HRA 726015
DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Friedrichshafen
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Registerdaten
- Sitz
- Friedrichshafen
- Datenstand
- 2024-06-10
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 20 IN 338/22 · DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ravensburg
- Insolvenzgericht
- Ravensburg
- Aktenzeichen
- 20 IN 338/22
- Wirksam am
- 16.04.2026
- Registerbezug
- Ulm, HRA 726015
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin DGH Friedrichshafen Verwaltungs GmbH, Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Hettstedt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726015
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER & Kollegen, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000632-20/jb/so
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Telefon: 0751 9771990
Telefax: 0751 97719920
Email: info@danckelmann.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DGH Hof GmbH & Co. KG unter lfd. Nr. 311 angemeldeten Forderung in Höhe von insgesamt 310.004,21 Euro.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 15.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 20 IN 338/22 · DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ravensburg
- Insolvenzgericht
- Ravensburg
- Aktenzeichen
- 20 IN 338/22
- Wirksam am
- 25.03.2024
- Registerbezug
- Ulm, HRA 726015
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin DGH Friedrichshafen Verwaltungs GmbH, Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Hettstedt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726015
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER & Kollegen, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000632-20/jb/so
1. Die Prüfung der bis 13.03.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 345-364 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 25.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 20 IN 338/22 · DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ravensburg
- Insolvenzgericht
- Ravensburg
- Aktenzeichen
- 20 IN 338/22
- Wirksam am
- 05.12.2022
- Registerbezug
- Ulm, HRA 726015
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG, Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen, vertreten durch die Komplementärin DGH Friedrichshafen Verwaltungs GmbH, Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Hettstedt, Mozartstraße 76 a, 64646 Heppenheim
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726015
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER & Kollegen, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000632-20/jb/so
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Gabriele Süss-Köstler, Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 14.11.2022.Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 175,00 EUR. Dieser Stundensatz erscheint im Hinblick auf Umfang der Tätigkeit und der beruflichen Qualifikation des Ausschussmitglieds als angemessen. Die Auflistung der tatsächlichen Stundenzahl ist nachvollziehbar, der Verwalter wurde zum Antrag gehört. Das Ausschussmitglied war insgesamt 30 Stunden in beiden Parallelverfahren tätig, in diesem Verfahren werden anteilig 75 % geltend gemacht.
Für 22,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.937,50 EUR festzusetzen. Der Verwalter darf diese Vergütung aus der Masse entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 29.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 20 IN 338/22 · DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ravensburg
- Insolvenzgericht
- Ravensburg
- Aktenzeichen
- 20 IN 338/22
- Wirksam am
- 02.09.2022
- Registerbezug
- Ulm, HRA 726015
In dem Verfahren über den Antrag d.
DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG,
Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen,
vertreten durch die Komplementärin DGH Friedrichshafen Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Hettstedt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: 726015
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER & Kollegen, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000632-20/jb/so
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Ravensburg am 2.9.2022 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Franz-Ludwig Danko, Westenstraße 74, 60325 Frankfurt, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
.....
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
.....
Vergütung insgesamt
......
Auslagen
.....
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
......
umsatzsteuerfreie Auslagen
......
Auslagen insgesamt
.......
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
......
in Worten:
......
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 26.08.2022.
Gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach dem Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Der vorläufige Insolvenzverwalter war mit der Prüfung der Drittrechte eingehend beschäftigt betreffend Maschinen und Anlagenbestand. Vermögenswerte in Höhe von ...... € waren von der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erfasst. Davon abzuziehen sind Gegenstände im Wert von...... €, die die Schuldnerin lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrags in Besitz hat (Leasing, Miete; § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV).
Es ergibt sich somit eine zu berücksichtigende Berechnungsgrundlage von ...... €. Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt insoweit ...... €. Daraus kann der vorläufigen Verwalter 25% beanspruchen.
Zuschlagsfaktoren
Geschäftsfortführung
Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin ist die Herstellung, Bearbeitung und Vertrieb von Gusserzeugnissen aus Nichteisenmetallen sowie von Modulen und Systemen, insbesondere für die Automobilindustrie, sowie die Erbringung von Verwaltungsaufgaben für verbundene Unternehmen.
