HRB 2775
Digades GmbH Digitales und analoges Schaltungsdesign
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Zittau
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Registerdaten
- Sitz
- Zittau
- Datenstand
- 2025-01-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Digades GmbH Digitales und analoges Schaltungsdesign (Löbau) Zittau
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 542 IN 1088/24 · Digades GmbH Digitales und analoges Schaltungsdesign · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 542 IN 1088/24
- Wirksam am
- 14.05.2025
- Registerbezug
- Dresden, HRB 2775
Aktenzeichen: 542 IN 1088/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Digades GmbH Digitales und analoges Schaltungsdesign, Äußere Weberstraße 20, 02763 Zittau, Amtsgericht Dresden , HRB 2775
vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Berger
ergeht am 13.05.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Dem Sachwalter/ Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 04.07.2024 wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Hiecke zum vorläufigen Sachwalter gemäß § 270b Abs. 1 InsO bestellt.
Das Verfahren wurde am 01.10.2024 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der geänderte Antrag vom 12.05.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gem. § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckte, somit EUR.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse beträgt 6.973.023,89 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von EUR.
Angesichts der Regelvergütung eines Sachwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV i.H.v. 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht die Regelvergütung eines vorläufigen Sachwalters 15 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Auch einem vorläufigen Sachwalter können Zu- und Abschläge auf seine Regelvergütung zustehen. § 3 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters anwendbar. Insoweit kann die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH auf die Regelung in § 12a InsVV unverändert übertragen werden. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden folgende Zuschläge gemäß § 3 InsVV als angemessen angesehen.
Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 55 Prozent der Verwaltervergütung. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 27.11.2024 in Abänderung vom 12.05.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Insbesondere für die Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, der Insolvenzgeldvorfinanzierung nebst Arbeitnehmerangelegenheiten, der Zusammenarbeit mit dem vorläufiger Gläubigerausschuss und der Beratung bzgl. der Sanierungsmaßnahmen war ein Zuschlag zu gewähren.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 1088/24 · Digades GmbH Digitales und analoges Schaltungsdesign · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 542 IN 1088/24
- Wirksam am
- 05.02.2025
- Registerbezug
- Dresden, HRB 2775
Aktenzeichen: 542 IN 1088/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Digades GmbH Digitales und analoges Schaltungsdesign, Äußere Weberstraße 20, 02763 Zittau, Amtsgericht Dresden , HRB 2775
vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Berger
ergeht am 04.02.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Beschluss vom 01.10.2024, mit welchem die Eigenverwaltung angeordnet wurde, wird mit Wirkung zum 31.01.2025 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird der vormalige Sachwalter Rechtsanwalt Andreas Hiecke, Chemnitzer Straße 73, 01187 Dresden bestellt
3. Leistungen an die Schuldnerin haben nach Aufhebung der Eigenverwaltung zu unterbleiben (§ 28 Abs.3 InsO).
Gründe:
Mit Schreiben vom 29.01.2025 beantragte die Schuldnerin die Aufhebung der Eigenverwaltung mit Wirkung zum 31.01.2025.
Dem Antrag war stattzugeben, §272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden gem. § 272 Abs. 3 InsO.
Der bisherige Sachwalter ist gem. § 56 Abs.1 S.1 InsO zur Übernahme des Amtes geeignet und nach Anhörung zur Übernahme des Amtes bereit.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 542 IN 1088/24 · Digades GmbH Digitales und analoges Schaltungsdesign · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 542 IN 1088/24
- Wirksam am
- 02.10.2024
- Registerbezug
- Dresden, HRB 2775
Aktenzeichen: 533/542 IN 1088/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Digades GmbH Digitales und analoges Schaltungsdesign, Äußere Weberstraße 20, 02763 Zittau, Amtsgericht Dresden , HRB 2775
vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Berger
ergeht am 01.10.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.10.2024 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird
Rechtsanwalt
Andreas Hiecke
Chemnitzer Straße 73
01187 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 89676180
Telefax: 0351 89676189
Email geschäftlich: a.hiecke@bop.legal
Website: www.bop.legal
bestellt.
4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 04.11.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 17.12.2024
10:00 Uhr
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
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Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.