HRB 725649

DSS Dienstleistungs GmbH

Amtsgericht Mannheim · Baden-Württemberg

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Weinheim

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Registerdaten

Sitz
Weinheim
Datenstand
2024-03-31
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-31

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1 IN 1466/21 · DSS Dienstleistungs GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 1466/21
Wirksam am
15.01.2026
Registerbezug
Mannheim, HRB 725649
1 IN 1466/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DSS Dienstleistungs GmbH, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Steeb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 725649
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Biebinger Wirtschaftskanzlei, Scanbox #02410, Ehrenbergstraße 16 a, 10245 Berlin, Gz.: 39-21-GB-MA

1. Die Prüfung der bis 07.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28-31 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 15.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1 IN 1466/21 · DSS Dienstleistungs GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 1466/21
Wirksam am
12.05.2022
Registerbezug
Mannheim, HRB 725649
1 IN 1466/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DSS Dienstleistungs GmbH,
Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim,

vertreten durch den Geschäftsführer Marco Steeb,

Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 725649
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Biebinger Wirtschaftskanzlei,
Ehrenbergstraße 16 a, 10245 Berlin, Gz.: 39-21-GB-MA

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Schmoll, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 11.04.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 92.421,23 EUR auszugehen.Der Vergütungsantrag wird zurückgewiesen, soweit beantragt war, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung weiteres Kontoguthaben in Höhe von 261,652,74 € einzubeziehen.Dieses Guthaben war in der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf einem Konto bei der Postbank vorhanden.Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat dieses Kontoguthaben gepfändet, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Vermögensgegenstand mit einem Aus- oder Absonderungsrecht belastet war.Aus- oder absonderungsrechtsbelastete Gegenstände werden gem. §11 I 2 InsVV bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur dann in die Berechnungsgrundlage einbezogen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen beasst hat.Entgegen den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Schreiben v. 02.05.2022 fehlt es hieran.Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorgetragen, der Staatsanwaltschaft Mannheim schriftlich mitgeteilt und dargestellt zu haben, dass das Sicherungsrecht an dem Kontoguthaben mit Eröffnnung des Verfahrens wegfallen werde.Allerdings stellt dies keine Befassung in erheblichem Umfang dar.Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit derartigen Vermögensgegenständen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht (BGH, 10.06.2021; IX ZB 51/19).Der vorläufige Insolvenvzerwalter hat sich durchaus nennenswert mit dem Vermögensgegenstand befasst, indem er der Staatsanwaltschaft Mannheim in einem 4-seitigen Schreiben auseinandergesetzt hat, dass das Sicherungsrecht an dem Kontoguthaben nicht insolvenzfest gewesen sei.Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat hierauf mitgeteilt, die Rechtsaufassung des vorläufigen Insolvenzvewalters zu teilen.Eine Befassung in erheblichem Umfang ist hierin allerdings nicht zu sehen.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfung der Rechtslage und die Abfassung des Schreibens den Anforderungen des §11 II 2 InsVV gerecht wird. Es ist schon nicht ausreichend, wenn sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit den Mietern eines massezugehörigen, absonderungsrechtsbelasteten Grundstücks in Verbindung setzt, die Mieten vereinnahmt und diese nach Absprache an die Grundpfandgläubiger verteilt (BGH, a.a.O.).Die hier erfolgten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind in ihrem Umfang hinter den zum Vergleich dargestellten Tätigkeiten zurückgeblieben.Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit dem Vermögensgegenstand befasst hat.Hinzu kommt, dass hier die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters mit seinen Tätigkeiten als Sachverständiger ineinander übergehen. Die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters beziehen sich insbesondere nur ganz begrenzt auf etwaige künftige Anfechtungsansprüche. Die sich hierauf beziehenden Tätigkeiten fallen grds. in den Aufgabenkreis des Sachverständigen.Wesentlicher Inhalt der Tätigkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft sind aber die künfitgen Anfechtungsansprüche.Dass der Verwalter mit dem sehr großen Vermögensgegenstand in Form des Kontoguthabens einen gewissen Aufwand zu bewältigen hatte, hätte bereits dazu geführt, dass er überhaupt bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt wurde und darf bei der Bemessung eines etwaigen Abschlags nicht erneut berücksichtigt werden.
Die Regelvergütung war daher gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Zu- oder Abschläge waren nicht anzuwenden.
Allerdings ist festzuhalten, dass -ginge man davon aus, dass eine erhebliche Befassung vorliegt- zu prüfen wäre, ob und inwieweit infolge der wegen des Kontoguhabens dann sehr großen Höhe der Berechnungsgrundlage nicht ein Abschlag gem. §§11, 3 II InsVV anzuwenden wäre.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 10.05.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 725649 HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Mannheim, 1 IN 1466/21) a…
HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Mannheim, 1 IN 1466/21) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1 IN 1466/21 · DSS Dienstleistungs GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 1466/21
Wirksam am
05.07.2021
Registerbezug
Mannheim, HRB 725649
1 IN 1466/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DSS Dienstleistungs GmbH,
Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim,
Bewachungsgewerbe i. S. d. § 34 a GewO, die genehmigungsfreie Arbeitnehmerüberlassung sowie Land- und Forstwirtschaft

