HRA 61599

DRADURA Holding GmbH & Co. KG

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Talstraße 2, 67317 Altleiningen

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Altleiningen
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
11.01.2021
Datenstand
2026-03-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

DRADURA Verwaltungs GmbH

Altleiningen

mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Kommanditist(in)

Josephine Holding GmbH

München

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Handelsregister

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Stand 2026-03-23

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Drahtzug Holding GmbH & Co. KG Altleiningen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Veränderungen
HRA 61599 HRA 61599: DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRA 61599: DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 f IN 196/20 Grü · DRADURA Holding GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 196/20 Grü
Wirksam am
21.12.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 61599
Amtsgericht

Ludwigshafen am Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 196/20
Grü
18.12.2020

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

über das Vermögen der

DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen (AG Ludwigshafen
am Rhein, HRA 61599),

vertreten durch:

DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende
Gesellschafterin), diese vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Kreye und
Peter Brauer,

-Schuldner und Antragstellerin-

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main

- Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 18.12.2020
durch Richter am Amtsgericht

beschlossen:

1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab

Freitag, 18.12.2020, 15.47 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

2. Es wird Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 InsO angeordnet.

3. Zum Sachwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main

4. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Schuldnerin und dem Sachwalter
gem. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1
InsO bei der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist berechtigt,
unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und
über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die
Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO).

5. Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.

6. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit den
Beschlüssen vom 21.08.2020 und vom 26.08.2020 eingesetzten vorläufigen
Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren beendet.

7. Gemäß § 67 InsO wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin eingesetzt. Die mit
den Beschlüssen vom 21.08.2020 und vom 26.08.2020 eingesetzten Mitglieder des
vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren

a. Bundesagentur für Arbeit, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

b. Kreissparkasse Biberach, Anstalt des öffentlichen Rechts

c. BSH Hausgeräte GmbH,

d. Evonik Operations GmbH,

e. Denton Europe LLP,

f. MartinMartin Personaldienstleistungen GmbH,

bleiben zu diesem Zweck als Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO bis zur
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin im Amt.

Zum weiteren Mitglied als Vertreterin der Arbeitnehmer im vorläufigen
Gläubigerausschuss nach § 67 Abs. 1 InsO wird

Frau Nevin Yilmaz,
vertreten durch Hr RA Tobias Hoppe, O 7, 4, 68161 Mannheim

bestimmt.

8. Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich, unbedingt
vor Beginn der konstituierenden Sitzung, gegenüber dem Gericht zu erklären -
dies ist auch per Telefax möglich. Die Annahmeerklärung ist im Original
vorzulegen.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Unterzeichner erkennbar ist und die
Vertretungsmacht durch Vorlage einer Originalvollmacht oder eines beglaubigten
Registerauszuges nachgewiesen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht bereits nach Gesetz
versichert sind, sondern entsprechende Verträge erst abgeschlossen werden
müssen. Mit der Annahme wird um Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage für
die haftungsrechtliche Absicherung der Tätigkeit im Ausschuss gebeten oder um
Mitteilung, ob der Versicherungsschutz aus der im Eröffnungsverfahren
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung fortgilt.

9. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO,
Verordnung (EU) 2015/848 des Rates der Europäischen Union vom 20.05.2015 (ABIEG
L 141/19).

10. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich unter

www.insolvenzbekanntmachungen.de

über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts in dem
vorliegenden Insolvenzverfahren zu informieren.

11. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts der
Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) sowie
Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über

§ die Person des Sachverwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO)

§ die Einsetzung, Besetzung, Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§§ 270
Abs. 1 S.2, 69 InsO) und

§ ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

§ Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 I InsO)

§ Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte
der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachverwalters wirksam sind (§ 277 Abs.
1 InsO)

§ Zwischenrechnungslegung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung
(§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),

§ Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S.2, 149 InsO),

§ Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S.2, 157 InsO),

§ Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§
276, 160 Abs. 2 InsO); insbesondere:

§ Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin

§ Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

§ Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand

§ Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll

§ Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte

§ Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde

§ Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erblichem Streitwert, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 270 Abs. 1 S.2, 162, 163 InsO).

§ Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung § 272 InsO,

§ die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO).

wird bestimmt auf

Freitag, den 12.03.2021, 10:00 Uhr, Sitzungssaal X,

im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens
19.01.2021 bei dem Sachwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung
anzumelden.

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten
hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§
276, 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem
schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.

