HRA 21957
eCARnomize GmbH & Co. KG
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Im Gohl 8 a, 56751 PolchGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Polch
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 12.08.2021
- Datenstand
- 2025-10-10
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
eCARnomize Automobillogistik GmbH
Polch
Werner Zschieschang
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-04-19 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
3 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegisterinformationen
Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
Abrufstand 2025-10-10 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- eCARnomize GmbH & Co. KG Ahrbrück
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7 IN 25/21 · eCARnomize GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 25/21
- Wirksam am
- 14.09.2023
- Registerbezug
- Koblenz, HRA 21957
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorliegend einen Zuschlag von insgesamt 10 % auf die reduzierte Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt einen Zuschlag von 10 % und hält diesen für angemessen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 24.07.2023 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Dem Schuldner wurde rechtliches Gehör gewährt; eines Stellungnahme wurde nicht gegeben.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemißt sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag. Maßgebend für die Feststellung ist zunächst die Bewertung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens nach der Vermögensübersicht zur Insolvenzeröffnung.
Zu berücksichtigen ist die geänderte Fassung des § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 11 Abs. 1 InsVV; hiernach sind auch Vermögenswerte heranzuziehen, die im späteren eröffneten Insolvenzverfahren der Aussonderung nach § 47 ff InsO behaftet sind. Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll mithin die sog. Ist-Masse des Insolvenzverfahrens sein.
Die verwaltete Masse zeigt der Verwalter mit insgesamt xxx € auf. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage und wurde in der Antragstellung konkret und nachvollziehbar dargestellt. Auf den Vergütungsantrag wird verwiesen.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwältin Dr. Gitta Werner 08.06.2021 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH, NZI 2004, 251).
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung
werden folgende Erhöhungsfaktoren mit folgenden Zuschlägen durch das Insolvenzgericht angesetzt:
* Betriebsfortführung
(Zuschlag von 10 %)
Es wird festgestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung tatsächlich über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen worden ist; maßgebliches Bemessungskriterium ist hierbei der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.
So hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen laufenden Betrieb vorgefunden. Die einzelnen Touren wurden abgearbeitet. Insolvenzgeld wurde vorfinanziert.
Die Fortführung eines Insolvenzbetriebes im Insolvenzverfahren ist für den Verwalter mit vielfältigen Haftungsrisiken und erheblichem Aufwand verbunden.
Die Erhöhung der Vergütung kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermögen. Diese Umstände können allerdings indiziell auf einen erhöhten Arbeitsanfall bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter hindeuten.
Eine Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge ist zulässig, aber nicht erforderlich. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (vgl. InsVV Kommentar von Stephan/Riedel, Rn. 49 zu § 11 InsVV).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren der beantragte Bruchteil von insgesamt 35 % für angemessen und ausreichend angesehen.
Nach §§ 11, 10, 8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht Auslagen von xxx € geltend.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11, 10, 7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 11.09.2023.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 21957 HRA 21957: eCARnomize GmbH & Co. KG, Polch, Im Gohl 8 a, 56751 Polch. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 25/21 · eCARnomize GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 25/21
- Wirksam am
- 05.08.2021
- Registerbezug
- Koblenz, HRA 21957
eCARnomize GmbH & Co. KG, Im Gohl 8 a, 56751 Polch (AG Koblenz, HRA 21957),
vertreten durch:
1. eCARnomize Automobillogistik GmbH, Im Gohl 8a, 56751 Polch, (AG Koblenz HRB 25821), (Komplementärin),
vertreten durch:
1.1. Werner Zschieschang, Himmelsburger Str. 16, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Finanzentrum Thüringen, Hörselbergblick 1, 99820 Hörselberg-Hainich,
wird das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Mayen vom 02.08.2021 dahingehend berichtigt, als dass die Handelsregisternummer der Insolvenzschuldnerin HRA 21957 und nicht HRB 21957 lautet; ferner die Insolvenzschuldnerin durch den Geschäftsführer Werner Zschieschang der Komplementär-GmbH firmierend unter: eCARnomize Automobillogistik GmbH, Polch (AG Koblenz HRB 25821) vertreten wird.
Insoweit ist die Komplementär-GmbH im Beschluss unzutreffend bezeichnet worden.
G r ü n d e :
Die Berichtigung des Rubrums erfolgt von Amts wegen gem. §§ 4 InsO, 319 ZPO.
Mayen, den 04.08.2021
Fischer, Richter am Amtsgericht
- 1 -
Dokument2
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 21957 HRA 21957: eCARnomize GmbH & Co. KG, Ahrbrück, Sudetenstraße 3a, 53506 Ahrbrück. Sitz verlegt, nunmehr Neuer Sitz: Polch. Änderung der Geschäftsanschrift: Im Gohl 8 a, 56751 Polch. Sitz verlegt, weiterhin Pe…
HRA 21957 HRA 21957: eCARnomize GmbH & Co. KG, Ahrbrück, Sudetenstraße 3a, 53506 Ahrbrück. (Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Transport und Logistikunternehmens, das europaweite Dienstleistungen für Ne…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.