HRB 2019

Deskcut-Design Lichtwerbung GmbH

Amtsgericht Arnsberg · Nordrhein-Westfalen

aktuell 3 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Arnsberg

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Registerdaten

Sitz
Arnsberg
Datenstand
2024-04-10
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-10

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

3
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 48/19 · Deskcut-Design Lichtwerbung GmbH · Insolvenzgericht Arnsberg
Insolvenzgericht
Arnsberg
Aktenzeichen
10 IN 48/19
Wirksam am
26.10.2021
Registerbezug
Arnsberg, HRB 2019
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 48/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 2019 eingetragenen Deskcut-Design Lichtwerbung GmbH, Wiebelsheidestraße 51, 59757 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Nolte, Südufer 40, 59519 Möhnesee

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund wie folgt festgesetzt:

Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 27.05.2019 bis zum 30.06.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 47.176,77 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 15.544,19 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 3 886,05 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55 % und damit auf den Betrag von 8.549,30 EUR gerechtfertigt.

Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum Zwecke der Ausproduktion fortgeführt. Dies erforderte Verhandlungen mit den Arbeitnehmern, gleichzeitig wurden Gespräche zum Zwecke der übertragenden Sanierung mit einer potenziellen Investorin geführt. Auch wenn diese Gespräche nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, ist der hierdurch erforderliche Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters zu vergüten. Erschwert wurde die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dadurch, dass der Geschäftsführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung stand. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30 % ist daher auch unter Zugrundelegung der von Literatur und Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien gerechtfertigt. Die erforderliche Vergleichsberechnung, da sich die Masse durch die Fortführung erhöht hat, wurde durchgeführt und hat zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.09.2021 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.

10 IN 48/19
Amtsgericht Arnsberg, 25.10.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 2019 HRB 2019: Deskcut-Design Lichtwerbung GmbH, Arnsberg, Wiebelsheidestraße 51, 59757 Arnsberg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 2019: Deskcut-Design Lichtwerbung GmbH, Arnsberg, Wiebelsheidestraße 51, 59757 Arnsberg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Veränderungen
HRB 2019 Deskcut-Design Lichtwerbung GmbH, Arnsberg (Niedereimerfeld 25, 59823 Arnsberg). Nicht mehr Geschäftsführer: Korte, Bernhard, Arnsberg, *XX.XX.XXXX.
Deskcut-Design Lichtwerbung GmbH, Arnsberg (Niedereimerfeld 25, 59823 Arnsberg). Nicht mehr Geschäftsführer: Korte, Bernhard, Arnsberg, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.