Die Tabelle mit Forderungsanmeldungen liegt ab dem 12.02.2021 zur Einsicht der
Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Ludwigshafen - Zimmer 321 - aus.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht

Gründe:

Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die
Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das
schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.11.2020. Die Schuldnerin ist
nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen
Verbindlichkeiten von mindestens 88.000.000 € auf höchstens zehn Prozent
zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als
14.000.000 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht
ersichtlich.

Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 74.000.000 € vor, da
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine positive
Fortführungsprognose nicht gestellt werden kann.

Das Verfahren war daher zu eröffnen, da die zu erwartenden Verfahrenskosten von
nicht mehr als 1.600.000 € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als
5.284.000 € gedeckt sind.

Die beantragte Eigenverwaltung war anzuordnen, da der Antrag zwar nicht von
einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt
wird (§ 270 Abs. 3 InsO), aber keine Umstände bekannt sind, die erwarten
lassen, dass die Anord-nung - jedenfalls bis zu dem Berichtstermin - zu
Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Ein einstimmiger Beschluss des
vorläufigen Gläubigerausschusses, der ein erhebliches, wenn nicht gar
entscheidendes, Indiz für die Prognoseentscheidung des Gerichts darstellen
könnte, liegt nicht vor, der vorläufige Gläubigerausschuss ist in dieser Frage
nach wie vor gespalten.

Über den bereits versendeten Aktenvermerk zu dieser Frage sowie den Hinweis vom
16.12.2020 haben sich letztlich keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte (AG
Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 67c IN 1/14 -, juris) feststellen
lassen. Soweit die Erstellung eines Masseverzeichnisses betroffen ist und man
die Vorschriften der §§ 281, 151ff InsO, 240ff HGB - und die damit verbundenen
Anforderungen - bereits auf den Zeitpunkt des Eröffnungsverfahrens anwenden
möchte, ergeben sich aus dem Prüfbericht PWC vom 21.10.2020 "Beanstandungen".
Aus der Sicht des Gerichts ergeben sich keine Bedenken gegenüber der
grundsätzlichen Vorgehensweise der Schuldnerin, insofern nimmt das Gericht
hinsichtlich des "Mandanten 1029" Bezug auf den Hinweis vom 16.12.2020.
Hinsichtlich des "Mandanten 102" sei das Ergebnis einer Inventur laut PWC nicht
mehr zu prüfen gewesen. Hier geht der - vorläufige - Bericht nichts weiter ins
Detail und ist insoweit auch nicht weiterführend, als sich später auch die
Angabe findet, dass eine retrograde Ermittlung stattfinde. Wegen des Vorwurfes
der Verletzung von Separierungspflichten bleiben lediglich drei hinreichend
konkret benannte Vorgänge. Soweit eine Zahlung auf ein verpfändetes Konto
betroffen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des vorläufigen Sachwalters
vom 17.12.2020, dass hier trotz einer Information der Schuldnerin durch einen
Dritten eine entsprechende Leistung erfolgte - ein Fehlverhalten der
Schuldnerin vermag das Gericht an dieser Stelle nicht zu erkennen.
Systematische Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (§ 48 S. 2 InsO) und die
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17 -, BGHZ 221,
10-43) stellt der Prüfbericht von PWC nicht fest - insb. unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass lediglich zwei Buchungsvorgänge von mehreren Tausend
betroffen sind; eine Separierung ist nach der Darlegung in den Stellungnahmen
von Schuldnerin und vorläufigem Sachwalter zwischenzeitlich erfolgt. Es bleibt
dabei, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nachteilsprognose nach §
270 InsO feststehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zu Nr. 1-10 Zu
Nr. 11

Richter am Amtsgericht Rechtspflegerin

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 f IN 196/20 Grü · DRADURA Holding GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 196/20 Grü
Wirksam am
23.09.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 61599
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 196/20
Grü
22.09.2020

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen (AG Ludwigshafen
am Rhein, HRA 61599),

vertreten durch:

DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertreten durch die Geschäftsführer Peter Brauer und
Matthias Kreye

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main

- Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am
Amtsgericht am 22.09.2020

beschlossen:

Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin Massever-

bindlichkeiten gegenüber der

Inos17-012 GmbH

aus der Gewährung eines Massedarlehens in Höhe

von bis zu xxx € begründet.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf S 22 Abs. 2 S. 1 InsO.

