HRB 165358
Dualis MedTech GmbH
aktuell 22 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Seefeld
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
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Registerdaten
- Sitz
- Seefeld
- Datenstand
- 2024-03-16
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Dualis MedTech GmbH Bernried
- Dualis MedTech GmbH Weßling
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 08.08.2025
- Registerbezug
- München, HRB 165358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 435.625,04 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.273.360,94 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 08.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 10.07.2025
- Registerbezug
- München, HRB 165358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Verwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.09.2025
- nachträglichen Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weilheim i.OB erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 31.10.2024
- Registerbezug
- München, HRB 165358
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 8/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.10.2023 und der Korrektur vom 07.10.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 824.813,67 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 435,52 EUR, um den sich die Regelvergütung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt im Antrag vom 17.10.2023 einen begründeten Zuschlag von 130 %. Im Antrag vom 07.10.2024 hat sich lediglich der Betrag des Massezuflusses durch Steuerrückflüsse reduziert.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.10.2023 und 07.10.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren eine deutliche Mehrbelastung durch die Fortführung des schuldnerischen mittelgroßen Unternehmensbetriebs über zwei Monate ist ein Zuschlag von 75 % gerechtfertigt, die Mehrbelastung durch die fehlende Geschäftsführung 15 %, die Geltendmachung von komplexen Organhaftungsansprüchen 45 %, Aufwandsmehrung durch Auslandsberührung 15 %, die Sanierungsbemühungen durch aufwändige Bieterprozesse ohne externe Hilfe 45 %. In der Summe sind hier Zuschläge von 195 % zu addieren. In den Vergleichsberechnungen bei den Haftungsansprüchen reduziert sich der Zuschlag von 45 % auf 13,89 % und bei den Sanierungsbemühungen von 45 % auf 33,12 %. Die Kenntnisse aus der vorläufigen Insolvenztätigkeit rechtfertigt einen Abschlag von 5 %, sodass rechnerisch ein Zuschlag von 147,01 % festzustellen ist; im Antrag vom 17.10.2023 wird ein Zuschlag von 130 % als sachgerecht erachtet, der so auch festsetzbar ist und angemessen erscheint.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.-
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 30.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 07.10.2024
- Registerbezug
- München, HRB 165358
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 8/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.09.2023 samt Nachtrag vom 28.03.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 780.800,95 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der vorläufige Verwalter in der Regel 25 %, § 63 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt aus der Regelvergütung einen Zuschlag von 135 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den schuldnerischen Betrieb ohne den Geschäftsführer über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Verwaltung von 10 Wochen uneingeschränkt fortgeführt und dabei kurzfristig zahlreiche unternehmerische Entscheidungen treffen müssen. Die Informationsbeschaffung erforderte unter diesen Umständen einen sehr hohen Zeitaufwand. Hierfür ist ein Zuschlag von 50 % angemessen festsetzbar. Die Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet weiter einen Zuschlag von 5 %; die Verhandlungen in englischer Sprache zu zahlreichen Kunden im Ausland rechtfertigen einen weiteren Zuschlag von 25 %. Die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion gegenüber den 18 Arbeitnehmer ohne schuldnerische Geschäftsführung erforderte hier einen deutlichen Mehraufwand zu einem Normverfahren und rechtfertigt einen Zuschlag von 15 %. Die Vorbereitungstätigkeiten für eine übertragende Sanierung im eröffneten Verfahren beanspruchen einen erheblichen Zeitrahmen und gehören nicht zu den Regelaufgaben des (vorläufigen) Verwalters. Der beantragte Zuschlag von 40 % erscheint angemessen und festsetzbar.
In der Gesamtschau kann ein Zuschlag von 135 % festgesetzt werden.
