HRB 37743
Dresdner Holzbau GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Dresden
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Registerdaten
- Sitz
- Dresden
- Datenstand
- 2024-03-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 549 IN 890/20 · Dresdner Holzbau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 549 IN 890/20
- Wirksam am
- 22.01.2025
- Registerbezug
- Dresden, HRB 37743
Aktenzeichen: 549 IN 890/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dresdner Holzbau GmbH, Emil-Ueberall-Straße 41, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37743
vertreten durch den Geschäftsführer Lars Kunze
Rechtsanwalt Philipp Wolters ist an Stelle des bisherigen Insolvenzverwalters zum neuen Insolvenzverwalter ernannt worden.
Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters sind bis zum 28. Februar 2025 beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden schriftlich einzureichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 549 IN 890/20 · Dresdner Holzbau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 549 IN 890/20
- Wirksam am
- 20.07.2022
- Registerbezug
- Dresden, HRB 37743
Aktenzeichen: 549 IN 890/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dresdner Holzbau GmbH, Emil-Ueberall-Straße 41, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37743
vertreten durch den Geschäftsführer Lars Kunze
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 19.07.2022 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 37743 HRB 37743: Dresdner Holzbau GmbH, Dresden, Emil-Ueberall-Str. 41, 01159 Dresden. Von Amts wegen eingetragen: Gelöscht nach § 395 FamFG: Geschäftsführer: Kunze, Lars, Glashütte, *XX.XX.XXXX.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 549 IN 890/20 · Dresdner Holzbau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 549 IN 890/20
- Wirksam am
- 20.01.2022
- Registerbezug
- Dresden, HRB 37743
Aktenzeichen: 559 IN 890/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dresdner Holzbau GmbH, Emil-Ueberall-Straße 41, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37743
vertreten durch den Geschäftsführer Lars Kunze
ergeht am 17.01.2022 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 24.03.2021 zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtsanwalt Volker Reinhardt als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 10.08.2020 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.11.2020.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 24.03.2021 zugrunde. Dieser wurde durch die folgenden Stellungnahmen 16.09.2021 und 04.11.2021 geändert. Der Schuldner wurde zum Antrag gehört.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Folgende Vermögenswerte wurden berücksichtigt:
Vermögensgegenstand
Vermögenswert
Ausstehende Einlage
-
Immaterielle Vermögenswerte
-
Anlagevermögen
-
Umlaufvermögen
-
Kassenbestand
-
Hinsichtlich der ausstehenden Einlage wird im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 2 InsVV auf die Hinweispflicht des Insolvenzverwalters verwiesen.
Bezüglich der Berücksichtigung des Anlagevermögens wird vollumfänglich auf die vorliegenden Schriftsätze des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.03.2021 (Blatt 371 der Akte) sowie der Stellungnahme vom 16.09.2021 (Blatt 486 der Akte) verwiesen. Den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters folgend, kann eine Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten im Eröffnungsverfahren im erheblichen Umfang nachgewiesen werden.
Zu den Ausführungen des Schuldners mit Schriftsatz vom 11.10.2021 wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Schuldner wendet ein, dass hinsichtlich der Transporter mit den amtlichen KennzeichenDD-HB 7023 und DD-HB 1023 Mietverträge vorliegen und somit § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV einschlägig sei. Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 führt der vorläufige Insolvenzverwalter hierzu aus, dass bezüglich des Mercedes-Benz Sprinters mit dem amtlichen Kennzeichen DD-HB 7023 ein Mietkaufvertrag vorliegt. Dieser sei daher in die Teilungsmasse einzubeziehen.
Die Kommentierung führt zu § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV folgendes aus. Nach Auffassung des Verordnungsgebers ist eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich. So ließe sich bei einem Finanzierungsleasing mit Kaufoption eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage vertreten. Die in der Unternehmenspraxis zumeist vorzufindenden Finanzierungsleasingkonstellationen geben dem Schuldner zwar vordergründig ein zeitweiliges Besitzrecht, sind jedoch von Anfang an auf einen Erwerb der Gegenstände durch den Schuldner ausgelegt. In diesen Fällen dürfte es sachgerecht sein, den Wert der Leasinggegenstände ungeschmälert beim Vermögen des Schuldners zu berücksichtigen, da der Schuldner diese Gegenstände nicht lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat. Gleiches gilt für sogenannte Mietkaufverträge (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 11 Rn. 62).
Dieser Auffassung folgend ist der Wertansatz für den Transporter Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen DD-HB 7023 nicht zu beanstanden. Der Liquidationswert für den Mercedes-Benz Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen DD-HB 1023 bleibt unberücksichtigt. Der Antrag wurde diesbezüglich mit Schreiben vom 04.11.2021 korrigiert.