Das Insolvenzgericht kann der eigenverwaltenden Schuldnerin iSd. S 270a InsO
auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen, einzelne,
im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren
Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig
ist (BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167/16 BGHZ 220, 243-253). Denn
sind dazu nur einzelne Masseverbindlichkeiten von begrenztem Umfang
erforderlich, macht dieser Umstand allein nicht ohne weiteres den Erlass eines
allgemeinen Verfügungsverbots insbesondere gegen einen kooperativen Schuldner -
verhältnismäßig. Zudem darf das Insolvenzgericht nach S 22 Abs. 2 InsO die
Pflichten des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich bis hin
zu Grenze derjenigen des mit einem begleitenden Verfügungsverbot bestellten
vorläufigen Verwalters (S 22 Abs. 1 InsO) ausdehnen. Für die Befugnisse, die
nötig sind, um diese Pflichten zu erfüllen, kann nichts Anderes gelten (BGH,
NZI 2002, 543, 546). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Genehmigung -
nachträglich erteilte Zustimmung - ausscheidet und der mit Schreiben vom
17.09.2020 übermittelte Vertragsentwurf die Auszahlung einer ersten Tranche zum
15.09.2020 vorsieht. Hierzu hat die eigenverwaltende Schuldnerin auf
gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom heutigen Tage klargestellt, dass eine
Vereinbarung - und damit auch Auszahlung - erst nach Vorliegen dieses
Beschlusses erfolgt.

Die eigenverwaltende Schuldnerin hat durch Vorlage einer Liquiditätsvorschau -
ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liegt hier nicht vor (AG
Hamburg, Beschluss vom 16. April 2019 - 67g IN 1 13/19 -, juris) - hinreichend
dargelegt, dass die neu zu begründenden Verbindlichkeiten erfüllt werden können
und somit Vermögensschäden bei den künftigen Vertragspartnern nicht zu erwarten
sind; dabei fallen Planungsunsicherheiten auf Grund der Covid-19-Lage nicht ins
Gewicht (AG Köln, Beschluss vom 09. Mai 2020 - 70a IN 81/20 -, juris). Das
Gericht weist klarstellend darauf hin, dass dieser Betrag nicht zu dem in dem
Beschluss vom 01.09.2020 unter diesem Aktenzeichen über Anordnung zur
Begründung von Masseverbindlichkeiten vor Aufhebung des Schutzschirms genannten
Betrag hinzuaddiert werden darf.

Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Ermächtigung wird vom Insolvenzgericht
nicht geprüft. Da die Eingehung dieser Verbindlichkeit nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehört, war die mit Schreiben vom 16.09.2020 erklärte
Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge. Der vollständige Beschluss kann von den
Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 f IN 196/20 Grü · DRADURA Holding GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 196/20 Grü
Wirksam am
22.09.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 61599
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 196/20
Grü
21.09.2020

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen (AG Ludwigshafen
am Rhein, HRA 61599),

vertreten durch:

DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertreten durch die Geschäftsführer Peter Brauer und
Matthias Kreye

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,

- Antragstellerin -

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main

- vorläufige Sachwalter -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am
Amtsgericht am 21.09.2020

beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - vom
18.09.2020 zur Auslagenerstattung des vorläufigen Gläubigerausschusses wird von
Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es

· unter Ziffer 1. der Entscheidungsformel an Stelle von
"Vermögensschadenhaftversicherung" richtig heißt
"Vermögensschadenhaftpflichtversicherung".

· Im zweitletzten Absatz der Gründe an Stelle von "xxx" richtig heißt "
xxx".

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das von Amts
wegen zu berichtigen ist. Die Unrichtigkeit ergibt sich dabei aus der
berichtigten Entscheidung selbst.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen

oder bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge. Der vollständige Beschluss kann von den
Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 3 f IN 196/20 Grü · DRADURA Holding GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 196/20 Grü
Wirksam am
21.09.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 61599
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 196/20
Grü
18.09.2020

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen (AG Ludwigshafen
am Rhein, HRA 61599),

vertreten durch:

DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertreten durch die Geschäftsführer Peter Brauer und
Matthias Kreye

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,

- Antragstellerin -

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main

- Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am
Amtsgericht

beschlossen:

1. Es wird ein Vorschuss auf die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder
gemäß § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV iVm § 9 InsVV analog für die Prämie
der Vermögensschadenhaftversicherung für jedes Mitglied des vorläufigen
Gläubigerausschusses in Höhe von xxx€ zzgl. einer Versicherungssteuer von 19
Prozent festgesetzt.

2. Der eigenverwaltenden Schuldnerin wird gestattet, den Vorschussbetrag in
Höhe von insgesamt xxx der Insolvenzmasse zur zweckmäßigen Bestimmung zu
entnehmen.

