmungen) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 863.975,00 EUR.
Veränderungen
HRB 164952 Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 25.06.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 87.767,00 EUR und die Änderung …
Efficient Energy GmbH, Feldkirchen, Landkreis München, Hans-Riedl-Str. 5, 85622 Feldkirchen. Die Gesellschafterversammlung vom 25.06.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 87.767,00 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital), 5 (Verfügung über Geschäftsanteile) und 7 (Einziehung) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 799.176,00 EUR.

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