HRA 203915
Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & Co. KG
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Stuhr
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Registerdaten
- Sitz
- Stuhr
- Datenstand
- 2024-05-20
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 171/23 · Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & CO. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 171/23
- Wirksam am
- 22.05.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 203915
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Schuldnerin hat den Betrag an das Gläubigerausschussmitglied aus der Insolvenzmasse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.04.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Frau Andrea Christen oder Dr. Jochen Frysch, Abteilung 450/32 GRM-CR AS U N/W, Amsinckstraße 69 - 71c, 20097 Hamburg die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie ihrer Qualifikation den angesetzten Stundensatz von 150,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch die nur in Ihrer Person begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Sie hat ihre Tätigkeiten im Antrag konkret dargelegt. Für den näher dargelegten Zeitaufwand gemäß Antrag war die Vergütung daher wie oben dargestellt festzusetzen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 22.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 171/23 · Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & CO. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 171/23
- Wirksam am
- 22.04.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 203915
Amtsgericht Syke, 17.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 171/23 · Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & CO. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 171/23
- Wirksam am
- 19.11.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 203915
EUR
Nettovergütung gemäß § 12a InsVV
EUR
um 50% erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Entnahme der Vergütung, der Auslagen und der Umsatzsteuer aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.09.2024 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. Die Beteiligten wurden zu dem Antrag angehört. Die Schuldnerin erklärte mit Schreiben vom 12.11.2024, dass sie keine Einwendungen erhebt.
I.
Dem vorläufigen Sachwalter steht gemäß §§ 270b I, 274 I, 63 InsO, § 12a InsVV eine angemessene Vergütung zu. Danach hat er Anspruch auf eine Grundvergütung in Höhe von 25% der Vergütung des Sachwalters (§ 12 InsVV), somit 15% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters i.S.d. § 2 InsVV.
Die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Vergütung errechnet sich aus dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eigenverwaltungs-eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung ist - entgegen der Ansicht des vorläufigen Sachwalters - nach Ansicht des Gerichts eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.044.522,05 EUR zugrunde zu legen.
Diese errechnet sich wie folgt:
Bewegliches Anlagevermögen 160.000,00 EUR
Betriebsfortführung 322.195,22 EUR
Kassenbestands- und Guthabenübernahme 312.018,83 EUR
sonstiges 250.308,00 EUR
Gesamt 1.044.522,05 EUR
Die von dem vorläufigen Sachwalter in die Berechnungsgrundlage aufgeführten
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Lagerbestände in Höhe von 672.626,10 EUR sind nach Ansicht des Gerichts nicht zu berücksichtigen. Zwar sind im Grundsatz gemäß § 12a I 4 InsVV Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, zu berücksichtigen, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Schon der bloße Vortrag, dass diese Gegenstände im Rahmen der Betriebsfortführung genutzt wurden, reicht für eine Berücksichtigung nicht (mehr) aus, da diese nur erfolgt, wenn er einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft, zeitlich oder sachlich, auf die Bearbeitung des von Aus- oder Absonderungsrechten betroffenen Vermögensgegenstands verwendet hat Formale Kriterien oder abstrakte Tatbestände reichen nicht aus.
Des Weiteren setzt die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten jedoch auch eine Bearbeitung dieser Rechte voraus. Dabei ist entscheidend, welche Tätigkeiten entfaltet werden, um einen Gegenstand für die Masse zu beanspruchen, ihn für das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Im Gegensatz zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter gehört aber die Feststellung und ggfs. Sicherung und somit Bearbeitung der mit Fremdrechten belasteten Masse grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 - Rz. 43; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 12a, Rz. 18ff.). Ein vorläufiger Sachwalter hat im Gegensatz zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die Aufgabe, das Vermögen des Insolvenzschuldners selbst zu sichern (vgl. Haarmeyer/Mock: Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, § 12a 33ff.). Entsprechend § 274 Abs. 2 InsO hat ein Sachwalter die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners zu prüfen, die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen und entsprechend § 274 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht und einen Gläubigerausschuss zu informieren, wenn er Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Insolvenzgläubiger führen wird. Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die dem (vorläufigen) Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind. Aufgaben, die der (vorläufige) Sachwalter in Überschreitung seiner ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben ausgeübt hat, sind nicht gesetzlich zu vergüten (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -). Dass eine unmittelbare Verwertung des mit Absonderungsrechten behafteten Vermögens drohte und somit ein etwaiges Eingreifen des vorläufigen Sachwalters vonnöten gewesen wäre (so z.B. für eine ausnahmsweise Berücksichtigung: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, § 9 Rdnr. 27), ergibt sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des vorläufigen Sachwalters.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daher eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von 48.640,44 EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach §§ 270b, 274, 63 InsO, §§ 12, 12a InsVV daraus als Regelvergütung ein Bruchteil in Höhe von umgerechnet 15% zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt somit 7.296,07 EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters wird entsprechend der Regelungen zum Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO iVm § 12a Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 10 InsVV (analog) durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den vorläufigen Sachwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzeröffnungsverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Der vorläufige Sachwalter hat insgesamt einen Gesamtzuschlag in Höhe von 81,37 % für die überdurchschnittliche Inanspruchnahme bei der Überwachung der Betriebsfortführung, die Bemühungen um eine übertragene Sanierung, die Überwachung der Arbeitnehmerangelegenheiten und die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss beantragt.
Der vorläufige Sachwalter hat ein Unternehmen der Edelstahlverarbeitung mit 58 Arbeitnehmern für einen Zeitraum von nahezu 4 Monaten überwacht und begleitet.
