HRB 20096
econsum GmbH
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Linckeweg 2 c, 84478 WaldkraiburgGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Waldkraiburg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 07.04.2020
- Datenstand
- 2025-09-25
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Michael Schuller
Waldkraiburg
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- econsum UG (haftungsbeschränkt) Waldkraiburg
Gegenstand des Unternehmens
Energiebelieferung von Haushaltskunden, IT-Dienstleistungen, Vermittlung von Finanzprodukten
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 21.10.2026
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der econsum GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael, Linckeweg 2c,
84478 Waldkraiburg (HRB 20096), findet mit Zustimmung des Gerichts
die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 712.171,85
Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind € 2.492.751,47 Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Mühldorf a. Inn niedergelegt.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 21.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 12.10.2026
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anita Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 23.04.2026, ergänzt durch die Stellungnahme vom 15.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 925.812,52 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 23.04.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe wurden in diesem Verfahren aufgeführt: Außergewöhnlich hohe GläubigeranzahlUmfangreiches Debitorenmanagement
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Eine große Anzahl von Forderungsanmeldungen kann jedoch zu einer überdurchschnittlichen Belastung des Insolvenzverwalters führen.
Die Insolvenzverwalterin führte dazu an, dass es aufgrund der hohen Gläubigeranzahl (8.110) zu einer überdurchschnittlichen Mehrbelastung durch die Führung der Korrespondenz sowie die Beantwortung zahlreicher Sachstandsanfragen kam.
Der Mehraufwand wurde insoweit detailliert dargelegt, ein Zuschlag in der beantragten Höhe ist gerechtfertigt.
Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist eine Basisaufgabe des Insolvenzverwalters, welche mit der Regelvergütung gem. § 2 InsVV für einen gedanklichen Normalfall angemessen vergütet wird. Die Insolvenzverwalterin erläuterte jedoch im vorliegenden Fall, dass sich die Beitreibung der Vielzahl der offenen Forderungen als besonders zeitintensiv gestaltete. Da es sich größtenteils um Kleinforderungen handelte, wurde durch die Eintreibung die Masse nicht entsprechend erhöht.
Es wurde zwar auch aufgeführt, dass die bereits vor Insolvenzeröffnung beauftragte Creditreform Rosenheim in einer Vielzahl von Fällen mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt war. Da jedoch ein Teil der Debitoren auf das Konto der Creditreform, ein anderer Teil auf das Verfahrenskonto einzahlte, mussten mehrmals wöchentlich die Zahlungseingänge abgeglichen und buchhalterisch erfasst werden. Darüber hinaus mussten bei der Beitreibung einiger Debitoren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Auch hier ist ersichtlich, dass die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin über das normale Maß hinausging, die Mehrbelastung ist nachvollziehbar, der Zuschlag angemessen.
Ein Abschlag wurde im Vergütungsantrag nicht vorgenommen.
Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt jedoch regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters.
§ 3 Abs. 2a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH,18.06.2009, IX ZB 97/08 BGH, 11.05.2006, IX ZB 249/04 BGH 01.02.2007, IX ZB 279/05).
Im vorliegenden Fall ist deshalb ein Abschlag vorzunehmen.
Die beantragten Zuschläge sind aufgrund des ausführlichen Sachvortrages nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die Ausführungen reichen aus, um den Umfang und die Schwierigkeiten eindeutig erkennen und würdigen zu können. Nach Einzelprüfung und -beurteilung, nicht notwendigerweise aber Festsetzung, der einzeln angesetzten Zu- und Abschlagstatbestände hat das Gericht nach der Rechtsprechung des IX. Senats in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag festzulegen.
Bei der abschließenden Gesamtwürdigung aller Zu- und Abschlagstatbeständen erscheint in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Durch die Möglichkeiten der § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV, § 55 InsO besitzt der Insolvenzverwalter die Rechtsmacht, im Namen und auf Kosten der Insolvenzmasse Dienst- und Werkverträge abzuschließen. Zu diesen Verträgen hat der Insolvenzverwalter substantiiert gem. § 8 Abs. 2 vorzutragen.
Die Insolvenzverwalterin hat im Rahmen ihres Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 12.10.2026
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.11.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 04.04.2024
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anita Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag vom 22.12.2023 sowie berichtigten Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 19.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 747.471,43 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin in ihrem Antrag vom 19.03.2024 angegebenen Tätigkeiten sind als erheblich zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind ihren Berichten und dem Vergütungsantrag vom 19.03.2024 zu entnehmen.Die Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet und beträgt in der Regel 25 %, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 10 % und damit einen Gesamtprozentsatz von 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 22.12.2023 bzw. 19.03.2024 wird Bezug genommen.