Die Schuldnerin und die DGH Sand Casting Corpoate GmbH & Co. KG sind die beiden operativen Gesellschaften der DGH Sand Casting Gruppe. Die Geschäftsbetriebe waren operativ nicht voneinander zu trennen, da sie inhaltlich verwoben waren. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes der hiesigen Schuldnerin ohne die DGH Sand Casting Corporate GmbH & Co. KG und umgekehrt wäre nicht möglich gewesen. Der Aufwand in der Betriebsfortführung fiel somit für beide Gesellschaften an. Es ist vorliegend nicht möglich konkret festzustellen, in welcher Gesellschaft welcher Aufwand angefallen
ist und weiterhin anfallen wird. Da jedoch beide Geschäftsbetriebe fortgeführt wurden, ist es auch gerechtfertigt, in beiden Gesellschaften den Aufwand geltend zu machen, da er jeweils anfiel und anfallen wird.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter unter gewichtigen Schwierigkeiten fortgeführt. Einerseits war festzustellen, dass nur noch sehr wenige Aluminiumrohstoffe vorhanden waren und eine unmittelbare Sperre der Energieversorgung in den Sparten Strom und Gas wegen säumiger Abschläge bevorstand.
Der operative Geschäftsbetriebs war zu überwachen und zu begleiten, wobei Verzögerungen bei der Rohstoffversorgung und ein in weiten Teilen desolater Gesamtzustand von Maschinen und Anlagen mit drohendem Produktionsstillstand zu berücksichtigen war.
Zur Stabilisierung des Geschäftsbetriebs war die Schuldnerin auch auf externe Unterstützung im Bereich Interimsmanagement (WED+ Unternehmensberatung GmbH) sowie auf externe betriebswirtschaftliche Beratung (CMS Controlling-Management Beratung GmbH) angewiesen.
Es galt das Bestellwesen zu überwachen einschließlich die notwendigen Zahlungsfreigaben zu organisieren.
Dies alles rechtfertigt einen Zuschlag von 45 %. Mangels Fortführungsüberschuss war der vorläufige Insolvenzverwalter von einer Vergleichsrechnung entbunden.
Vorkassevereinbarungen / Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarungen
Liquidität musste zur Sicherung der Betriebsfortführung durch Vorkassevereinbarungen mit den Hauptkunden geschaffen werden. Hierzu waren langwierige und komplizierte Verhandlungen mit Bezug auf Masseverbindlichkeiten einerseits und Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung andererseits zu führen. Im Verhältnis zu Kunden, die nicht an der Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung teilnehmen wollten, war abzuklären, inwieweit ein Fortbestand der vertraglichen Beziehung auf Grundlage neuer Preise gewährleistet werden konnte.
Der verwalterseitig beantragte einen Zuschlag von 30 % ist insoweit nicht zu beanstanden.
Insolvenzgeldvorfinanzierung
Die verwalterseitig veranlasste Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes erachtet das Insolvenzgericht mit einem Zuschlag in Höhe von 20 % für angemessen.
Weitere Arbeitnehmerangelegenheiten
Die Organisation der Angelegenheiten der Arbeitnehmer war durch Betriebsversammlungen, Gespräche mit den Arbeitnehmervertretern, Einrichtung einer Informationsstelle sowie den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geprägt. Der Ansatz eines Zuschlags in Höhe von 20 % ist gerechtfertigt.
Konzernstruktur
Die Schuldnerin ist Teil einer Konzernstruktur mit verschachtelten Zuständigkeitsfeldern im Bereich der IT-Infrastruktur und insbesondere im Verhältnis zu der DGH Sand Casting Corporate GmbH & Co. KG im Bereich der Produktion/Lieferung/Materialbeschaffung und des Rechnungswesens. Das zeitintensive Augenmerk des vorläufigen Insolvenzverwalters war insoweit auf eine saubere Trennung der Vermögensmassen gerichtet. Der Ansatz eines Zuschlages in Höhe von 30 % ist insoweit nicht zu beanstanden.