Gründe:

Auf die Anträge der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses war diesen
ein Vorschuss auf den Auslagenersatz zu gewähren, da durch die Erforderlichkeit
einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Auslagen entstehen, deren
Bevorschussung ihnen nicht zuzumuten ist, § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV
iVm § 9 InsVV analog (AG Hannover, Beschluss vom 30.08.2016 - 908 IN 460/16;
Knof in Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage 2019, § 73 Rnr. 21;
Budnik in Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 20. Edition, Stand: 15.07.2020, § 18 InsVV,
Rnr. 10f.) Als Grenzwert wird hier ein Betrag von 1.500 € angenommen (Haarmeyer
/Mock in Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 6. Auflage
2019, § 9 InsVV, Rnr. 11).

Eine endgültige Festsetzung der Auslagen ist noch nicht möglich, da der
Anspruch auf Erstattung noch nicht fällig ist. Da in den §§ 17 f. InsO - anders
als § 8 Abs. 1 S. 2 Ins-VV - hinsichtlich der Fälligkeit des
Erstattungsanspruchs keine Regelung getroffen wurde, kommen die letzte Sitzung
des Gläubigerausschusses oder der Schlusstermin als Fälligkeitszeitpunkt in
Frage, was aber dahingestellt bleiben kann, da zumindest jetzt keine Fälligkeit
vorliegt.

Den Gläubigerausschussmitgliedern steht gemäß § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1
InsVV jeweils ein Anspruch auf Auslagenersatz zu, auf den ein entsprechender
Vorschuss zu gewähren ist. Zu diesen Auslagen gehört insbesondere die Prämie
für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, da diese anders als beim
Insolvenzverwalter nicht von der Vergütung mit abgegolten ist, soweit die
Gläubigerausschussmitglieder zum Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit
davon ausgehen durften, dass diese in der Höhe erforderlich ist, um die
Tätigkeit als Gläubigerausschuss zu ermöglichen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Risiko sämtlicher
Gläubigerausschussmitglieder mit einer Haftungssumme von xxx abgesichert wurde.
Da im vorliegenden Verfahren sämtliche Kriterien des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt
sind, handelt es sich um die Insolvenz eines Großunternehmens. Zudem wird das
Verfahren in einer Eigenverwaltung geführt, so dass aufgrund der Arbeitsteilung
zwischen selbstverwaltender Schuldnerin und Sachwalter besondere Gefahren für
den Gläubigerausschuss begründet werden. Auf Grund dieser besonderen Risiken
erscheint es nicht unangemessen, die Mitglieder des vorläufigen
Gläubigerausschusses mit einer Haftungssumme bis der genannte Summe
abzusichern.

Auch die Höhe der Prämie von xxx nebst 19 Prozent Versicherungssteuer als
solcher begegnet keinen Bedenken. Vorliegend hat die eigenverwaltende
Schuldnerin nach ihrer Darlegung in der konstituierenden Sitzung des
vorläufigen Gläubigerausschusses, an der das Gericht als Zuhörer teilnehmen
konnte, Vergleichsangebote für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
eingeholt, wovon nach Mitteilung der eigenverwaltenden Schuldnerin das
vorliegende Angebot das Günstigste ist.

Die eigenverwaltende Schuldnerin wird ermächtigt, die Versicherungsprämie der
Masse zu entnehmen und direkt an den Versicherer zu zahlen. Da die
Gläubigerausschussmitglieder die Prämie noch nicht entrichtet haben und die
Auslagenerstattung zweckgebunden bestimmungsgemäß zu verwenden ist, begegnet es
keinen Bedenken, wenn die Prämie direkt vom Verwalter bzw. wie vorliegend in
der Eigenverwaltung direkt von der eigenverwaltenden Schuldnerin an den
Versicherer abgeführt wird.

Die Anhörung der Gläubigerversammlung ist nach § 73 InsO nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache binnen
einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde
kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen
eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge. Der vollständige Beschluss kann von den
Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 3 f IN 196/20 Grü · DRADURA Holding GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 196/20 Grü
Wirksam am
15.09.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 61599
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 196/20
Grü
07.09.2020

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen (AG Ludwigshafen
am Rhein, HRA 61599),

vertreten durch:

DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertreten durch die Geschäftsführer Peter Brauer und
Matthias Kreye

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main

- vorläufiger Sachwalter und Sachverständiger -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht -

beschlossen:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Das Gericht hebt die Anordnung einer Frist zur Vorlage eines
Insolvenzplans auf Grund des Beschlusses vom 14.08.2020 unter diesem
Aktenzeichen nach § 270b Abs. 1 S. 1 auf.

