HRB 130812 früher Amtsgericht Nordhorn

DER STOFF Stoffhandels-GmbH

Amtsgericht Osnabrück · Niedersachsen

aktuell 18 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Nordhorn

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Registerdaten

Sitz
Nordhorn
Datenstand
2024-03-14
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-14

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

18
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
29.10.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), wird die Erfüllung des Insolvenzplans gem. § 260 InsO von dem bisherigen Sachwalter überwacht.

Amtsgericht Nordhorn, 29.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
29.10.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 60 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.10.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.316.975,00 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.
Einzelzuschläge werden in folgender Höhe beantragt:

1) Mitwirkung bei der Unternehmensfortführung: 30 Prozent

Vertretbarkeit:
AG Dortmund, Beschluss vom 05.12.2016, 259 IN 13/14, in einem vergleichbaren Fall von der Berechnungsmasse und der Zahl der Arbeitnehmer her: 40 Prozent auf die Sachwaltervergütung; hier wurde der nach Prozentangabe niedrigere Einzel-Zuschlag auf die Insolvenzverwaltervergütung bezogen (s. BGH, Beschluss vom 21.07.16, IX ZB 70/14, noch zur InsVV a.F., aber insoweit verwendbar).

Nachvollziehbare Begründung im Antrag in Auszügen:

Das Unternehmen wurde nach Insolvenzeröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Auch nach Verfahrenseröffnung stand ich im regelmäßigen Austausch mit der Insolvenzschuldnerin und seinem Verfahrensbevollmächtigten. Mindestens alle zwei Wochen fand ein Jour fixe statt, in dem alle aktuellen Fragen des Verfahrens in großer Runde besprochen wurden. Daneben haben von mir regelmäßig auch einzelne Gespräche mit der Eigenverwaltung stattgefunden. Es kam laufend zu betrieblich bedingten Rechtsgeschäften und somit zu Verfügungen, über die ich seitens der Eigenverwaltung informiert und die von mir als Sachwalter zu prüfen und im Sinne der Masse zu kontrollieren hatte. Eine Unternehmensfortführung geht daher regelmäßig mit einem Mehraufwand einher, der über § 3 Abs. l lit. b InsVV vergütungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dabei kann die Begleitung der Unternehmensfortführung ähnlich aufwändig sein wie die Unternehmensfortführung selbst, vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2016-IX ZB 70/14.

Voraussetzung des Zuschlags nach § 3 Abs. 2 lit. b InsVV ist, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung auf Grund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurückbleibt, der der Sachwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren. Bei der Frage, ob die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, ist gem.§ 10 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. h InsVV maßgebend, dass bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss anzusetzen ist, der bei der Unternehmensfortführung erzielt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2016 - IX ZB 70/14.
Die Betriebsfortführung führte laut den Sachstandsberichten sowie eingereichten Schlussrechnungen zu keinem Betriebsfortführungsüberschuss. Insoweit entfällt eine Vergleichsrechnung.

2) Mitwirkung beim Insolvenzplan: 35 Prozent

Vertretbarkeit:

Gegeben, wenn:

Dass die überwachende Tätigkeit einen Umfang hatte, der signifikant vom Normalfall abgewichen ist oder dass besondere Schwierigkeiten vorlagen, ist nicht ersichtlich, zumal die Schuldnerin bei der Planerstellung von ihren Sanierungsberatern professionell beraten worden ist (LG Duisburg, Beschluss vom 14.09.2016, 7 T 24/16, in dem sich grundsätzlich gegen eine Zuschlagsfähigkeit ohne besonderen Aufwand ausgesprochen wird).

Der BGH hat mit dem o.g. taggleichen Beschluss weniger kritisch zunächst entschieden unter Nr. 8 des Tenors:

Der Umstand, dass der Schuldner einen Berater mit insolvenzrechtlicher Expertise hat, rechtfertigt keinen Abschlag, weil dies im Rahmen der Eigenverwaltung selbstverständlich sei (Rn. 81).
Aber für die Gesamtwürdigung erheblich:
Bei der Bemessung der Zuschläge ist stets eine solche Expertise der Eigenverwaltung zugrunde zu legen. Auch deshalb und im Hinblick auf die Beschränkung der Tätigkeit auf Prüfungs- und Überwachungsaufgaben müssen Zuschläge in der (vorläufigen) Eigenverwaltung in der Regel deutlich geringer ausfallen als im Regelinsolvenzverfahren.

Gleichwohl rechtfertigt die nachvollziehbare, auszugsweise wiedergegebene Begründung des Einzelzuschlags diesen zunächst wie beantragt zu berücksichtigen, weil sich daraus ein besonderer Aufwand bei der Begleitung und Durchführung des Insolvenzplans ergibt:

"So wurden dem Team der Sachverwaltung die Entwürfe des Insolvenzplans und der weiteren notwendigen Vereinbarungen vorgelegt, auf die dann Stellungnahmen abgegeben bzw. Korrekturvorschläge eingearbeitet, respektive sich stellende Fragen in Gesprächen mit dem Planverfasser erörtert wurden. So konnte der Planverfasser den final abgestimmten Insolvenzplan fristgemäß beim Insolvenzgericht einreichen und ich unmittelbar meine Stellungnahme dazu abgeben.

