HRB 19381
dissecto GmbH
aktuell 3 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Regensburg
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Registerdaten
- Sitz
- Regensburg
- Datenstand
- 2024-04-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 455/25 · dissecto GmbH · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 4 IN 455/25
- Wirksam am
- 24.08.2026
- Registerbezug
- Regensburg, HRB 19381
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dissecto GmbH, Franz-Mayer-Straße 1, 93053 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Meisel Alexander Dieter, Pozzobon Enrico und Weiß Nils Holger
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 19381
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THORWART Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartmbB, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, Gz.: TN00189-00|25
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Galgenbergstraße 2, 93053 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 657.776,90 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 63 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.07.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- Sanierungsbemühungen
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 63 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit insgesamt 11 Mitarbeitern, der sich in einer desolaten Ausgangssituation befand, fortgeführt. Er musste äußert zeitaufwändige Maßnahmen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu stabilisieren und die sofortige Stilllegung des Geschäftsbetriebes zu verhindern. Dadurch konnten insbesondere die Kundenbeziehungen aufrechterhalten werden und die Mitarbeiter zur Weiterarbeit motiviert werden. Damit wurde die Perspektive für eine übertragende Sanierung gewahrt. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 38 % angemessen, aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Beschluss vom 08.08.2025 einen M & A Prozess eingeleitet. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter kontaktierten M & A Advisor hatten jedoch aufgrund der Größe der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin kein Interesse an einer Beauftragung bekundet. Es ist ihm nach intensiven Gesprächen gelungen, die PriceWaterhouse-Coopers GmbH, Frankfurt, als M & A Berater zu gewinnen und mit dieser gemeinsam einen Investorenprozess aufzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat eine Liste mit Investoren erstellt, die für eine Ansprache infrage kamen. Dabei wurden 161 mögliche Investoren identifiziert und gezielt angesprochen. Es haben insgesamt 6 Investoren indikative Angebote abgegeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat diese ausgewertet und ausführlich mit den drei Gründern besprochen. Der M & A Prozess wurde mit 3 Interessenten fortgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die THORWART Rechtsanwälte Steuerberater Wirt-schaftsprüfer Part mbB mit der Erstellung eines Unternehmenskaufvertrages nach seinen Vorgaben beauftragt. Den Entwurf hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Investoren besprochen und gegebenenfalls verhandelt. Die Besonderheit in dem vorliegenden Verfahren bestand darin, dass in den Verhandlungen mit den potenziellen Investoren auch die Rahmenbedingungen für die Übernahme der drei Gründer zu regeln waren, da potenzielle Erwerber auf deren Know-How zwingend angewiesen waren. Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ist es gelungen, zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vertrag zur Übertragung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin auf einen Investor abschließen. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 25 % angemessen, aber auch ausreichend.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung zu tragen, erscheint ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 63 % angemessen, aber auch ausreichend. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einen freiberuflich tätigen Berater eingesetzt hat, der aus der Insolvenzmasse bezahlt wurde und er bei seinen Sanierungsbemühungen von der PriceWaterhouseCoopers GmbH und der THORWART Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Part mbB unterstützt wurde.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 21.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 455/25 · dissecto GmbH · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 4 IN 455/25
- Wirksam am
- 14.07.2026
- Registerbezug
- Regensburg, HRB 19381
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
dissecto GmbH, Franz-Mayer-Straße 1, 93053 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Meisel Alexander Dieter, Pozzobon Enrico und Weiß Nils Holger
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 19381
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THORWART Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartmbB, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, Gz.: TN00189-00|25
Das Insolvenzgericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen.
Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 19381 HRB 19381: dissecto GmbH, Regensburg, Franz-Mayer-Straße 1, 93053 Regensburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.04.2022. Geschäftsanschrift: Franz-Mayer-Straße 1, 93053 Regen…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.