3. Das Gericht hebt die bisher unter diesem Aktenzeichen ergangenen
Einzelermächtigungen nach § 270b Abs. 3 InsO mit Wirkung für die Zukunft auf.

Gründe:

I.

Mit dem Beschluss vom 14.08.2020 hat das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung
über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet, nachdem diese mit dem Schriftsatz
vom 13.08.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
beantragt hat. Mit den Beschlüssen vom 27.08.2020 sowie vom 01.09.2020 hat das
Gericht auf Anträge der Schuldnerin die Begründung von Masseverbindlichkeiten
nach § 270b Abs. 3 InsO angeordnet.

In der Sitzung des vollständig anwesenden vorläufigen Gläubigerausschusses vom
02.09.2020 hat dieser mit einfacher Mehrheit nach § 270b Abs. 4 Nr. 2 InsO den
Antrag auf Aufhebung der Maßnahme nach § 270b Abs. 1 S. 1 InsO beschlossen.

II.

1.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erscheint nach den §§ 5, 21 InsO
erforderlich, um nachteilige Vermögensveränderungen bei der Schuldnerin
abzuwenden.

2.

Dem zulässigen Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.09.2020, der
keinen weiteren formellen oder inhaltlichen Vorgaben folgt, hatte das Gericht
zu ohne die Ausübung eigenen Ermessens zu entsprechen und die Anordnung einer
Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans nach § 270b Abs. 1 InsO aufzuheben (Kern
in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2020, § 270b, Rnr.
139). Das Gericht hat sich nach § 5 Abs. 1 InsO lediglich vom Vorliegen eines
Beschlusses zu überzeugen, was ihm auf Grund Augenscheins möglich war. Der
vorläufige Gläubigerausschuss war auch nach - konkludent möglicher - Annahme
des Amtes durch seine Mitglieder beschlussfähig; die nach § 72 InsO
erforderliche Mehrheit wurde erreicht.

Lediglich klarstellend stellt das Gericht fest, dass mit diesem Beschluss
lediglich die Fristsetzung nach § 270b Abs. 1 S. 1 InsO aufgehoben wurde, so
dass nunmehr ein Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO geführt wird.

3.

Die Einzelermächtigungen, die bisher unter diesem Aktenzeichen nach § 270b Abs.
3 InsO ergangen sind, entstanden unter den privilegierten Voraussetzungen der
genannten Vorschrift, die nunmehr nicht weiter vorliegen. Diese Anordnungen
sind daher mit Wirkung für die Zukunft nunmehr beendet (Zipperer in Uhlenbruck,
Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage 2019, § 270b Rnr. 70; Kern, Münchener
Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2020, § 270b Rnr. 122). Nach der
nunmehr erfolgten Aufhebung kommt es nicht weiter darauf an, ob man der
gerichtlichen Entscheidung eine deklaratorische oder konstitutive Wirkung
beimessen möchte. Auf eine Anhörung der eigenverwaltenden Schuldnerin kommt es
nicht an; auch in diesem Punkt kommt dem Gericht kein Ermessen bei seiner
Entscheidung zu.

Lediglich klarstellend stellt das Gericht fest, dass Einzelermächtigungen
nunmehr unter den allgemeinen Voraussetzungen einer eindeutigen Abgrenzung zu
bestimmten Zwecken - keine Pauschalermächtigungen - unter Vorlage einer
Liquiditätsplanung beantragt werden können.

III.

Gegen Ziffer 2. dieser Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (Kern
in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2020, § 270b, Rnr.
139).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung zu Ziffer 1. und 3. kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist in deutscher
Sprache binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde
kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen
eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 f IN 196/20 Grü · DRADURA Holding GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 196/20 Grü
Wirksam am
07.09.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 61599
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 196/20
Grü
14.08.2020

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen,

vertreten durch:

DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende
Gesellschafterin), diese vertreten durch die Geschäftsführer Peter Brauer und
Matthias Kreye

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am
Amtsgericht am 14.08.2020 beschlossen:

1. Die vorläufige Eigenverwaltung wird mit Wirkung ab

Freitag, 14.08.2020, 10.12 Uhr

nach §§ 270 ff. InsO angeordnet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
verbleibt bei der Antragstellerin.

2. Das Gericht weist darauf hin, dass die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis der Antragstellerin durch den Insolvenzzweck gebunden und im
Interesse der Gläubiger ausgeübt werden muss. Weiterhin trifft den vorläufigen
Eigenverwalter die Haftung nach §§ 60 ff. InsO.

3. Zum vorläufigen Sachwalter nach § 270c InsO wird bestellt:

RA Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main.