An Auslagen wurde die Pauschale für drei angefangene Monate der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 04.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 20.09.2023
- Registerbezug
- München, HRB 165358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
1. Die Prüfung der bis 30.09.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.10.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 28.12.2022
- Registerbezug
- München, HRB 165358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/0003-TR/jh
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Abgeltung der Deckungsansprüche aus § 64 S. 1 GmbH a.F. gegen die Allianz Versicherungs-AG mit einer Zahlung der Allianz Versicherungs-AG an die Masse in Höhe von 400.000,00 €. Die Allianz Versicherungs-AG verzichtet auf die Anmeldung von Forderungen zum Verfahren
wird bestimmt auf
Donnerstag, 26.01.2023, 13:30 Uhr, Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, 82362 Weilheim
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 27.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 07.08.2019
- Registerbezug
- München, HRB 165358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, ehemals
vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/
0003-TR/jh
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum
Verkauf von schuldnerischen Schutzrechten an die Promedon GmbH
wird bestimmt auf
Dienstag, 20.08.2019, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5,
82362 Weilheim
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 30.07.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 31.07.2019
- Registerbezug
- München, HRB 165358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, ehemals
vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/
0003-TR/jh
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum
Verkauf von schuldnerischen Schutzrechten an die Promedon GmbH
wird bestimmt auf
Dienstag, 20.08.2019, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5,
82362 Weilheim
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 30.07.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 165358 HRB 165358: Dualis MedTech GmbH, Seefeld, Landkreis Starnberg, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 01.04.2019 (…
Forderungsprüfung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 01.04.2019
- Registerbezug
- München, HRB 165358
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, ehemals
vertreten durch den Geschäftsführer Sagolla Stefan, verstorben am 05.01.2019
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/
0003-TR/jh
Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung und weltweite Vermarktung von
medizintechnischen Geräten, Implantaten und Materialien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2019 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Thomas Klöckner
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Telefon: +49(8171)38730100
Telefax: +49(8171)38730222
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 06.05.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 04.06.2019, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, Amtsgericht Weilheim i.OB
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 04.06.2019, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, Amtsgericht Weilheim i.OB
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu
hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort
anzulegen ist.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 11.01.2019 beim Insolvenzgericht Weilheim i.OB eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 01.04.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 8/19 · Dualis MedTech GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 8/19
- Wirksam am
- 17.01.2019
- Registerbezug
- München, HRB 165358
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dualis MedTech GmbH, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld, vertreten durch
den Gesellschafter Schmid Thomas, Laibner Straße 24, 86919 Utting
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165358
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 19/
0003-TR/jh
Geschäftszweig:
Entwicklung, Herstellung und weltweite Vermarktung von medizintechnischen
Geräten, Implantaten und Materialien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 16.01.2019 um 18:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, §
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über
Gegenstände des Vermögens zu verfügen, solche zu veräußern oder zu belasten.
Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, dieser stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
wird am 16.01.2019 um 18:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thomas Klöckner,
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, Telefon: +49(8171)38730100,
Telefax: +49(8171)38730222.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 16.01.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 165358 HRB 165358: Dualis MedTech GmbH, Seefeld, Landkreis Starnberg, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld. Die Gesellschafterversammlung vom 16.02.2018 hat die Satzung neu gefasst. Bestellt: Geschäftsführer: S…
HRB 165358 HRB 165358:Dualis MedTech GmbH, Weßling, Landkreis Starnberg, Am Technologiepark 8 + 10, 82229 Seefeld.Eintrag Nr. 10 (Sitzverlegung) von Amts wegen berichtigt: Seefeld, Landkreis Starnberg.
HRB 165358 HRB 165358:Dualis MedTech GmbH, Weßling, Landkreis Starnberg, Am Technologiepark 8, 82229 Seefeld.Die Gesellschafterversammlung vom 08.05.2013 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Geschäf…
HRB 165358 HRB 165358:Dualis MedTech GmbH, Weßling, Landkreis Starnberg, Am Technologiepark 8, 82229 Seefeld.Von Amts wegen eingetragen entsprechend § 67 Abs. 2 BGB: Bestellt: Notgeschäftsführer: Sagolla, Stephan, Hamb…
HRB 165358 HRB 165358:Dualis MedTech GmbH, Weßling, Landkreis Starnberg, Am Technologiepark 8, 82229 Seefeld.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Frank, Florian, Basel / Schweiz, *XX.XX.XXXX.
HRB 165358 Dualis MedTech GmbH, Weßling, Landkreis Starnberg, Am Technologiepark 8, 82229 Seefeld. Bestellt: Geschäftsführer: Frank, Florian, Basel/Schweiz, *XX.XX.XXXX. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schmid, Thomas, …
HRB 165358 Dualis MedTech GmbH, Weßling, Landkreis Starnberg, Münchner Straße 20, 82234 Weßling. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Am Technologiepark 8, 82229 Seefeld. Prokura erloschen: Bretz, Anja, Schondorf, *XX.XX…
HRB 165358 Dualis MedTech GmbH, Weßling, Landkreis Starnberg, Münchner Straße 20, 82234 Weßling. Personendaten berichtigt: Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Ve…
HRB 165358 Dualis MedTech GmbH, Bernried, Landkreis Weilheim-Schongau, Münchner Str. 20, 82234 Weßling. Die Gesellschafterversammlung vom 14.12.2011 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: …
HRB 165358 Dualis MedTech GmbH, Bernried, Landkreis Weilheim-Schongau, Wettersteinstr. 3, 82347 Bernried. Die Gesellschafterversammlung vom 24.01.2011 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 26.020,00 EUR und die Neufass…
HRB 165358 Dualis MedTech GmbH, Bernried (Wettersteinstr. 3, 82347 Bernried). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2006. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Herstellung und Vermar…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.