VR 157

Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Rostock e.V.

Amtsgericht Rostock · Mecklenburg-Vorpommern

aktuell 3 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Rostock

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Registerdaten

Sitz
Rostock
Datenstand
2024-12-28
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-28

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Veröffentlichungen

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Bekanntmachungen und Ereignisse

3
Berichtigungen
VR 157 VR 157: Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Rostock e.V., Rostock (Erich-Schlesinger-Straße 37, 18059 Rostock). Der Verein hat nach Maßgabe der Ausgliederungspläne vom 06.07.2016 sowie des Zustimmungsbeschlu…
VR 157: Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Rostock e.V., Rostock (Erich-Schlesinger-Straße 37, 18059 Rostock). Der Verein hat nach Maßgabe der Ausgliederungspläne vom 06.07.2016 sowie des Zustimmungsbeschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 25.06.2016 Teile seines Vermögens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Rostocker Deutsches Rotes Kreuz Werkstätten gemeinnützige GmbH mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 13575) und auf die Deutsches Rotes Kreuz Rostocker Kinder- und Jugendhilfe gemeinnützige GmbH mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 13576) als übernehmende Rechtsträger übertragen. Der Verein hat nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 28.06.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 17.06.2017 Teile seines Vermögens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Rostocker Deutsches Rotes Rostock Wohnen und Pflege gemeinnützige GmbH mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 13902) als übernehmender Rechtsträger übertragen.
Veränderungen
VR 157 VR 157: Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Rostock e.V., Rostock (Erich-Schlesinger-Straße 37, 18059 Rostock). Der Verein hat nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 28.06.2017 sowie des Zustimmungsbeschus…
VR 157: Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Rostock e.V., Rostock (Erich-Schlesinger-Straße 37, 18059 Rostock). Der Verein hat nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 28.06.2017 sowie des Zustimmungsbeschusses seiner Mitgliederversammlung vom 17.06.2017 Teile seines Vermögens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Rostocker Deutsches Rotes Rostock Wohnen und Pflege gemeinnützige GmbH mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 13902) als übernehmender Rechtsträger übertragen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
VR 157 VR 157: Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Rostock e.V., Rostock (Erich-Schlesinger-Straße 37, 18059 Rostock). Der Verein hat nach Maßgabe der Ausgliederungspläne vom 06.07.2016 sowie des Zustimmungsbeschus…
VR 157: Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Rostock e.V., Rostock (Erich-Schlesinger-Straße 37, 18059 Rostock). Der Verein hat nach Maßgabe der Ausgliederungspläne vom 06.07.2016 sowie des Zustimmungsbeschusses seiner Mitgliederversammlung vom 25.06.2016 Teile seines Vermögens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Rostocker Deutsches Rotes Kreuz Werkstätten gemeinnützige GmbH mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 13575) und auf die Deutsches Rotes Kreuz Rostocker Kinder- und Jugendhilfe gemeinnützige GmbH mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 13576) als übernehmende Rechtsträger übertragen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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