HRA 8992

DGH ZIT GmbH & Co. KG

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Dohna
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
08.09.2020
Datenstand
2025-10-28
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Kommanditist(in)

DGH ZIT S.à r.l.

Luxemburg

Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

DGH ZIT Verwaltungs GmbH

Dresden

mit der Befugnis für jeden Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-28

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. DGH ZIT GmbH & Co. KG Dresden

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 564 IN 732/20 · DGH ZIT GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 732/20
Wirksam am
13.06.2022
Registerbezug
Dresden, HRA 8992
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 564 IN 732/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG, Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8992
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH ZIT Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Entscheidung dem Insolvenzverwalter zu beauftragen, für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 31.05.2022 eine Zwischenrechnungslegung zu erstellen und dem Insolvenzgericht zur Prüfung vorzulegen. beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Donnerstag, 30.06.2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 564 IN 732/20 · DGH ZIT GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 732/20
Wirksam am
07.04.2021
Registerbezug
Dresden, HRA 8992
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 564 IN 732/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG,
Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8992
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH ZIT Verwaltungs
GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller

- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 01.04.2021
festgesetzt.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus
der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.

Gründe:

Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko als Antragsteller wurde mit Beschluss vom
12.06.2020 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.

Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2020.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 18.02.2021 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen
angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für
die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem
schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters
während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV n. F. sind nunmehr auch Werte oder wirtschaftliche
Erfolge einzubeziehen, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten sind und/
oder die eine zuvor vorgenommene Schätzung als mit den nach Eröffnung
tatsächlich erzielten Werten unvereinbar ausweisen. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass deren Realisierung vollständig oder ganz überwiegend auf der
Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster
InsVV 4. Auflage, § 11 Rn. 51).

Dabei sind Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, zum Vermögen hinzuzurechnen, sofern sich der
vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat.

Im hiesigen Verfahren hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter in einer den
Normalfall übersteigenden Art und Weise mit den Aus- und Absonderungsrechten
befasst.

Es ist demnach gerechtfertigt, den Wert dieser Gegenstände bei der Bestimmung
der Berechnungsgrundlage vollumfänglich zu berücksichtigen.

Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV .

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11
InsVV hiervon 25 Prozent.

Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem
sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der
verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche
Besonderheiten auf.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag.

Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 18.02.2021 verwiesen.

Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung
zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.

Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von
87,5 Prozent zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und
der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters insbesondere wegen

-der Betriebsfortführung

-des Konzernverbandes

-der Arbeitnehmerangelegenheiten

-des vorläufigen Gläubigerausschusses

-der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und

-der übertragenenen Sanierung

ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten
Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende
Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht
einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw.
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

564 IN 732/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 07.04.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 564 IN 732/20 · DGH ZIT GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 732/20
Wirksam am
13.11.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 8992
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 564 IN 732/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG,
Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8992
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH ZIT Verwaltungs
GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller

wird der Beschluss vom 01.09.2020 bezüglich der Tagesordnungspunkte wie folgt
ergänzt.:

Der Berichtstermin dient insbesondere zur Beschlussfassung über:

1. Das Unternehmen der Schuldnerin wird bis auf weiteres fortgeführt.

2. Sofern es betriebswirtschaftlich notwendig ist, wird einer gegebenenfalls
erforderlichen sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eventuell
notwendigen Preiserhöhungen bereits jetzt zugestimmt.

3.Der freihändigen Veräußerung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens,
gegebenenfalls auf der Schuldnerin nahestehenden Personen wird zugestimmt.

4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, gegebenenfalls Rechtsstreite mit
erheblichem Streitwert zu führen sowie zur Beilegung streitiger Verfahren
Vergleiche abzuschließen.

5. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den Geschäftsbetrieb im Wege einer
übertragenden Sanierung an einen Dritten, gegebenenfalls auch an der
Schuldnerin nahestehenden Person, zu übertragen.

6. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Nichterfüllung von
Leasingverträgen zu erklären und neue Nutzungsvereinbarungen mit Leasinggebern
abzuschließen.