vertreten durch den Geschäftsführer Marco Steeb

Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 725649
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Biebinger Wirtschaftskanzlei,
Harrlachweg 1, 68163 Mannheim, Gz.: 39-21-GB-MA

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 02.07.2021 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Henrik Schmoll
Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.08.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 24.09.2021. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.

Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 24.09.2021, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 27.08.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 02.07.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 1466/21 · DSS Dienstleistungs GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 1466/21
Wirksam am
12.04.2021
Registerbezug
Mannheim, HRB 725649
Verfahrensnummer: FSNB1601000019151630

1 IN 1466/21

In dem Verfahren über den Antrag

DSS Dienstleistungs GmbH, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim, vertreten
durch den Geschäftsführer Marco Steeb, geboren am XX.XX.XXXX, Lessingstraße 3,
67677 Enkenbach
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 725649
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Biebinger Wirtschaftskanzlei, Harrlachweg 1, 68163 Mannheim, Gz.:
39-21-GB-MA
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 12.04.2021 um 12:10
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Henrik Schmoll
Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der
Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger
Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom
07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen
und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S.
v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848
gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 12.04.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 725649 HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten …
HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Seeger, Frank, Mörlenbach, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 725649 HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Bestellt als Geschäftsführer: Steeb, Marco, Birkenau, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im N…
HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Bestellt als Geschäftsführer: Steeb, Marco, Birkenau, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 725649 HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Von Amts wegen nach § 395 FamFG gelöscht als Geschäftsführer: Seeger, Frank, Mörlenbach, *XX.XX.XXXX.
HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Von Amts wegen nach § 395 FamFG gelöscht als Geschäftsführer: Seeger, Frank, Mörlenbach, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 725649 HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Bestellt als Geschäftsführer: Seeger, Frank, Mörlenbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, i…
HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Bestellt als Geschäftsführer: Seeger, Frank, Mörlenbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Koc, Tayfun, Weinheim, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 725649 HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.05.2016. Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2…
HRB 725649: DSS Dienstleistungs GmbH, Weinheim, Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.05.2016. Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) beschlossen. Der Sitz ist von Birkenau (Amtsgericht Darmstadt HRB 95447) nach Weinheim verlegt. Geschäftsanschrift: Birkenauer Talstraße 101, 69469 Weinheim. Gegenstand: Ein Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34 a GewO, die genehmigungsfreie Arbeitnehmerüberlassung sowie Land- und Forstwirtschaft. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Bestellt als Geschäftsführer: Koc, Tayfun, Weinheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Schulz, Jürgen, Birkenau, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.