HRA 2969
DGL GmbH & Co. KG
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Aholming
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Registerdaten
- Sitz
- Aholming
- Datenstand
- 2024-12-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 30.09.2025
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 29.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 13.03.2025
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Hermann-Köhl-Straße 2 a, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß dem geänderten Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.638.854,65 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 116,27 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem geänderten Antrag vom 20.01.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für rund 3 Monate
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 49 Arbeitnehmer
- Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen
- Verhandlungen mit Interessenten/Erhalt von Arbeitsplätzen
- Abstimmungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 116,27 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Betrieb mit 49 Arbeitnehmern für rund 3 Monate vollumfänglich fortzuführen und eine Finanzplanung zu erstellen. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin, die mit neuen und gebrauchten Land- und Baumaschinen aller Art handelte und eine Reparaturstätte betrieb, erstreckte sich auf drei Standorte. Während sich der Hauptstandort in Regensburg befand, wurden weitere Standorte in Leiblfing und Aholming betrieben. Die Schuldnerin hatte eine Bilanzsumme von rund 18 Millionen Euro sowie jährliche Umsätze in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantragstellung zwischen 26 und 36 Millionen Euro. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste mit den wichtigsten Lieferanten und Sicherungsgläubigern Verwertungsvereinbarungen schließen, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es gelungen, die Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin weitestgehend aufrecht zu erhalten. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es auch gelungen, aufgrund der Sicherstellung einer nahtlosen Betriebsfortführung nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, sämtliche Mitarbeiter im Wege eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber zu erhalten. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung ein Zuschlag in Höhe von 46,27 % für angemessen aber auch als ausreichend erachtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch eine Insolvenzgeldvorfinanzierung für den Zeitraum von September 2017 bis Oktober 2017 für 49 Arbeitnehmer der Schuldnerin, davon 39 in Vollzeit und 10 in Teilzeit, durchgeführt. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen aber als auch ausreichend erachtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch die Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen. Die Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmerin hat aufgrund der Prüfung von Arbeitsverträgen und der Erstellung von Lohnabrechnungen unter insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu einem erhöhten Mehraufwand geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste die Arbeitnehmer an den verschiedenen Standorten über die aktuellen Entwicklungen informieren. Darüber hinaus gab es ein einzelne personenbezogene Problemfälle, die der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem jeweiligen Arbeitnehmer gesondert erörtern und klären musste. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen aber als auch ausreichend erachtet.
Abgesehen davon hat der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche Bemühungen hinsichtlich einer (übertragenden) Sanierung des Unternehmens angestrengt. Aufgrund dieser ist es gelungen, unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Kaufvertrag vom 08.11.2017, das Unternehmen im Wege der übertragenden Sanierung auf einen Erwerber zu übertragen. Dadurch konnten sämtliche Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übertragen werden. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Verhandlungen mit Interessenten/Erhalt von Arbeitsplätzen ein Zuschlag in Höhe von 40 % für angemessen aber als auch ausreichend erachtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung eng mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss zusammengearbeitet, eng Informationen ausgetauscht und wiederholt Abstimmungen zu einzelnen Themen initiiert und begleitet. Zur Organisation der jeweiligen Gläubigerausschusssitzungen waren schriftlichen und telefonische Korrespondenz mit den vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedern notwendig. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste zur inhaltlichen Vorbereitungen der Sitzungen entsprechende Unterlagen zusammenstellen und den vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedern übermitteln. Er musste auch nach der jeweiligen Entscheidungsfindung im vorläufigen Gläubigerausschuss für eine Umsetzung der Beschlüsse Sorge tragen. Die Abstimmungen mit den vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedern, welche sich auf im Nachgang zu den Sitzungen ergeben, haben den vorläufigen Insolvenzverwalter verstärkt in Anspruch genommen. Daher wird für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Abstimmungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen aber als auch ausreichend erachtet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 21.10.2024
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
Das Insolvenzgericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 4 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 26.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 14.06.2024
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zu dem mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 22.05.2024,
Az. 61 O 487/23 Ins, gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich
zwischen dem Kommanditisten der Schuldnerin Stefan Weger und