Im Vorfeld des Erörterungs- und Abstimmungstermins meldeten sich eine Vielzahl von Gläubigern - u.a. bezüglich der Behandlung von bestrittenen und nachträglich zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen und der Höhe der Quote und der Wahrung ihrer Sicherheiten aus Ab- und Aussonderungsrechten. Nur infolge dieser Gespräche und Verhandlungen konnten maßgebliche Gläubiger zu einer Planannahme bewegt werden. Auch hinsichtlich der weiteren Planregelungen beantwortete ich Anfragen. Zu erwähnen ist hier auch die Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermins als solche mit der entsprechenden Vorbereitung. Insbesondere wurde die Planzustellung an die Gläubiger durch mich veranlasst. Die intensive Begleitung des Planverfahrens wird sich im weiteren Verfahrensverlauf noch fortsetzen. Insbesondere wegen der Verknüpfung mit der von mir geführten Insolvenztabelle und der Verteilung sowie der nachlaufenden Treuhandtätigkeit sind hier noch umfangreiche Tätigkeiten zu erwarten."

3) Zuschlag für den Gläubigerausschuss 10 Prozent

Vertretbarkeit, BGH, a.a.O., Rn. 76, für den vor/vorläufigen Gläubigerausschuss, was aber ohne weiteres auch für den Gläubigerausschuss selbst gelten muss:

(5) Für die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubi gerausschuss und dem dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeits aufwand für Kommunikation und Abstimmung hat das Beschwerdegericht zu treffend einen Zuschlag für gerechtfertigt gehalten. Ein vorläufiger Gläubiger ausschuss nach § 22a InsO muss nicht in allen Verfahren bestellt werden. Ist er bestellt, verursacht er dem vorläufigen Sachwalter Mehraufwand. Andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 InsO und Aufgaben insbesondere nach §§ 56a, 270 Abs. 3 InsO und im - hier allerdings nicht einschlägigen - Schutz schirmverfahren nach § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InsO hat (vgl. Haarmey er/Mock, ZInsO 2016, 1, 6). Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringen Umfang haben.

Der gerinstmögliche Zuschlag liegt laut der BGH-Rechtsprechung bei ungefähr 5 Prozent, der beantragte Zuschlag von 10 Prozent liegt daher in dem vorgenannten geringen Bereich.

4)
Zwischenergebnis: Summe der Einzelzuschläge 75 Prozent
Abschlag gemäß Antrag für vorläufige Eigenverwaltung 10 Prozent
Summe der Zuschläge gemäß Antrag damit 65 Prozent.

Gesamtwürdigung:

Die Zuschläge für die Tätigkeitsfelder "Gläubigerausschuss" und Unternehmensfortführung können in voller Höhe berücksichtigt werden.

Für die Mitwirkung beim Insolvenzplan ist aber eine Kürzung um 5 Prozentpunkte im Rahmen der Gesamtschau erforderlich. Damit wird dem restriktiven Ansatz des BGH in Rn. 81 der o.g. BGH-Entscheidung entsprochen, Zuschläge auch im Eigenverwaltungsverfahren noch deutlich unter denen im Regelinsolvenzverfahren festzusetzen. Insbesondere ging es hier nicht um die höher zu vergütende Tätigkeit der Erstellung eines Insolvenzplans.

Mit dem daraus folgenden Gesamtzuschlag von 60 Prozent wird die Regelvergütung des Sachwalters bereits um 100 Prozent erhöht, die des Insolvenzverwalters auf genau 120 Prozent.

Daraus folgt zugleich, dass der Gesamtzuschlag in Höhe von 60 Prozent statt 65 Prozent auch in der Gesamtschau die Vorgabe des BGH einhält. Er fällt hier deutlich geringer aus, als für Insolvenzverfahren mit einer nicht masseerhöhenden Betriebsfortführung und Gläubigerausschussbeteiligung. Die Mitwirkung bei einer Planerstellung ist dabei dem Insolvenzverfahren nicht fremd, aber wird hinsichtlich der Zuschlagshöhe auch restriktiver gehandhabt, als die Planerstellung selbst.

Der BGH hat es in seinem weiteren Beschluss vom 22.02.2007, IX ZB 106/06, nicht beanstandet, dass die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent für die Befassung mit dem Insolvenzplan des Schuldners geltend gemacht hat, Rn. 22:
4. Die Zubilligung eines Zuschlags von weiteren 20 v.H. dafür, dass die Insolvenzverwalterin eine Stellungnahme zu dem Insolvenzplan abgegeben und diesen inhaltlich überarbeitet hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Dieser Zuschlag bildet noch keine Obergrenze für entsprechende Zuschläge in der Eigenverwaltung, ist aber doch ein Anhaltspunkt, dass die Mitwirkung bei der Erstellung eines Insolvenzplans in der Eigenverwaltung dann nicht ohne weiteres oberhalb von 30 Prozent liegen darf.