Hinsichtlich des im Vergütungsantrag erfolgten Wertansatzes aus Bankguthaben/Kassenbestand ist eine Verfügung des vorläufigen Verwalters über den Kassenbestand nicht gegeben und daher nicht zum Ansatz zu bringen. Eine entsprechende Kürzung erfolgt daher. Es wird insoweit auf den Bericht zur Prüfung der Schlussrechnung vom 02.07.2021 (hier Blatt 451 der Akte) sowie auf die Stellungnahme des vorläufigen Verwalters vom 16.09.2021 (hier Blatt 488 der Akte) verwiesen.
Aus der so ermittelten Teilungsmasse errechnet sich eine Regelvergütung nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 24.03.2021 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 15 Prozent zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters im Zusammenhang mit der Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung des konkreten Erhöhungstatbestandes wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Hierzu ist auszuführen, dass die Auslagenpauschale im ersten Jahr 15 von Hundert der Regelvergütung, höchsten jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt. Die Auslagen müssen aus der Regelvergütung, somit aus 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet werden (§ 63 Abs. 3 InsO). Die Auslagenpauschale beträgt mithin 15 %.
Diese darf jedoch 250,00 EUR je angefangener Monat der vorläufigen Verwaltung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsVV). Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde mit Beschluss vom 10.08.2020 angeordnet und endete mit Eröffnung des Verfahrens am 02.11.2020. Mithin darf die Auslagenpauschale für maximal drei Monate in Höhe von 250,00 EUR also in Summe 750,00 EUR gefordert werden. Die errechnete Auslagenpauschale ist somit mit 15 % der Regelvergütung anzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht für die Beteiligten aus.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 37743 HRB 37743: Dresdner Holzbau GmbH, Dresden, Emil-Ueberall-Str. 41, 01159 Dresden. Durch Erklärung des Insolvenzverwalters vom 28.04.2021 gegenüber dem Registergericht ist das Geschäftsjahr ab 01.01.2021 das K…
HRB 37743 HRB 37743: Dresdner Holzbau GmbH, Dresden, Emil-Ueberall-Str. 41, 01159 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 02.11.2020, AZ: 534 IN 890/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G…
Forderungsprüfung 549 IN 890/20 · Dresdner Holzbau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 549 IN 890/20
- Wirksam am
- 02.11.2020
- Registerbezug
- Dresden, HRB 37743
534/559 IN 890/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dresdner Holzbau GmbH,
Emil-Ueberall-Straße 41, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37743
vertreten durch den Geschäftsführer Lars Kunze
- wurde am 02.11.2020 um 11:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Volker Reinhardt, Reinhardt & Kollegen Rechtsanwälte und
Insolvenzverwalter GmbH Louis-Braille-Straße 5, 01099 Dresden, Telefon
geschäftlich: 0351 46906 302 Email geschäftlich:
reinhardt@reinhardt-rechtsanwaelte.de Telefax: 0351 46906 891
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum
18.12.2020 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines
Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind
durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum
29.01.2021 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich
einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die
Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des
schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den
Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von
personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
534 IN 890/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 02.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 37743 HRB 37743: Dresdner Holzbau GmbH, Dresden, Emil-Ueberall-Str. 41, 01159 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10.08.2020, AZ: 534 IN 890/20, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt un…
Insolvenzbekanntmachung 549 IN 890/20 · Dresdner Holzbau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 549 IN 890/20
- Wirksam am
- 10.08.2020
- Registerbezug
- Dresden, HRB 37743
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dresdner Holzbau
GmbH, Emil-Ueberall-Straße 41, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37743
vertreten durch den Geschäftsführer Lars Kunze
- wurde am 10.08.2020 um 11:28 Uhr Volker Reinhardt, Reinhardt & Kollegen
Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter GmbH Louis-Braille-Straße 5, 01099
Dresden, Telefon geschäftlich 0351 46906 302, Email geschäftlich
reinhardt@reinhardt-rechtsanwaelte.de, Website www.reinhardt-rechtsanwaelte.de,
Telefax 0351 46906 891 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung,
einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung
werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche
Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung
neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung
der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
534 IN 890/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 10.08.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 37743 HRB 37743: Dresdner Holzbau GmbH, Dresden, Emil-Ueberall-Str. 41, 01159 Dresden. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 11.11.2019, AZ: 534 IN 1230/19, angeordnete Sicherungsmaßnahme ist mit Beschlus…
HRB 37743 HRB 37743: Dresdner Holzbau GmbH, Dresden, Emil-Ueberall-Str. 41, 01159 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 11.11.2019, AZ: 534 IN 1230/19, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt u…
HRB 37743 HRB 37743: Dresdner Holzbau GmbH, Dresden, Emil-Ueberall-Str. 41, 01159 Dresden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.04.2018. Geschäftsanschrift: Emil-Ueberall-Str. 41, 01159 D…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.