HRB 141345

DHP Bau GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 5 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Gröbenzell

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Registerdaten

Sitz
Gröbenzell
Datenstand
2024-03-15
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-15

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  1. DHP Bau GmbH Olching

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

5
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 3394/17 · DHP Bau GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 3394/17
Wirksam am
05.03.2026
Registerbezug
München, HRB 141345
1513 IN 3394/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DHP Bau GmbH, Danzinger Straße 27, 82194 Gröbenzell, vertreten durch die Geschäftsführer Dressel Rolf-Dieter, Hampp Wolfgang, Helfer Peter und Popovits Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 141345
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 647.390,72 EUR auszugehen.

Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben:
1. Forderungseinzug mit baurechtlichen Besonderheiten / Bearbeitung Bürgschaftsangelegenheiten:
Der Insolvenzverwalter beantragt im Zusammenhang mit einer Mehrbelastung in Zusammenhang mit der Bearbeitung des Forderungseinzugs einen Zuschlag in Höhe von 25 - 45 % auf die Regelvergütung. Die Bearbeitung des Forderungseinzugs stellte einen wesentlichen und besonders aufwändigen Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung dar. Erschwerend wirkten die komplexe Forderungssituation der Schuldnerin mit zahlreichen offenen Bauforderungen, die Prüfung umfangreicher Einwendungen der Drittschuldner, die Ausarbeitung individueller Vergleichsvereinbarungen, die Abstimmung mit einer externen baurechtlich spezialisierten Kanzlei sowie die Klärung von Bürgschaftsvorgängen. Trotz dieser erheblichen Schwierigkeiten konnten Forderungen in Höhe von insgesamt EUR BETRAG realisiert werden. Angesichts des hohen Aufwands, der rechtlichen und organisatorischen Komplexität und der erzielten Massezuflüsse hält das Gericht einen Zuschlag von 25 - 45 % gerechtfertigt. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde vom Insolvenzverwalter durchgeführt.
2. Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen:
Für die Ermittlung, Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen beantragt der Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag. Der Insolvenzverwalter legt dar, dass die Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen äußerst aufwendig und komplex gewesen sei. Umfangreiche Einzelauswertungen der Schuldnerunterlagen, die Analyse zahlreicher Zahlungsvorgänge und Bankverrechnungen sowie die rechtliche Bewertung von Gesellschafterdarlehen erforderten erheblichen zeitlichen und fachlichen Einsatz. Trotz teilweiser Nichtverfolgung einzelner Ansprüche konnte ein Massezufluss von EUR BETRAG erzielt werden. Angesichts des erheblichen Aufwands und der besonderen Komplexität erachtet das Gericht ein Zuschlag von 15 - 20 % für angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 29.10.2025 wird Bezug genommen. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde vom Insolvenzverwalter durchgeführt.
3. Ermittlung von Haftungsansprüchen:
Die Prüfung und Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin stellte einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung dar, wofür der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 - 25 % geltend macht. Im vorliegenden Verfahren war die Prüfung und Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen die vier Geschäftsführer außergewöhnlich aufwendig und komplex. Der Insolvenzverwalter musste umfangreiche und kleinteilige Geschäftsunterlagen sowie Zahlungsflüsse auswerten, masseschmälernde Zahlungen in Höhe von rund 2,2 Mio. EUR identifizieren, individuelle Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer prüfen und rechtlich differenziert bewerten. Weiterhin waren Verjährungsverzichtserklärungen einzuholen, Mahnbescheide zu beantragen und die Einwendungen der Geschäftsführer intensiv zu prüfen. Trotz des erheblichen Aufwands führte die Tätigkeit letztlich nicht zu einer Massemehrung. Ein Zuschlag ist jedoch auch dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters durch die Prüfung und Verfolgung der Ansprüche erheblich beansprucht wurde, selbst wenn kein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wurde. Angesichts der besonderen Schwierigkeit, des Umfangs der erforderlichen Prüfungen und der intensiven rechtlichen Bewertungen hält das Gericht den beantragten Zuschlag von 15 - 25 % für angemessen.