7. Dem Insolvenzverwalter wird genehmigt, Verfahrenskonten zu führen auch wenn
das kontoführende Kreditinstitut Negativzinsen erhebt oder Verwahrkosten
beansprucht

564 IN 732/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 13.11.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 8992 HRA 8992: DGH ZIT GmbH & Co. KG, Dohna, Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.09.2020, AZ: 534 IN 732/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellscha…
HRA 8992: DGH ZIT GmbH & Co. KG, Dohna, Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.09.2020, AZ: 534 IN 732/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 161 Abs. 2 HGB, § 143 Abs. 1 HGB.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 564 IN 732/20 · DGH ZIT GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 732/20
Wirksam am
02.09.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 8992
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 534 IN 732/20

534/564 IN 732/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co. KG,
Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8992
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH ZIT Verwaltungs
GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller, Müglitztalstraße
43, 01809 Heidenau

ergeht am 01.09.2020 nachfolgende Entscheidung:

1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.09.2020 um 13:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. Franz-Ludwig Danko
Danko Insolvenzverwaltung
Königsbrücker Straße 61
01099 Dresden
Telefon geschäftlich: 069 27315612 0
Telefax: 069 27315612 15
Email geschäftlich: info@danko-insolvenzverwaltung.de

bestellt.

3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des
§ 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die
Schuldnerin.

4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 15.10.2020
anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.

5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen
Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl
eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung
über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die
Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung
der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
(§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2,
218 Abs. 2 InsO)

sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Donnerstag, 26.11.2020

13:00 Uhr

Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu
Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

6. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 67 Abs.1 InsO
eingerichtet:

Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestimmt

a. Commerzbank AG, Gallusanlage7, 60329 Frankfurt am Main, insoweit vertreten
durchAndreas Hintze -für die absonderungsberechtigten Gläubiger und Gläubiger
mit der höchsten Forderung

b.Bundesagentur für Arbeit -Agentur für Arbeit Leipzig, Georg Schumannstr.150,
04159 Leipzig, insoweit vertreten durch Katrin Steffan -für die öffentliche
Hand-

c. AUDI AG, Auto Union Straße 1, 85045 Ingoldstadt, insoweit vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Pohl -für die ungesicherten Forderungen und als
umsatzstärkste Kundin-

d. IG Metall- Geschaftsstelle Dresden, Schützenplatz14,01067 Dresden, insoweit
vertreten durch Willi Eisele -als Vertreter der Arbeitnehmer(innen)

e. Perlitz Strategy Group GmbH& Co KG, Joseph Meyer Straße 13 - 15, 68167
Mannheim, insoweit vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Pleßke -als
Vertreter der Kleingläubiger

7.Im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergeht gemäß § 176 GVG folgende
sitzungspolizeiliche Anordnung:

1. Personen, die mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert sind oder in den letzten
zwei Wochen zu einer mit dem SARS-CoV2-Virus infizierten Person näheren
persönlichen Kontakt hatten, sowie Personen, die an einer Atemwegserkrankung
leiden (Symptome: Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber), dürfen das
Gerichtsgebäude nicht aufsuchen und haben, soweit sie verfahrensbeteiligt und
zum Termin geladen sind, vor dem Termin telefonisch mit dem Gericht Kontakt
aufzunehmen. Der Zutritt zum Sitzungssaal ist ihnen zu verwehren.

2. Alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Schuldner, Gläubiger,
Insolvenzverwalter, Gerichtspersonen, Vorführbeamte und alle weiteren
Teilnehmenden) müssen sich vor dem Betreten des Sitzungssaales gründlich die
Hände waschen.

3. Verhandlungsteilnehmer müssen zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand
halten und dürfen nur einzeln nach Aufruf in den Sitzungssaal eintreten und
nicht unaufgefordert an den Richtertisch oder an Protokollführer oder andere
Verfahrensbeteiligte herantreten.