Im vorliegenden Verfahren wurde ein Zuschlag für die Betriebsfortführung sowie für die Vorfinanzierung Insolvenzgeld beantragt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der vorläufigen Insolvenzverwalterin es erfordern.
Die einzelnen geltend gemachten Zuschlagstatbestände wurden geprüft.
Laut Gutachten vom 23.03.2020 wurde der Geschäftsbetrieb, bzw. genauer gesagt die Belieferung der Kunden mit Strom und Gas bereits zum 30.04.2019 eingestellt. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung musste jedoch die Endabrechnung mit ca. 500 Endkunden erstellt werden. Die Mehrbelastung ist ersichtlich dokumentiert, ein Zuschlag möglich. Für den Forderungseinzug in der vorläufigen Verwaltung/Debitorenmanagement werden in der Regel Zuschläge zwischen 5 % und 10 % gewährt, vgl. Graeber Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2024 Online, Rn.163 und Bornemann, FK-InsO - Kommentar, 10. Auflage 2023, § 11 InsVV, Rn. 63.
Bei der Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Sachverhalten ist bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen, der durch die Regelvergütung abgegolten wird, vgl. BGH, Beschluss v. 25.10.2017 - IX ZB 55/06. Ein Zuschlag kann im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zugebilligt werden.
Anhaltspunkte für einen Abschlag wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es abschließend nicht. Es genügt, wenn die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach geprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag bestimmt wird, vgl. BGH, Beschluss v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19. Bei der abschließenden Gesamtwürdigung aller Zuschlagstatbeständen erscheint deshalb in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 02.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 17.10.2023
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss eines Vertrages über den Verkauf eines Bestandes zahlungsgestörter Forderungen
wird bestimmt auf
Donnerstag, 09.11.2023, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 113, 1. OG, Innstr. 1, 84453 Mühldorf
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 13.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 17.02.2021
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael, geboren am
XX.XX.XXXX, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Zehentner & Partner mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453
Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
Die Frist zur Gelegenheit zu den Forderungsanmeldungen schriftlich beim
Insolvenzgericht zu widersprechen wird bis zum 15.03.2021 verlängert.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 16.02.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 25.01.2021
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael, geboren am
XX.XX.XXXX, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Zehentner & Partner mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453
Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
1. Die Prüfung der bis 18.01.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 727 - 742 erfolgt im
schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.02.2021 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 22.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 21.10.2020
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael, geboren am
XX.XX.XXXX, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Zehentner & Partner mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453
Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über
den Verkauf des Objekts Olmützer Weg 6 in 84478 Waldkraiburg gemäß notariellem
Kaufvertragsentwurf vom 15.10.2020
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.11.2020 Einwendungen
gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser
Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem
Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Innstr. 1, 84453 Mühldorf
a. Inn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 21.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 20096 HRB 20096: econsum GmbH, Waldkraiburg, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a.Inn vom 01.04.2020 (Az. IN 4/20) das Insolvenzverf…
Insolvenzplan IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 01.04.2020
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Verfahren über den Antrag d.
econsum GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael, geboren am
XX.XX.XXXX, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Zehentner & Partner mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453
Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
Geschäftszweig: Energiebelieferung von Haushaltskunden, IT-Dienstleistungen,
Vermittlung von Finanzprodukten
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2020 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Anita Süßenguth
Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting
Telefon: +49(8671)927710
Telefax: +49(8671)9277120
Email: info@rechtsanwaelte-neuoetting.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 15.05.2020 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.06.2020 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 15.05.2020,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der
Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 14.01.2020 beim Insolvenzgericht Mühldorf a. Inn eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 01.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 4/20 · econsum GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 4/20
- Wirksam am
- 03.02.2020
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 20096
In dem Verfahren über den Antrag d.
econsum GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael, geboren am
XX.XX.XXXX, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Zehentner & Partner mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453
Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 03.02.2020 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Anita
Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, Telefon: +49(8671)927710, Telefax:
+49(8671)9277120, Email: info@rechtsanwaelte-neuoetting.de.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 03.02.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 20096 HRB 20096:econsum UG (haftungsbeschränkt), Waldkraiburg, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg.Die Gesellschafterversammlung vom 23.12.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500,00 EUR und die Neufassung …
HRB 20096 econsum UG (haftungsbeschränkt), Waldkraiburg, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.05.2010. Geschäftsanschrift: Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraib…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.