4. Die Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters ergibt sich aus der
entsprechenden Anwendung der §§ 274, 275 InsO in Verbindung mit § 22 Abs. 3
InsO. Der vorläufige Sachwalter soll die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin
prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung
überwachen.

5. Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die
Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftsunterlagen zu gestatten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO gelten
entsprechend. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Weigerung der
Antragstellerin Zweifel an der Eignung zur Eigenverwaltung aufwerfen könnte.

6. Der vorläufige Sachwalter hat dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn
er von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass

a. die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die
Gläubiger führt oder führen wird.

b. Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

7. Der Antragstellerin wird eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von

drei Monaten

gesetzt.

8. Das Gericht weist gemäß § 270b Abs. 4 InsO darauf hin, dass die Gewährung
der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes aufgehoben wird, wenn

a. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist,

b. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder

c. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die
Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die
Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Ein derartiger Antrag
ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die
Umstände von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

Gründe:

Mit Beschluss vom 13.08.2020 unter diesem Aktenzeichen hat das Gericht bereits
die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags in Eigenverwaltung zur Vorbereitung
einer Sanierung festgestellt.

Auf Antrag der Schuldnerin war gemäß § 270a InsO von der Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters abzusehen und die vorläufige Eigenverwaltung
anzuordnen, da die Schuldnerin selbst die Eigenverwaltung beantragt hat und
keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Eigenverwaltung zu
Nachteilen für die Gläubiger führt. Von einer Anhörung des - noch zu
konstituierenden - vorläufigen Gläubigerausschusses konnte abgesehen werden, da
§ 270b Abs. 2 S. 2 InsO die speziellere Norm gegenüber § 270a Abs. 1 S. 2 InsO
und damit eine Anhörung vor der Bestellung des vorläufigen Sachwalters nicht
geboten ist - wenn auch fraglos sinnvoll wäre (Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl.
2019, InsO § 270b, Rnr. 58).

Auf Antrag der Schuldnerin war ihr gemäß § 270b Abs. 1 InsO eine Frist zur
Vorlage eines Insolvenzplans zu setzen. Das Gericht ist auf Basis der
Antragsunterlagen und der vorgelegten Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3
InsO zur Überzeugung gelangt, dass die Schuldnerin den Eröffnungsantrag bei
drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat und die angestrebte Sanierung nicht
offensichtlich aussichtslos ist.

Ein Antrag auf Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
wurde nicht gestellt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO, § 270b Abs. 2 S. 3 InsO,
auch nicht auf Anordnung der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne
Einzelprüfung (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses,
BT-Drucks. 17/7511, S. 37; LG Dresden, ZInsO 2013, 1962; AG München, ZIP 2012,
1470).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 f IN 196/20 Grü · DRADURA Holding GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 196/20 Grü
Wirksam am
28.08.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 61599
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 196/20
Grü
27.08.2020

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen,

vertreten durch:

DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertreten durch die Geschäftsführer Peter Brauer und
Matthias Kreye

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main

- vorläufiger Sachwalter -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am
Amtsgericht am 27.08.2020

beschlossen:

1. Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten aus
Lieferung und Leistung gegegenüber ihrer Vertragspartnerin

EVONIK Operations GmbH, Hamburg,

in Höhe von bis zu 450.000,00 € begründet.

2. Die Anordnung tritt mit Ablauf des 18.11.2020 außer Kraft, sofern der
Schutzschirm nicht zuvor beendet wird.

Gründe

Der Schuldner hat am 13.08.2020 einen Eigenantrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der
Eigenverwaltung gemäß § 270b InsO gestellt und eine Bescheinigung nach § 270b
Abs. 1 S. 3 InsO vorgelegt.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13.08.2020 (Bl. 493 dA.)
zugelassen und unter anderem einen Sachverständigen bestellt. Mit einem
weiteren Beschluss vom 14.08.2020 (Bl. 645 dA.), der dem Schuldnervertreter am
18.08.2020 (Bl. 660 dA.) zugestellt worden ist, hat das Insolvenzgericht
gestützt auf § 270b Abs. 1 InsO die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, eine
Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes binnen drei Monaten gesetzt und den
vorläufigen Sachwalter eingesetzt.

Die Schuldnerin beantragt,

sie zu ermächtigen, Masseverbindlichkeiten gegenüber ihrer Vertragspartnerin
Evonic Operations GmbH in Höhe von bis zu 450.000,00 € zu begründen solange
gemäß § 270b InsO die Vorbereitung einer Sanierung angeordnet ist.

