HRB 4504

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH

Amtsgericht Hof · Bayern

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Münchberg

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Registerdaten

Sitz
Münchberg
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. DFT Dach & Fassaden-Technik UG (haftungsbeschränkt) Münchberg

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 328/19 · DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 328/19
Wirksam am
31.03.2026
Registerbezug
Hof, HRB 4504
IN 328/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neukam Tanja
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 4504
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Schenk, Kreuzsteinstraße 30, 95028 Hof, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 476.930,14 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 37.057,90 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.01.2026 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 30.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis IN 328/19 · DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 328/19
Wirksam am
31.03.2026
Registerbezug
Hof, HRB 4504
IN 328/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neukam Tanja
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 4504
- Schuldnerin -

Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 651.202,39 EUR steht ein Betrag von 360.670,32 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 30.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin IN 328/19 · DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 328/19
Wirksam am
31.03.2026
Registerbezug
Hof, HRB 4504
IN 328/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neukam Tanja
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 4504
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Hof erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 651.202,39 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 360.670,32 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 30.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 328/19 · DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 328/19
Wirksam am
02.02.2026
Registerbezug
Hof, HRB 4504
IN 328/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Neukam Tanja
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 4504
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 41-48 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 28.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 328/19 · DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 328/19
Wirksam am
04.05.2020
Registerbezug
Hof, HRB 4504
IN 328/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg,
vertreten durch die Geschäftsführerin Neukam Tanja, geboren am XX.XX.XXXX,
Sauerhofer Straße 13, 95352 Marktleugast
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 4504
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter am 22.04.2020 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 30.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 328/19 · DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 328/19
Wirksam am
07.04.2020
Registerbezug
Hof, HRB 4504
IN 328/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg,
vertreten durch die Geschäftsführerin Neukam Tanja, geboren am XX.XX.XXXX,
Sauerhofer Straße 13, 95352 Marktleugast
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 4504
- Schuldnerin -

Der Insolvenzverwalter bittet bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist am Dienstag,
21.04.2020, , um Zustimmung zu folgenden Punkten:

|Rechtsstreite sollen - soweit es im Laufe der Abwicklung des
Insolvenzverfahrens erforderlich wird - im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO
geführt werden bzw. zur Vermeidung solcher Rechtsstreite sollen Vergleiche oder
Schiedsverträge abgeschlossen werden;

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.04.2020 Einwendungen
gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Hof, Berliner Platz 1, 95030 Hof erhoben
werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als
erteilt.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 07.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 328/19 · DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 328/19
Wirksam am
31.03.2020
Registerbezug
Hof, HRB 4504
IN 328/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg,
vertreten durch die Geschäftsführerin Neukam Tanja, geboren am XX.XX.XXXX,
Sauerhofer Straße 13, 95352 Marktleugast
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 4504
- Schuldnerin -

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 InsO wird für den Prüfungstermin und Termin zur
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung das schriftliche Verfahren angeordnet
und der Eröffnungsbeschluss vom 27.01.2020 insoweit aufgehoben. An die Stelle
des Termins vom 21.04.2020 tritt die Widerspruchsfrist. Alle weiteren Termine
wie z.B. die Anmeldefrist bleiben bestehen. Eingehende Anträge des
Insolvenzverwalters oder von Gläubigerin werden zu Beschlussfassung
veröffentlicht.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.04.2020 Einwendungen
gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser
Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem
Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Hof, Berliner Platz 1, 95030 Hof erhoben
werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Termin am
Dienstag, 21.04.2020, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 012, EG, Berliner Platz 1, 95030 Hof

wird aufgehoben.

Prüfungstermin vom
Dienstag, 21.04.2020, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 012, EG, Berliner Platz 1, 95030 Hof

wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 30.03.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 4504 HRB 4504: DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Münchberg, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 27.01.2020 (Az. IN 328/19) das In…
HRB 4504: DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Münchberg, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 27.01.2020 (Az. IN 328/19) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 328/19 · DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 328/19
Wirksam am
29.01.2020
Registerbezug
Hof, HRB 4504
IN 328/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg,
vertreten durch die Geschäftsführerin Neukam Tanja, geboren am XX.XX.XXXX,
Sauerhofer Straße 13, 95352 Marktleugast
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 4504
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Dachdeckerei, Fassadenbau, Fenster-, Tür- und Innenausbau

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 27.01.2020 um 08.20 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Andreas Schenk
Kreuzsteinstraße 30, 95028 Hof
Telefon: +49(9281)140444-0
Telefax: +49(9281)140444-44
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 23.03.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 21.04.2020, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 012, EG, Berliner Platz 1, Amtsgericht Hof

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 21.04.2020, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 012, EG, Berliner Platz 1, Amtsgericht Hof

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 27.11.2019 beim Insolvenzgericht Hof eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 27.01.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 4504 HRB 4504: DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Münchberg, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Probst, Nicola, Kulmbach, *XX.XX.XXXX. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführ…
HRB 4504: DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Münchberg, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Probst, Nicola, Kulmbach, *XX.XX.XXXX. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Neukam, Tanja, Marktleugast, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4504 HRB 4504:DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Münchberg, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Neukam, Rudolf, Münchberg, *XX.XX.XXXX; Neukam, Ulrich, Marktleugast, *XX.XX.XXXX. …
HRB 4504:DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH, Münchberg, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Neukam, Rudolf, Münchberg, *XX.XX.XXXX; Neukam, Ulrich, Marktleugast, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Hoh, Tanja, Marktleugast, *XX.XX.XXXX; Probst, Nicola, Kulmbach, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4504 DFT Dach & Fassaden-Technik UG (haftungsbeschränkt), Münchberg, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg. Die Gesellschafterversammlung vom 15.01.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 24.700,00 EUR und die…
DFT Dach & Fassaden-Technik UG (haftungsbeschränkt), Münchberg, Helmbrechtser Str. 5, 95213 Münchberg. Die Gesellschafterversammlung vom 15.01.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 24.700,00 EUR und die Änderung der Ziffern 1 (Firma) und 3 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geändert, nun: Neue Firma: DFT Dach & Fassaden-Technik GmbH. Neues Stammkapital: 25.000,00 EUR.
Neueintragungen
HRB 4504 DFT Dach & Fassaden-Technik UG (haftungsbeschränkt), Münchberg, Brunnengasse 14, 95213 Münchberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.05.2009. Geschäftsanschrift: Brunnengasse 1…
DFT Dach & Fassaden-Technik UG (haftungsbeschränkt), Münchberg, Brunnengasse 14, 95213 Münchberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.05.2009. Geschäftsanschrift: Brunnengasse 14, 95213 Münchberg. Gegenstand des Unternehmens: Be- und Verarbeitung von Werkstoffen aller Art, insbesondere im Zusammenhang mit Dachbauten und Fassaden, die Planung und Umsetzung von Projekten im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten sowie der Handel mit Waren und Wirtschaftsgütern, die für diese Zwecke benötigt werden (Dach- und Fassadentechnik). Stammkapital: 300,00 EUR. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Neukam, Ulrich, Marktleugast, *XX.XX.XXXX; Neukam, Rudolf, Münchberg, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.