4. Verhandlungsteilnehmer haben während des Aufenthalts im Sitzungssaal und in
den Wartebereichen unmittelbar vor dem Sitzungssaal eine Mund-Nasen-Bedeckung
zu tragen, soweit der Vorsitzende keine abweichende Anordnung im Einzelfall
trifft.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von
personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.

Gründe:

Der Antrag ist am 11.06.2020 beim erlassenden Insolvenzgericht eingegangen.

Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des erlassenden Insolvenzgerichts
ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Amtsgericht Dresden
ist auch international zuständig, Art. 3 Abs.1 S.1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates der vom 20.05.2015

Die Schuldnerin ist nach den Feststellungen des Gerichts zahlungsunfähig und
überschuldet.

Die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die
prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt.

Der Verfahrensabschnitt wird mündlich durchgeführt, da dies zur Förderung des
Verfahrensablaufs angezeigt ist.

Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben sich vorab für
Rechtsanwalt Dr. Danko als Insolvenzverwalter ausgesprochen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem

Amtsgericht Dresden, Außenstelle Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

534 IN 732/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 02.09.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 8992 HRA 8992: DGH ZIT GmbH & Co. KG, Dohna, Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 12.06.2020, AZ: 534 IN 732/20, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzl…
HRA 8992: DGH ZIT GmbH & Co. KG, Dohna, Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 12.06.2020, AZ: 534 IN 732/20, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 564 IN 732/20 · DGH ZIT GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 732/20
Wirksam am
12.06.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 8992
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 534 IN 732/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DGH ZIT GmbH & Co.
KG, Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRA 8992
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DGH ZIT Verwaltungs
GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Müller

- wurde am 12.06.2020 um 10.56 Uhr Dr. Franz-Ludwig Danko, Danko
Insolvenzverwaltung Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefon
geschäftlich 069 27315612 0, Telefax 069 27315612 15, Email geschäftlich
info@danko-insolvenzverwaltung.de, Telefon geschäftlich 2 0351 85470360 zu dem
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Gelder entgegenzunehmen.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

534 IN 732/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 12.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 8992 HRA 8992:DGH ZIT GmbH & Co. KG, Dresden, c/o Noerr LLP, Paul-Schwarze-Str. 2, 01097 Dresden.Neuer Sitz: Dohna. Geschäftsanschrift: Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna. Firma geändert, Sitz verlegt, nun: Persönlic…
HRA 8992:DGH ZIT GmbH & Co. KG, Dresden, c/o Noerr LLP, Paul-Schwarze-Str. 2, 01097 Dresden.Neuer Sitz: Dohna. Geschäftsanschrift: Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna. Firma geändert, Sitz verlegt, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: DGH ZIT Verwaltungs GmbH, Dresden (Amtsgericht Dresden HRB 33156), mit der Befugnis für jeden Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Sitz ist verlegt nach Dohna.
Neueintragungen
HRA 8992 DGH ZIT GmbH & Co. KG, Dresden, c/o Noerr LLP, Paul-Schwarze-Str. 2, 01097 Dresden. (Modernisierung und Überholung von Maschinen- und Industrieanlagen und deren Demontage und Remontage sowie Entwicklung und …
DGH ZIT GmbH & Co. KG, Dresden, c/o Noerr LLP, Paul-Schwarze-Str. 2, 01097 Dresden. (Modernisierung und Überholung von Maschinen- und Industrieanlagen und deren Demontage und Remontage sowie Entwicklung und Modernisierung von elektronischen Steuerungen und mechanischen Komponenten speziell im Bereich der Druckgusstechnologie sowie bauseitige Erstellung von erforderlichen Versorgungsmedien, weiterhin Betriebsüberprüfung von eigenen Industrieanlagen sowie denen des Schwesterunternehmens DGH Heidenau GmbH & Co. KG sowie mechanische Bearbeitung von Aluminium-, Magnesiumform- und Stahlteilen mittels CNC-Technik, sowie deren Zusammenbau zu kompletten Baugruppen..). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: c/o Noerr LLP, Paul-Schwarze-Str. 2, 01097 Dresden. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: mertus 142. GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 97176), mit der Befugnis für jeden Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.