HRB 55318
Derboben Holzimport GmbH
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hamburg
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Registerdaten
- Sitz
- Hamburg
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 56 IN 2/20 · Derboben Holzimport GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
- Insolvenzgericht
- Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 2/20
- Wirksam am
- 15.04.2025
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 55318
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Derboben Holzimport GmbH, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen und Robert Sörnsen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 55318
- Schuldnerin -
1. die Vergütung der Sonderinsolvenzverwalterin Rechtsanwältin Malin Schmeling, Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
2. Die Entnahme der Vergütung in Höhe von BETRAG aus der Masse wird gestattet.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag der Sonderinsolvenzverwalterin vom 05.03.2025. Aufgrund von ausreichender Masse auf dem Treuhänderkonto wird die Kostendeckende Entnahme der Vergütung gestattet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 11.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 56 IN 2/20 · Derboben Holzimport GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
- Insolvenzgericht
- Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 2/20
- Wirksam am
- 12.02.2025
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 55318
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Derboben Holzimport GmbH, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen und Robert Sörnsen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 55318
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 69 - 102 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 11.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 56 IN 2/20 · Derboben Holzimport GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
- Insolvenzgericht
- Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 2/20
- Wirksam am
- 12.11.2024
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 55318
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Derboben Holzimport GmbH, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Sörnsen und Robert Sörnsen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 55318
- Schuldnerin -
1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Malin Folger
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 8607-0
Telefax: 0461 8607-185
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. 0/102 angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 11.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 55318 HRB 55318: Derboben Holzimport GmbH, Hamburg, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 55318 HRB 55318: Derboben Holzimport GmbH, Hamburg, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg. Durch Beschluss des Amtsgericht Flensburg (56 IN 2/20) vom 01.04.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfah…
Forderungsprüfung 56 IN 2/20 · Derboben Holzimport GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
- Insolvenzgericht
- Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 2/20
- Wirksam am
- 02.04.2020
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 55318
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Derboben Holzimport GmbH, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg, vertreten durch die
Geschäftsführer Georg Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, als GF der Fa. Derboben
Holzimmport GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup und Robert Sörnsen,
geboren am XX.XX.XXXX, als GF der Derboben Holzimport GmbH, Warburger Str. 38,
20354 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 55318
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2020 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Telefon: 040 22667-7
Telefax: 040 22667-888
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 27.05.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
01.06.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 10.06.2020, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal A 220, 2. Ebene, Altbau, Südergraben 22, Amtsgericht Flensburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 10.06.2020, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal A 220, 2. Ebene, Altbau, Südergraben 22, Amtsgericht Flensburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 01.04.2020
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 56 IN 2/20 · Derboben Holzimport GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
- Insolvenzgericht
- Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 2/20
- Wirksam am
- 13.02.2020
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 55318
Amtsgericht Flensburg
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag d.
Derboben Holzimport GmbH, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg, vertreten durch die
Geschäftsführer Georg Sörnsen, geboren am XX.XX.XXXX, als GF der Fa. Derboben
Holzimmport GmbH, Flensburger Damm 14, 24392 Süderbrarup und Robert Sörnsen,
geboren am XX.XX.XXXX, als GF der Derboben Holzimport GmbH, Warburger Str. 38,
20354 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 55318
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Flensburg am 12.02.2020 durch den Richter am Amtsgericht
Dr. Riggert beschlossen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
1. zur Absicherung der Commerzbank AG als Poolführerin des Sicherheitenpools
einen Betrag in Höhe von 35 % der Nettoeinkaufspreise der im Antragsverfahren
verwendeten Rohstoffe und der im Antragsverfahren verkauften Waren auf ein
separates Treuhandkonto einzuzahlen.
2. gegenüber der Commerzbank als Poolführerin eine bedingte
Masseverbindlichkeit auf Auskehr von bis zu 75 % der tatsächlichen
Nettoverkaufserlöse aus dem Verkauf der der Raumsicherungsübereignung
zugrundeliegenden Rohstoffe und Waren zu begründen, die nur dann und insoweit
entsteht, wie die freie Insolvenzmasse nach Begleichung der Verfahrenskosten
und Masseverbindlichkeiten zur Zahlung ausreicht.
