HRB 110059

Dnepr Union GmbH

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Berlin

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Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2024-03-12
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-12

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36d IN 637/20 · Dnepr Union GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 637/20
Wirksam am
29.12.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 110059
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 637/20

36d IN 637/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dnepr Union GmbH, Leibnizstraße
48, 10629 Berlin AG Charlottenburg, HRB 110059
vertreten durch die Geschäftsführerin Proshkina Xeniya

Die Mindestvergütung gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 2 InsVV und Auslagen
gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die
übertragenen Zustellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden nebst
Umsatzsteuer gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % ergänzend festgesetzt. Der vollständige Beschluss und
die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

36d IN 637/20 Amtsgericht Charlottenburg, 29.12.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36d IN 637/20 · Dnepr Union GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 637/20
Wirksam am
18.11.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 110059
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 637/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dnepr Union GmbH, Leibnizstraße
48, 10629 Berlin AG Charlottenburg, HRB 110059
vertreten durch die Geschäftsführerin Proshkina Xeniya

Die Mindestvergütung gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 2 InsVV und Auslagen
gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die
übertragenen Zustellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden nebst
Umsatzsteuer gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 16 % festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.11.2020

36d IN 637/20 Amtsgericht Charlottenburg, 18.11.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 110059 B HRB 110059 B: Dnepr Union GmbH, Berlin, Leibnizstraße 48, 10629 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
HRB 110059 B: Dnepr Union GmbH, Berlin, Leibnizstraße 48, 10629 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 36d IN 637/20 · Dnepr Union GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 637/20
Wirksam am
22.06.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 110059
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 637/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Dnepr Union GmbH,

ehemals geschäftsansässig Leibnizstraße 48, 10629 Berlin, vertreten durch die
Geschäftsführerin Xeniya Proshkina,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.:
HRB 110059 B

Geschäftszweig: Hotel-und Gaststättengewerbe

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 17.06.2020 um 11.58 Uhr eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Frank Brachwitz,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin.

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38
InsO) bis zum 19.08.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, §
5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.09.2020 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 22.07.2020,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.

5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).

7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

8. Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Gründe:

Nach den Feststellungen des Gerichts sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
gegeben. Zudem ist eine Masse, die die Kosten des Verfahrens voraussichtlich
decken wird, vorhanden. Dies ergibt sich aus den Darlegungen des
Sachverständigen in seinem Gutachten vom 15.06.2020, auf das wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird. Den Erwägungen und Darlegungen des
Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an.

36d IN 637/20 Amtsgericht Charlottenburg, 22.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36d IN 637/20 · Dnepr Union GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 637/20
Wirksam am
15.05.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 110059
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 637/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dnepr Union GmbH,
Leibnizstraße 48, 10629 Berlin AG Charlottenburg, HRB 110059
vertreten durch die Geschäftsführerin Proshkina Xeniya

Die Veröffentlichung vom 24.04.2020 wird wie folgt berichtigt und ersetzt :

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.04.2020 um 13:17
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Frank Brachwitz,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen
untersagt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin
zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen , eingehende Gelder und Schecks
entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß dem Urteil des BGHs vom
07.02.2019 - Az. IX ZR 47/18 - für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und
zu führen.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser
Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs.
1 Satz 3 InsO).

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) .

Die Verfügungsbefugnis über die Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsdaten der
Schuldnerin wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Steuerberatern
und sonstigen Dritten, die sich im Besitz von Geschäftsunterlagen oder Daten
der Schuldnerin befinden, wird untersagt, diese an die Schuldnerin oder auf
deren Anweisung an Dritte herauszugeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt, die Unterlagen und Daten entgegenzunehmen und bis zur Entscheidung
über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei sich zu verwahren.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten -
insbesondere bei Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten ,
Staatsanwaltschaften und Steuerberatern - einzuholen.
Er ist ferner ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese Eintragungen
bezüglich des Schuldners enthalten.

Die Ausfertigung dieses Beschlusses gilt als Nachweis der Bestallung des
vorläufigen Insolvenzverwalters.

Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848
gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36d IN 637/20 Amtsgericht Charlottenburg, 15.05.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36d IN 637/20 · Dnepr Union GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 637/20
Wirksam am
24.04.2020
Registerbezug
Berlin, HRB 110059
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 637/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dnepr Union GmbH,
Leibnizstraße 48, 10629 Berlin AG Charlottenburg, HRB 110059
vertreten durch die Geschäftsführerin Proshkina Xeniya

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.04.2020 um 09:45
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch
Berliner Straße 117, 10713 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21
Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, für die zukünftige
Insolvenzmasse ein Sonderkonto einzurichten und zu führen, Bankguthaben und
sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen.

Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36d IN 637/20 Amtsgericht Charlottenburg, 24.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 110059 B Dnepr Union GmbH, Berlin, Leibnizstraße 48, 10629 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist:; 1. Kalchenko, Ganna.
Dnepr Union GmbH, Berlin, Leibnizstraße 48, 10629 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist:; 1. Kalchenko, Ganna.
Veränderungen
HRB 110059 B Dnepr Union GmbH, BerlinLeibnizstraße 48, 10629 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Leibnizstraße 48, 10629 Berlin Prokura: 1. Kalchenko, Ganna, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura.
Dnepr Union GmbH, BerlinLeibnizstraße 48, 10629 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Leibnizstraße 48, 10629 Berlin Prokura: 1. Kalchenko, Ganna, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura.
Neueintragungen
HRB 110059 B Dnepr Union GmbH, Berlin(Leibnizstraße 48, 10629 Berlin). Firma: Dnepr Union GmbH Sitz: Berlin Gegenstand: Der Betrieb einer Hotelpension. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein…
Dnepr Union GmbH, Berlin(Leibnizstraße 48, 10629 Berlin). Firma: Dnepr Union GmbH Sitz: Berlin Gegenstand: Der Betrieb einer Hotelpension. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Proshkina, Xeniya, *XX.XX.XXXX, Dnepropetrowsk/Ukraine; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 05.09.2007.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.