Neben den üblichen Aufgaben, die eine Überwachung der Geschäftsführung beinhaltete, war der Sachwalter dauerhaft und umfassend in die Prozesse der Betriebsfortführung eingebunden. In diesem Fall ist ein Zuschlag für die Betriebsfortführung nicht angezeigt, denn gemäß Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -) gehört die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Sachwalters. In diesem Bereich gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen (BGH, a.a.O.). Ein Zuschlag ist nach dieser Rechtsprechung nur angezeigt, wenn die Schuldnerin in dem Verfahren die Überwachung und Kontrolle nicht jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten nicht aufbereitet oder vollständig zur Verfügung stellt und möglicherweise nur schleppend oder keine Auskünfte erteilt. Dazu wurde aber vom vorläufigen Sachwalter weder vorgetragen noch ergeben sich solche Tatsachen aus der Akte.
Der weiter angesetzte Zuschlag für die Bemühungen um eine Sanierung und einen Insolvenzplan hält das Gericht für gerechtfertigt. Der vorläufige Sachwalter hat umfassend dargelegt, dass er die Bemühungen der Schuldnerin um die übertragende Sanierung und die von der Schuldnerin ausgearbeiteten Möglichkeiten zur Fortführung des Unternehmens eingehend analysiert und deren Durchführbarkeit begleitet hat, so dass dafür auch ein Zuschlag anzusetzen ist (BGH a.a.O). Der Zuschlag in Höhe von 25% ist angemessen.
Der vorläufige Sachwalter hat einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20% für die Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerangelegenheiten beantragt. Der Sachwalter hatte in diesem Fall die Bearbeitung von Insolvenzgeldvorfinanzierungen für 58 Arbeitnehmer zu überwachen. Gemäß Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) rechtfertigt eine hohe Zahl von Mitarbeitern einen Zuschlag, wenn damit ein über das Übliche hinausgehende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abhaltung von Mitarbeiterversammlungen und die Versendung von Informationen nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters gehören. Nach Ansicht des Gerichts gehört es zwar dennoch auch zu einer Überwachungsaufgabe, an den Versammlungen teilzunehmen, um auch innerhalb des Betriebs den Sachstand zu kontrollieren. Des Weiteren ist im Rahmen der Arbeitnehmerangelegenheiten auch die Begleitung und Kontrolle der Insolvenzgeldfinanzierung durch den vorläufigen Sachwalter angezeigt.Allerdings auch in diesem bereich die reinen Überwachungsaufgaben, so dass der angesetzte Zuschlag von umgerechnet ca. 270,- EUR pro Arbeitnehmer nicht angemessen erscheint. Das Gericht hält unter Berücksichtigung des Vortrags einen Zuschlag in Höhe von 10% für angemessen.
Der weiter von dem vorläufigen Sachwalter geltend gemachte Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss in Höhe von 15% ist gerechtfertigt. Grundsätzlich ist in diesem Bereich Zuschlag angemessen, wenn der Sachwalter einen erheblichen Arbeitsaufwand darlegt (BGH a.a.O.). Das war hier der Fall. So wurden insgesamt 4 Gläubigerausschusssitzungen abgehalten. Es wurden u.a. Angebote über Versicherungen erörtert und u.a. Beschlüsse über die Fortsetzung des Insolvenzantragsverfahrens in Eigenverwaltung, die Beauftragung und Auswahl von Dienstleistern für die Unterstützung bei verfahrenswesentlichen Aufgaben (Insolvenzgeldvorfinanzierung, sachverständige Begutachtung des beweglichen Anlagevermögens, Kassenprüfung) gefasst und die im Rahmen des eingeleiteten Investorenprozesses eingeholten Angebote von unterschiedlichen M&A-Beratern erörtert. Die Ausschussmitglieder wurden jederzeit über das - geplante - wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsfortführung und über den Stand des Investorenprozesses informiert. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 22a InsO wird nicht in allen Verfahren bestellt so dass die Bestellung nachvollziehbar einen zusätzlichen Mehraufwand verursacht hat, der mit 15% angemessen abgebildet wurde.
Insgesamt hält das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und etwaiger Überschneidungen im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 50% für gerechtfertigt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 18.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 171/23 · Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & CO. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 171/23
- Wirksam am
- 16.10.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 203915
Amtsgericht Syke, 15.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 171/23 · Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & CO. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 171/23
- Wirksam am
- 01.02.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 203915
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, -Rechtsanwälte WILLMERKÖSTER-, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322739-0, Fax: 0421-322739-200.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.05.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Montag, 04.03.2024, 11:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 03.06.2024. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung einer Forderung schriftlich widersprochen werden. Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfung in die Tabelle eingetragen
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist () und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (03.06.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
-
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 01.02.2024
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Insolvenzbekanntmachung 15 IN 171/23 · Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & CO. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 171/23
- Wirksam am
- 27.11.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 203915
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Syke, 24.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 171/23 · Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & CO. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
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- 15 IN 171/23
- Wirksam am
- 16.10.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 203915
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, -Rechtsanwälte WILLMERKÖSTER-, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322739-0, Fax: 0421-322739-200.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
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Amtsgericht Syke, 16.10.2023
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HRA 203915 HRA 203915: Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & Co. KG, Stuhr, Proppstraße 160 C, 28816 Stuhr. Prokura erloschen: Sziede, Heike, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Neugebauer, Melanie, Syke, *XX.XX.XXXX.
HRA 203915 HRA 203915: Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & Co. KG, Stuhr, Proppstraße 160 C, 28816 Stuhr. Prokura erloschen: Kröger, Melanie, geb. Keunecke, Bad Zwischenahn, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Witt, Tanja…
HRA 203915 HRA 203915: Edelstahl Service Gerhard Kubisch GmbH & Co. KG, Stuhr, Proppstraße 160 C, 28816 Stuhr. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Proppstraße 160 C, 28816 Stuhr. Allgemeine Vertretungsregelung: …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.