Gründe:
Die Anordnungen zu Ziffer 1. fußt auf einer Vereinbarung des vorläufigen
Insolvenzverwalters mit der Commerzbank AG zur Generierung der für eine
Betriebsfortführung erforderlichen Liquidität. Der Commerzbank AG als
Poolführerin eines Bankenkonsortiums ist im Wege der Raumsicherungsübereignung
das Warenlager der Schuldnerin übereignet. Außerdem sind der Commerzbank AG in
gleicher Funktion die nicht vom Factor angekauften Forderungen im Wege der
Globalzession abgetreten worden. Die Bank gestattet der Schuldnerin, die der
Bank zur Sicherheit übereigneten Warenbestände bereits vor Öffnung des
Insolvenzverfahrens zu veräußern, Rohwaren zu verarbeiten und alle der
Globalzession der Bank unterliegenden Forderungen, die vor Anordnung der
vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind, einzuziehen. Als Gegenleistung
erhält die Bank 35 % des jeweiligen Netto-Einkaufspreises. Um die Bank im Falle
einer zukünftigen Masseunzulänglichkeit abzusichern, soll dieser Erlös der Bank
aus der Zahlung des jeweiligen Kunden bzw. des Factors auf einem separaten
Treuhandkonto zugunsten der Bank separiert werden. Der Einrichtung dieses
Treuhandkontos dient der Antrag.
Die Anordnung zu Ziffer 2. nimmt auf die Anordnung zu Ziffer 1. Bezug, wobei
die Separierung von 35 % der Nettoeinkaufspreise der Sicherung des geschätzten
Liquidationswertes der Absonderungsgüter zu seinen Gunsten der
absonderungsberechtigten Bank dient. Da der Bank eigentlich der erzielte
Verkaufserlös (abzüglich von Feststellung- und Verwertungskostenpauschalen)
zusteht, hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Bank eine Vereinbarung
dahingehend getroffen, dass sie als weiteren erfolgsabhängigen Ablösungsbetrag
75 % des tatsächlich erzielten Verkaufspreises (netto) für die Handelswaren und
die fertigen Erzeugnisse erhält, wobei der Separierungsbetrag von 35 %
angerechnet wird. Dieser weitere erfolgsabhängige Ablösebetrag soll aber nur,
so die Vereinbarung des vorläufigen Insolvenzverwalters, insoweit entstehen,
als die freie Insolvenzmasse nach Bezahlung aller Verfahrenskosten und
Masseverbindlichkeiten ausreicht, diese zu bezahlen. Er wird daher im Range
einer nachrangigen Masseverbindlichkeit begründet. Wirtschaftlicher Hintergrund
der Vereinbarung ist es, dass die Bank es dem vorläufigen Insolvenzverwalter
erlaubt, den durch die Betriebsfortführung generierten mehr Verkaufserlös
gegenüber dem Liquidationswert zunächst für die Betriebsfortführung
einzusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben
des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.2.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg
den 12.02.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 55318 HRB 55318: Derboben Holzimport GmbH, Hamburg, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg (56 IN 2/20) vom 03.01.2020 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Insolvenzbekanntmachung 56 IN 2/20 · Derboben Holzimport GmbH · Insolvenzgericht Flensburg
- Insolvenzgericht
- Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 2/20
- Wirksam am
- 06.01.2020
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 55318
In dem Verfahren über den Antrag d.
Derboben Holzimport GmbH, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg, vertreten durch die
jeweils einhzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Robert Sörnsen, geb. am
XX.XX.XXXX und
Georg Sörnsen, geb. am XX.XX.XXXX, beide wohnhaft ebenda
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 55318
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 03.01.2020 um 15:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christoph
Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Telefon: 040 22667-7, Telefax: 040
22667-888.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 03.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 55318 HRB 55318: Derboben Holzimport GmbH, Hamburg, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Sörnsen, Georg, Süderbrarup, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der …
HRB 55318 HRB 55318: Derboben Holzimport GmbH, Hamburg, Warburgstraße 38, 20354 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Derboben, Hans-Jürgen, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 55318 HRB 55318: Derboben Holzimport GmbH, Hamburg, Peutestr. 51, 20539 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Warburgstraße 38, 20354 Hamburg.
HRB 55318 Derboben Holzimport GmbH, Hamburg, Industriestr. 107/117, 21107 Hamburg. Geschäftsanschrift: Peutestr. 51, 20539 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Abel, Oliver, Seevetal, *XX.XX.XXXX. Bestellt Geschäft…
HRB 55318 Derboben Holzimport GmbH, Hamburg, Industriestr. 107/117, 21107 Hamburg.Geschäftsanschrift: Industriestr. 107/117, 21107 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Abel, Oliver, Seevetal, *XX.XX.XXXX, einzelvertretu…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.