Im Übrigen kann hinsichtlich der Begründung des Antrages vollumfänglich auf die
Schriftsätze des Schuldnervertreters vom 26.08.2020 sowie vom 27.08.2020 (Bl.
1302, 1322 dA.) verwiesen werden.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 270b Abs. 3 InsO.

1.

Der Antrag ist begründet. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung ist er
jedoch durch das Gericht umformuliert worden, ohne dass dies zu einer
sachlichen Änderung führt.

Auf die vorgebrachte Begründung des Antrages kommt es nicht an. Das Gericht hat
nach dem Willen des Gesetzgebers die begehrte Anordnung, ohne Einzelprüfung
anzuordnen (vgl. hierzu und im Folgenden AG Ludwigshafen, Beschluss vom 10.
April 2014 - 3f IN 27/14 -, juris).

Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung im Rahmen der Einzelermächtigung
eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entwickelt hat, sind auf die
Anordnung einer Globalermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO nicht anwendbar (aA.
Fiebig, in: Hamburger Kommentar zur InsO, 7. Aufl. 2019, § 270b, Rn. 34). Schon
der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ("hat ... anzuordnen") ist eindeutig.
Der Gesetzgeber hat diese Formulierung in Kenntnis der gefestigten
Rechtsprechung zur Einzelermächtigung gewählt, so dass von einer bewussten
Entscheidung ausgegangen werden muss. Diese ist auch sachlich zumindest
nachvollziehbar, weil die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners
im Verfahren nach § 270b InsO zumindest regelmäßig noch nicht eingetreten ist.

Die Ermächtigung kann auch - wie beantragt - auf die Begründung einzelner
Masseverbindlichkeiten reduziert werden bzw. es kann in dem Antrag klargestellt
werden, welche Verbindlichkeiten genau als Masseverbindlichkeiten zu behandeln
sein sollen. Denn wenn § 270b Abs. 3 InsO die Möglichkeit zur Ermächtigung von
Masseverbindlichkeiten in unbeschränktem Umfang erlaubt, muss erst recht eine
beschränkte Ermächtigung möglich sein. Eine solche Einzelermächtigung
unterliegt ebenfalls keiner materiellen Prüfung durch das Gericht, da es sich
lediglich um ein Minus der Globalermächtigung des § 270b Abs. 3 InsO handelt;
hier ist es an der eigenverwaltenden Schuldnerin, um Vertrauen für ihr
Sanierungskonzept und damit in ihre Leistungsfähigkeit zu werben.

Da die hier fraglichen Verbindlichkeiten zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der
Schuldnerin gehören, bedarf es hier nicht der Darlegung, dass der vorläufige
Sachwalter ihrer Eingehung zugestimmt hat.

Die begehrte Ermächtigung ist auch hinreichend bestimmt. Bei einer
Einzelermächtigung auf Grundlage des § 270b Abs. 3 InsO erfolgt zwar keine
sachliche Prüfung, ob die neu zu begründenden Verbindlichkeiten erfüllt werden
können, die begehrte Ermächtigung muss aber dennoch den allgemeinen formellen
Anforderungen an eine Einzelermächtigung genügen. Dies gebieten der Schutz der
Vertragspartner und das Erfordernis der Rechtsklarheit. Folglich muss sich die
Ermächtigung auf einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen beziehen
(vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 -, BGHZ 151, 353-374). Die
im Antrag zu 1) genannte Gläubigerin ist individualisierbar und die
Verbindlichkeit eindeutig bezeichnet.

2.

Die getroffene Anordnung tritt spätestens mit Ablauf des 18.11.2020 außer
Kraft. Denn es handelt sich um eine Anordnung, die unter den besonderen
Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b Abs. 3 InsO erlassen
worden ist. Sie muss daher mit dem Schluss des Schutzschirmverfahrens ebenfalls
ihr Ende finden (vgl. Uhlenbruck-Zipperer, Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage
2019, § 270b, Rnr. 70).

Das Schutzschirmverfahren endet mit dem Ablauf der Vorlagefrist für den
Insolvenzplan, ohne dass es einer - konstitutiven - gerichtlichen
Aufhebungsentscheidung bedürfte. Dies ergibt sich schon aus der sprachlichen
Formulierung des § 270b Abs. 4 S. 1 InsO, der eine Aufhebung der
(Schutzschirm-)Anordnung nur vor Ablauf der Frist vorsieht und in § 270b Abs. 4
S. 3 InsO die Aufhebung der Anordnung und den Ablauf der Frist gleichberechtigt
nebeneinander stellt.

