HRB 201194
Dr. Bock Industries AG
aktuell 24 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Auetal
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Registerdaten
- Sitz
- Auetal
- Datenstand
- 2024-03-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-21 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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16 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 20.10.2026
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.08.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 957.074,98 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Das vorliegende Verfahren weicht in mehreren Punkten deutlich von den Kriterien eines Normalverfahrens ab. Eine besondere Befassung der Insolvenzverwalterin war durch die Verwertung der Beteiligungen der Schuldnerin an den Tochterfirmen im europäischen Ausland gegeben. Hier mussten die die strategischen, gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Veräußerung hergestellt und über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden. Auch die Konzernverflechtung zwischen der Schuldnerin und deren sechs Tochtergesellschaften und einer Enkelgesellschaft sowie die zwischen den Gesellschaften bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen sowie der Auslandsbezug durch die Tochtergesellschaften in fünf europäischen Ländern führten zu einer Mehrbefassung der Insolvenzverwalterin. Im Übrigen führte die Öffentlichkeitsarbeit, unter anderem ein erhöhter Aufwand durch den Informationsbedarf der Deutsche Börse AG, zu einer Mehrbefassung der Insolvenzverwalterin. Insgesamt ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 120 % daher angemessen. Gründe für die Vornahme eines Abschlages waren hingegen nicht ersichtlich.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 290,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 83 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 12.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 02.09.2026
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 26.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 27.08.2026
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 16.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-6262870, Fax: 0511-62628710, E-Mail: hannover@eckert.law schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 13.10.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten nachrangigen Forderungen und die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bückeburg, 26.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 20.05.2026
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.04.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.022.265,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
In dem vorliegenden Verfahren sind mehrere Zuschlagsfaktoren zu berücksichtigen. Diese begründen sich in der Fortführung des Geschäftsbetriebes im Insolvenzantragsverfahren, den Sanierungsbemühungen, der Konzernverflechtung sowie dem Auslandsbezug. Insgesamt ist daher der beantragte Gesamtberechnungsfaktor von 85 % angemessen. Abschlagsfaktoren sind hingegen nicht ersichtlich.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 13.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 21.04.2026
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 13.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 14.04.2026
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.05.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bückeburg, 13.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 05.03.2026
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 01.04.2026, 11:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
Verkauf und Abtretung des Geschäftsanteils der Insolvenzschuldnerin an der Ready Garment Technology Italia S.R.L. (ITRI 04564460287) zu einem Kaufpreis von EUR 111.500,00 an die Beer Beteiligungs-GmbH i.G., Herford, oder Herrn Beer gem. Kaufvertragsentwurf vom 04.03.2026.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 05.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 06.12.2024
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 18.12.2024, 10:30 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- Verkauf und Abtretung des Geschäftsanteils der Insolvenzschuldnerin an der Ready Garment Technologis Ukrainer Ltd. zu einem Kaufpreis in Höhe von mindestens 780.000,00 EUR an die TiKo Ventures GmbH, Schönefeld gemäß Kaufvertragsentwurf vom 04.12.2024
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 05.12.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 05.07.2024
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Amtsgericht Bückeburg, 04.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 26.06.2024
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-6262870, Fax: 0511-62628710, E-Mail: eckert-hannover@eckert.law.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.07.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 05.09.2024, 10:00 Uhr, Saal 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 25.06.2024
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 32/24 · Dr. Bock Industries AG · Insolvenzgericht Bückeburg
- Insolvenzgericht
- Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Wirksam am
- 04.04.2024
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 04.04.2024
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Die Hauptversammlung vom 15.10.2021 hat die die Schaffung eines genehmigten Kapitals sowie Änderung der Satzung in § 4 (Genehmigtes Kapital…
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Nicht mehr Vorstand: Dr. Bock, Dietrich, Bückeburg, *XX.XX.XXXX; Dr. Breuer, Hans-Peter, Neunkirchen / Österreich, *XX.XX.XXXX. Bestellt al…
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Nicht mehr Vorstand: Dr. Bock, Dietrich, Bückeburg, *XX.XX.XXXX; Dr. Breuer, Hans-Peter, Neunkirchen / Österreich, *XX.XX.XXXX. Bestellt al…
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Die Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats ist zum Handelsregister eingereicht.
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Bestellt als Vorstand: Dr. Breuer, Hans-Peter, Neunkirchen / Österreich, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Nam…
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Nicht mehr Vorstand: Glass, Ulrich, Fürth, *XX.XX.XXXX.
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Nicht mehr Vorstand: Meyer zu Erpen, Tilman, Bielefeld, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Vorstand: Dr. Bock, Dietrich, Bückeburg, *XX.XX.XXXX, ein…
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Prokura erloschen: Taghavi, Djavad, Sfantu Gheorghe/Rumänien, *XX.XX.XXXX.
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Nicht mehr Vorstand: Dr. Bock, Dietrich, Bückeburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Vorstand: Glass, Ulrich, Fürth, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis…
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Die Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats ist zum Handelsregister eingereicht.
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Vertretungsbefugnis von Amts wegen berichtigt, nun: Vorstand: Dr. Bock, Dietrich, Bückeburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit …
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Aktiengesellschaft. Satzung vom 26.10.2015. Geschäftsanschrift: Welle 23, 31749 Auetal. Gegenstand: Die Funktion einer operativen Holdingge…
HRB 201194 HRB 201194: Dr. Bock Industries AG, Auetal, Welle 23, 31749 Auetal. Aktiengesellschaft. Satzung vom 26.10.2015. Geschäftsanschrift: Welle 23, 31749 Auetal. Gegenstand: Die Funktion einer operativen Holdingge…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.