Verhandlungen und Vereinbarungen mit Insolvenzverwalter Geiwitz
Der vorläufige Insolvenzverwalter war tätig im Rahmen einer nicht erfüllten gesamtschuldnerischen Ausgleichsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter Geiwitz über das Vermögen der MWS Friedrichshafen GmbH, die zu Zurückbehaltung und Sicherungseinbehalten geführt hatten und das Aushandeln einer ergänzenden Vereinbarung notwendig machten. Die Beteiligung daran begründen einen Zuschlag in Höhe von 17,5 %.
Bemühung um übertragende Sanierung
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist tätig im Rahmen eines M&A-Prozesses mit dem Ziel des Verkaufs der zur DGH Sand Casting Gruppe gehörenden Gesellschaften an einen Investor. Die dazu notwendigen Vorbereitungen in Form der Aufbereitung der notwendigen Daten für potentielle Investoren lassen einen Zuschlag in Höhe von 20 % begründen.
Mehraufwand vorläufiger Gläubigerausschuss
Die begleitende Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezogen auf den eingerichteten vorläufigen Gläubigerausschuss rechtfertigt einen Zuschlag von 7,5 %.
Abschlagsfaktoren
Die gleichzeitige Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schwestergesellschaft DGH Sand Casting Corporate GmbH & Co KG war geprägt von teilweise überlagernden Aufgabenfeldern, was einen Abschlag in Höhe von 10 % für rechtfertigt.
Ergebnis
Insgesamt errechnet sich ein Zuschlag in Höhe von 180 %. Aufgrund von Überschneidungen einzelner Zuschlagsfaktoren ist nach nochmaliger Abwägung aller Umstände ein Zuschlag von insgesamt 165% gerechtfertigt.
Vergütung:
Regelvergütung einfach € ......
25%-iger Regelsatz € ......
165%-iger Zuschlag € ......
Vergütung netto € 5......
zzgl. Pauschalauslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV (Tätigkeit 3 angefangenen Monate) € 1.050,00
Die Gesamtvergütung beträgt insoweit netto € ......l zzgl. Auslagen in zzgl. 19% USt € ......= gesamt brutto € .......
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 2.9.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 20 IN 338/22 · DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ravensburg
- Insolvenzgericht
- Ravensburg
- Aktenzeichen
- 20 IN 338/22
- Wirksam am
- 01.09.2022
- Registerbezug
- Ulm, HRA 726015
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG, Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen, vertreten durch die Komplementärin DGH Friedrichshafen Verwaltungs GmbH, Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Hettstedt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 726015
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER & Kollegen, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000632-20/jb/so
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.09.2022 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko
Westenstraße 74, 60325 Frankfurt
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.10.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 24.10.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 30.09.2022, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 001, EG, Herrenstraße 40 - 44, 88212 Ravensburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 14.11.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 001, EG, Herrenstraße 40 - 44, 88212 Ravensburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 01.09.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 20 IN 338/22 · DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ravensburg
- Insolvenzgericht
- Ravensburg
- Aktenzeichen
- 20 IN 338/22
- Wirksam am
- 23.06.2022
- Registerbezug
- Ulm, HRA 726015
DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG,
Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen,
vertreten durch die Komplementärin DGH Friedrichshafen Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Hettstedt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: 726015
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER & Kollegen, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 000632-20/jb/so
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.06.2022 um 08:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko
Westenstraße 74, 60325 Frankfurt
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 23.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 726015 HRA 726015: DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG, Friedrichshafen, Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen. Personenbezogene Daten geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: DGH Friedrichshafen V…
HRA 726015 HRA 726015: DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG, Friedrichshafen, Colsmannstraße 25, 88045 Friedrichshafen. Änderung der Geschäftsanschrift: Colsmanstraße 25, 88045 Friedrichshafen.
HRA 726015 HRA 726015: DGH Sand Casting Production GmbH & Co. KG, Friedrichshafen, Colsmannstraße 25, 88045 Friedrichshafen. Kommanditgesellschaft. Der Sitz ist von München (Amtsgericht München HRA 109074) nach Friedri…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.