Zwar ist es im vorliegenden Fall durchaus wahrscheinlich, dass nach Wegfall des
Schutzschirmverfahrens das Verfahren als Eigenverwaltungsvorverfahren nach §
270a InsO fortgeführt wird, da § 270a InsO auch eine Auffangfunktion zukommt
(Foltis, in: FK-InsO, 7. Aufl. 2013, § 270a, Rn. 8) und eine Entscheidung über
die Eröffnung voraussichtlich erst zum 1.5.2014 getroffen werden kann, im
Eigenverwaltungsvorverfahren nach § 270a InsO steht die Rechtsgrundlage für die
hier in Frage stehenden Anordnungen in § 270b Abs. 3 InsO aber nicht mehr zur
Verfügung. Will der eigenverwaltende Schuldner mithin nach Ablauf der Frist zur
Vorlage des Insolvenzplans und vor der Eröffnungsentscheidung noch
Masseverbindlichkeiten begründen, muss er diese unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung zur Erteilung von Einzelermächtigungen im (normalen)
Eröffnungsverfahren neu beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX
ZR 167/16 -, BGHZ 220, 243-253; LG Duisburg, ZInsO 2012, 2346; AG Köln, ZInsO
2012, 790; a.A. u.a. AG Hannover, Beschluss vom 30. April 2015 - 909 IN 294/15
-, juris; AG Fulda, ZIP 2012, 1471; AG Hamburg, NZI 2012, 566). Dies bedeutet,
dass im Gegensatz zu § 270b Abs. 3 InsO eine Ermächtigung nur für bestimmte,
abgrenzbare Arten von Maßnahmen erteilt werden kann und eine materielle Prüfung
durch das Gericht erfolgt, ob die neu zu begründenden Verbindlichkeiten erfüllt
werden können.

Nachdem dem Schuldner im Beschluss vom 14.08.2020 eine Frist zur Vorlage des
Insolvenzplans innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Beschlusses gesetzt
worden ist, und der Beschluss dem Schuldnervertreter ausweislich des
zurückgesandten Empfangsbekenntnisses (Bl. 660 d.A.) auch am 18.08.2020 zuging,
endet die Frist - spätestens - mit Ablauf des 18.11.2020.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 61599 HRA 61599: Drahtzug Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Neue Firma: DRADURA Holding GmbH & Co. KG. Firma geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: DRADURA Verwaltu…
HRA 61599: Drahtzug Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Neue Firma: DRADURA Holding GmbH & Co. KG. Firma geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: DRADURA Verwaltungs GmbH, Altleiningen (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 65729), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRA 61599 HRA 61599: Drahtzug Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.02.2019 sowie der…
HRA 61599: Drahtzug Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.02.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.02.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.02.2019 mit der Drahtzug Stein holding Verwaltungs GmbH mit Sitz in Altleiningen (Amtsgericht Ludwigshafen HRB 31733) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.02.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.02.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.02.2019 mit der Drahtzug Stein service Verwaltungs GmbH mit Sitz in Altleiningen (Amtsgericht Ludwigshafen HRB 31045) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRA 61599 HRA 61599: Drahtzug Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Firma Josephine Holding GmbH mit dem Sitz in M…
HRA 61599: Drahtzug Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Firma Josephine Holding GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 228936) als herrschender Gesellschaft, der am 12.12.2016 abgeschlossen wurde, ist beendet.
Neueintragungen
HRA 61599 HRA 61599: Drahtzug Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. (Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb aller Drahtartikel hauptsächlich für die Haushaltsindustrie sowie …
HRA 61599: Drahtzug Holding GmbH & Co. KG, Altleiningen, Talstraße 2, 67317 Altleiningen. (Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb aller Drahtartikel hauptsächlich für die Haushaltsindustrie sowie der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften, Errichtung von Zweigniederlassungen sowie Veräußerung von Vermögenswerten aller Art im In- und Ausland. Beratung von verbundenen Unternehmen, Festlegung von langfristigen Unternehmensstrategien sowie Erbringung von EDV-, Management-, Consulting- und weiteren Dienstleistungen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Talstraße 2, 67317 Altleiningen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Drahtzug Holding Verwaltungs GmbH, Altleiningen (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 65729), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Drahtzug Holding GmbH, Altleiningen (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 65272) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2018. Aufgrund Fortbestands nach Formwechsel, hier neu vorgetragen: Die Gesellschaft (vormals: Drahtzug Holding GmbH, Altleiningen) hat am 12.12.2016 mit der Josephine Holding GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 228936) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 06.12.2016 zustimmt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.