dem Insolvenzverwalter über die Zahlung eines Vergleichsbetrags in
Höhe von 40.000,00 € zur Abgeltung der streitgegenständlichen
Ansprüche gegen den Kommanditisten Stefan Weger
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.06.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg, Augustenstr. 3, 93049 Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 11.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 15.01.2021
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die
Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Abstimmug über
einen Vergleichsabschluss mit dem Geschäftsführer, Herrn Norbert Freitag, zur
Abgeltung gegen ihn bestehender Ansprüche, insbesondere aus dem Freiwerden von
Sicherheiten durch Zahlung eines Gesamtbetrages von 25.000,00 €
wird bestimmt auf
Donnerstag, 28.01.2021, 12:30 Uhr, Sitzungssaal 105, 1. Stock, Augustenstr. 5,
93049 Regensburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 14.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 17.08.2018
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die
Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert, geboren am
XX.XX.XXXX, Wundermühlweg 50, 94315 Straubing und Weger Stefan, geboren am
XX.XX.XXXX, Albrechtstraße 4 A, 93093 Donaustauf
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. Zustimmung zum Kaufvertrag vom 06.06.2018 über einzelne (Rest-)
Vermögensgegenstände
2. Zustimmung zum Kaufvertrag vom 28.02./09.03.2018 zur Verwertung einzelner
Vermögensgegenstände mit Drittrechtsbezug
wird bestimmt auf
Dienstag, 11.09.2018, 08:30 Uhr, Sitzungssaal 105, 1. Stock, Augustenstr. 5,
93049 Regensburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 16.08.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 13.03.2018
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die
Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
Die Vergütung und Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 12.03.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 07.02.2018
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die
Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert und Weger Stefan
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.02.2018 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 06.02.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 2969 HRA 2969: DGL GmbH & Co. KG, Aholming, Gewerbepark 2, 94527 Aholming. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 01.11.2017 (Az. 102 IN 348/17) das Insolvenzverfah…
Forderungsprüfung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 03.11.2017
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Verfahren über den Antrag d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die
Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert, geboren am
XX.XX.XXXX und Weger Stefan, geboren am XX.XX.XXXX Registergericht: Amtsgericht
Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Landmaschinenhandel
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.11.2017 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Hermann-Köhl-Straße 2 a, 93049 Regensburg
Telefon: +49(941)4610300
Telefax: +49(941)46103029
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 21.12.2017 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 01.02.2018
10:00 Uhr
Sitzungssaal 105, 1. Stock, Augustenstr. 5, Amtsgericht Regensburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 01.02.2018
10:00 Uhr
Sitzungssaal 105, 1. Stock, Augustenstr. 5, Amtsgericht Regensburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt.
Dieser
besteht aus den Mitgliedern :
- John Deere Bank S.A., vertreten durch den Vorstand, Repräsentanz Bruchsal,
John-Deere-Straße 8, 76646 Bruchsal (Ansprechpartner: Herr Jens Osewold)
- Sparkasse Niederbayern-Mitte, vertreten durch den Vorstand, Theresienplatz 12
/14,
94315 Straubing (Ansprechpartner: Direktor Herr Jürgen Kerber
- Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Regensburg, vertreten durch den
Vorstand,
Galgenbergstraße 24, 93053 Regensburg (Ansprechpartner: Herr Friedrich Pangerl,
Herr Reiner Mühlbayer)
- Herr Bernhard Gruber, Robert-von-Welz-Straße 18, 93309 Kelheim
- A.f.B. Arbeitswerkzeuge für Baumaschinen GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer,
Albert-Ruckdeschel-Straße 21, 95326 Kulmbach (Ansprechpartner: Geschäftsführer
Herr Thomas Heinritz)
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.08.2017 beim Insolvenzgericht Regensburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 02.11.2017
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 102 IN 348/17 · DGL GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Regensburg
- Insolvenzgericht
- Regensburg
- Aktenzeichen
- 102 IN 348/17
- Wirksam am
- 03.08.2017
- Registerbezug
- Deggendorf, HRA 2969
In dem Verfahren über den Antrag d.
DGL GmbH & Co. KG, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg, vertreten durch die
Komplementärin DGL Verwaltungs GmbH, Bukarester Straße 8, 93055 Regensburg,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Freitag Norbert, geboren am
XX.XX.XXXX, Wundermühlweg 50, 94315 Straubing und Weger Stefan, geboren am
XX.XX.XXXX, Albrechtstraße 4 A, 93093 Donaustauf
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf Register-Nr.: HRA 2969
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Landmaschinenhandel
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 03.08.2017 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Harald
Schwartz, Hermann-Köhl-Straße 2 a, 93049 Regensburg, Telefon: +49(941)4610300,
Telefax: +49(941)46103029.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 03.08.2017
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 2969 HRA 2969: DGL GmbH & Co. KG, Aholming, Gewerbepark 2, 94527 Aholming. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Gewerbepark 2, 94527 Aholming. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Pers…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.