4. Prüfung der Insolvenztabelle:
Ferner beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 10 - 15 % für die Mehrarbeit im Hinblick auf die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter führt aus, dass die Forderungsprüfung ein hohes Maß an rechtlichem und bauspezifischem Fachwissen erforderte, um die Berechtigung der angemeldeten Forderungen korrekt beurteilen zu können und ungerechtfertigte Forderungen zurückzuweisen. Insbesondere die Verhandlung und der Abschluss von Vergleichen mit fünf Gläubigern, mit denen zuvor Rechtsstreitigkeiten geführt wurden, stellten einen erheblichen Arbeitsaufwand dar. Der beantragte Zuschlag für den Mehraufwand in Bezug auf die Forderungsprüfung wird deshalb vorliegend als gerechtfertigt erachtet.
5. Steuerangelegenheiten:
Für den Mehraufwand sowie die zu berücksichtigende steuerrechtliche Komplexität, insbesondere auch in der Baubranche, beantragt der Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag von 5 - 15 %. Der Insolvenzverwalter hat im eröffneten Verfahren seit dem Jahr 2018 sämtliche Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen eigenständig in seiner Kanzlei erstellen und beim Finanzamt einreichen lassen, ohne hierfür externe Steuerberatungskosten zu Lasten der Masse auszulösen. Damit hat er einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand übernommen, der über das Maß einfacher, mit der Regelvergütung abgegoltener Steuererklärungen deutlich hinausgeht. Ist der Bereich der einfachen Steuererklärungen überschritten und eine nicht mehr unerhebliche Belastung des Insolvenzverwalters zu bejahen, sind die beim Insolvenzverwalter entstandenen Belastungen durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigten (vgl. auch Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 InsVV, Rn. 328 f.). Unter Berücksichtigung des dargestellten Mehraufwands, der besonderen steuerrechtlichen Komplexität - insbesondere auch im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten - sowie der Einsparung von Massekosten durch den Verzicht auf externe Steuerberatung hält das Gericht einen Zuschlag in der beantragten Größenordnung von 5 - 15 % für angemessen.
6. Gesamtergebnis:
Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 5 % aufgrund der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04) wurde in der Gesamtbetrachtung die Gewährung eines Zuschlags von 90 % auf die Regelvergütung beantragt, welchem unter Berücksichtigung einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zuzustimmen ist.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 141345 HRB 141345: DHP Bau GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Danziger Str. 27, 82194 Gröbenzell. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.02.2018 (Az. 1513 …
HRB 141345: DHP Bau GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Danziger Str. 27, 82194 Gröbenzell. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.02.2018 (Az. 1513 IN 3394/17) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Veränderungen
HRB 141345 HRB 141345: DHP Bau GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Danziger Str. 27, 82194 Gröbenzell. Die DHP Grunsstücksverwaltungs oHG mit dem Sitz in Gröbenzell (Amtsgericht München HRA 107383) ist auf Gr…
HRB 141345: DHP Bau GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Danziger Str. 27, 82194 Gröbenzell. Die DHP Grunsstücksverwaltungs oHG mit dem Sitz in Gröbenzell (Amtsgericht München HRA 107383) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 141345 HRB 141345: DHP Bau GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Danziger Str. 27, 82194 Gröbenzell. Bestellt: Geschäftsführer: Hampp, Wolfgang, Gersthofen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der…
HRB 141345: DHP Bau GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Danziger Str. 27, 82194 Gröbenzell. Bestellt: Geschäftsführer: Hampp, Wolfgang, Gersthofen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 141345 DHP Bau GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Danziger Str. 27, 82194 Gröbenzell. Die Gesellschafterversammlung vom 31.01.2013 hat die Änderung des § 7 (Gesellschafterbeschlüsse) der Satzung beschlos…
DHP Bau GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Danziger Str. 27, 82194 Gröbenzell. Die Gesellschafterversammlung vom 31.01.2013 hat die Änderung des § 7 (Gesellschafterbeschlüsse) der Satzung beschlossen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.