HRB 98454
DEVELOPMENT PARTNER GmbH
aktuell 4 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Düsseldorf
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Registerdaten
- Sitz
- Düsseldorf
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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21 archivierte Dokumente Dokumente ansehenÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 504 IN 124/23 · DEVELOPMENT PARTNER GmbH · Insolvenzgericht Düsseldorf
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 124/23
- Wirksam am
- 16.07.2024
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 98454
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 263212 eingetragenen Stachus Management GmbH c/o DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Koschier,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 09.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 124/23
Amtsgericht Düsseldorf, 15.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 504 IN 124/23 · DEVELOPMENT PARTNER GmbH · Insolvenzgericht Düsseldorf
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 124/23
- Wirksam am
- 31.01.2024
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 98454
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98454 eingetragenen DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Koschier Michael,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Wirkung zum 01.02.2024, 00:00 Uhr aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird mit Wirkung zum 01.02.2024, 00:00 Uhr ernannt Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf
.
Forderungen sind ab Aufhebung der Eigenverwaltung künftig bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, ab Aufhebung der Eigenverwaltung nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern künftig an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab Aufhebung der Eigenverwaltung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 01.11.2023 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und ordnete hierbei die Eigenverwaltung an.
Mit bei Gericht am 15.01.2024 eingegangener Schrift beantragen die organschaftlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl die Aufhebung der Eigenverwaltung.
Gem. § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO hebt das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf, wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
Das Gericht sieht sich nicht gehindert, den Wirksamkeitszeitpunkt des Beschlusses abweichend vom Erlass des Beschlusses zu bestimmen.
II.
Anders als für den Eröffnungsbeschluss oder den Aufhebungsbeschluss nach Bestätigung eines Insolvenzplans sieht die Insolvenzordnung keine besonderen Regelungen hinsichtlich der Wirksamkeit vor. Ebenso wenig ist nach den Vorschriften der Insolvenzordnung die Bestimmung eines Wirksamkeitszeitpunktes der Aufhebung der Eigenverwaltung ausgeschlossen.
Auch aus der Entscheidung des BGH vom 17. 2. 2004 - IX ZR 135/03 (= ZIP 2004, 766 ff.) folgt nicht etwas anderes. Mit dieser Entscheidung hat der Senat judiziert, dass bei einer Eröffnungsentscheidung die Wirksamkeit der Entscheidung zeitlich nicht nach deren Erlass liegen darf. Dererlei Beschlüsse seien zwar wirksam, aber rechtswidrig.
Zwar gelten nach Aufhebung der Eigenverwaltung die allgemeinen Vorschriften des eröffneten Verfahrens, dies ist aber nicht - ohne weiteres - mit der Verfahrenseröffnung zu vergleichen, weshalb die Gründe der genannten Senatsentscheidung nicht entgegenstehen.
II.
Auch aus den eigenverwaltungsspezifischen Gegebenheiten ergeben sich keine Bedenken, den Wirksamkeitszeitpunkt festzusetzen.
In vorliegendem Verfahren gründet das Aufhebungsbegehren der Gemeinschuldnerin darin, dass für eine weitere Eigenverwaltung ein Bedarf nicht mehr besteht. Insbesondere sind Nachteile für die weitere Abwicklung und insbesondere für die Gläubiger durch eine Wirksamkeitsverlagerung nicht zu besorgen. Dies sieht der Sachwalter - lt. Stellungnahme in der Gläubigerversammlung am 11.01.2024 - ebenfalls so.
III.
Aus Gründen einer sauberen buchhalterischen Abgrenzung zwischen Eigenverwaltung und nachgeschalteter "normaler Insolvenzverwaltung" sowie rücksichtlich der auseinanderfallenden Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung (bis zur Aufhebung Gemeinschuldner, anschließend Insolvenzverwalter) ist die Wirksamkeitsanordnung geboten und wie oben dargestellt den Verfahrenszwecken nicht abträglich.
504 IN 124/23
Amtsgericht Düsseldorf, 30.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 504 IN 124/23 · DEVELOPMENT PARTNER GmbH · Insolvenzgericht Düsseldorf
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 124/23
- Wirksam am
- 07.11.2023
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 98454
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98454 eingetragenen DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Koschier Michael,
wird der Berichts- und der Prüfungstermin vom 04.01.2024 verlegt auf
Donnerstag, 11.01.2024, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Verlegungs- bzw. Aufhebungs-Grund: Verhinderung verfahrensrelevanter Personen.
504 IN 124/23
Amtsgericht Düsseldorf, 06.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 504 IN 124/23 · DEVELOPMENT PARTNER GmbH · Insolvenzgericht Düsseldorf
- Insolvenzgericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 124/23
- Wirksam am
- 02.11.2023
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 98454
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98454 eingetragenen DEVELOPMENT PARTNER GmbH, Kaistr. 2, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Koschier
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.11.2023, um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.08.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.12.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 04.01.2024, 12:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß § 272 Abs.1 (Nr.3 und 4) InsO
- Beauftragung zur Erstellung eines Insolvenzplans
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 19.12.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 124/23
Düsseldorf, 01.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.