Ein Zuschlagsbereich für die Mitwirkung beim Insolvenzplan wird daher bei 10 Prozent bis 30 Prozent gesehen. Dieser Bereich passt zu dem vom BGH hier anerkannten Zuschlag für das Insolvenzverfahren. Ein Zuschlag in Höhe von 35 Prozent dürfte den Toleranzbereich aber bereits verlassen, zumal gilt, dass im Rahmen der Eigenverwaltung, Zuschläge an sich deutlich geringer ausfallen müssen. Insoweit ist aber zu beachten, dass die zuletzt genannte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2007 stammt und sich die Rechtsprechung zu den Zuschlägen zu Insolvenzplänen weiterentwickelt hat durchaus in Richtung höherer Zuschläge.
Im Ergebnis ist die Verdoppelung der Regelvergütung des Sachwalters notwendig, aber auch ausreichend, um eine ausreichende Vergütung für das aufwändige und schwierige Verfahren mit einer Vielzahl von Filialen und bis zu 100 Mitarbeitern festzusetzen.
Auch der absolute Betrag in Höhe von rund Euro brutto spricht nicht gegen die Angemessenheit der erfolgten Festsetzung und lässt den Schluss zu, dass jeder Mitarbeiter mit einem Bruttobetrag in Höhe von knapp über Euro in der Vergütung des Sachwalters berücksichtigt ist (Plausibilitätskontrolle, bei Insolvenzverwaltern ist der Betrag pro Mitarbeiter in vergleichbaren Fällen höher).
Zuletzt sei noch der Hinweis erlaubt, dass sowohl aus den Verfahren "Hemkon" als auch dem vorliegenden Verfahren Synergieeffekte resultieren dürften, die sich u.a. aus den quasi gemeinsam fast zeitgleich abgehaltenen Gläubigerausschusssitzungen zu den beiden Verfahren bereits ableiten lassen und im Rahmen der Gesamtschau auch zu der geringen Vergütungsminderung beitragen.

IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.183,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 338 berücksichtigungsfähigen Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 28.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
29.10.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Nordhorn, 29.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
28.10.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Simone Toplarski, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, Operativer Service Team 031, Stau 70, 26122 Oldenburg, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.10.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Simone Toplarski, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, Operativer Service Team 031, Stau 70, 26122 Oldenburg, die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 175,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Für das vorliegende Verfahren ist ein anteiliger Zeitaufwand von 15,5 Stunden berücksichtigt worden.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 28.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
20.10.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), sind die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Veno GmbH, Bad Bentheim-Gildehaus. für Rechtsberatung festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.10.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Veno GmbH, Bad Bentheim-Gildehaus. die ergänzende Festsetzung der Auslagen.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 19.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
19.10.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.10.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Nordhorn, 19.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
05.10.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Veno GmbH, Bad Bentheim vorbehaltlich einer ergänzenden Auslagenfestsetzung für Rechtsberatung festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit am 30.09.2026 eingegangenen Schriftsatz beantragte das Gläubigerausschussmitglied Veno GmbH, Bad Bentheim die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 175,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 04.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
02.10.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 45,28968 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom beantragte der Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.652.105,23 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Sachwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.
Zeitaufwändige Begleitung bei umfangreichen Sanierungsbemühungen und einer Investorensuche = 20 Prozentpunkte auf die Insolvenzverwalter-Vergütung
2.
Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzausfallgeld = 5 Prozentpunkte
3.
Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss = 10 Prozentpunkte
4
Betriebsfortführung (=BF), Ausgleich eines Mehraufwands, der durch die Mehrvergütung aus dem Überschuss der BF nicht gedeckt wird =
10,28968 Prozentpunkte.
Gesamtzuschlag = 45,28968 Prozentpunkte.
Relevante Überschneidungen sind bei den Zuschlägen, teilweise am untersten Rand, nicht festzustellen und zwingen nicht zur Bildung eines niedrigeren Gesamtzuschlags.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 527.880,09 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung (künftig auch BF) beträgt 30 %.

b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt * EUR.

c)
Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt * EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d)
Die Differenz zwischen beiden zu vergleichenden Vergütungssummen* beträgt 11.613,37 EUR (Vergütungsmehrbetrag aus Massezuwachs durch Betriebsfortführung ohne Berücksichtigung eines Zuschlags).

e)
Da der vorläufige Sachwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 7.881,52 EUR (19.494,89 Euro Zuschlag auf die niedrigere Bruchteilsvergütung - 11.613,37 Euro tatsächliche Mehrvergütung aus BF) in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,13 % (7.881,52 EUR / EUR X 100 = 12,13 Prozent) ergibt, die den ungedeckten Betrag ausgleicht.

Hier ist folglich die Vergütung ohne Einnahmen aus der Betriebsfortführung zusammen mit dem Zuschlag darauf in Höhe von insgesamt Euro um die Bruchteilsvergütung von Euro und die Mehrvergütung aus den Einnahmen der Betriebsfortführung von 11.613,37 Euro zu kürzen.

Vergleichsmaßstab ist mithin der ohne Massemehrung anzusetzende Zuschlag, der um die Mehrvergütung aus der Betriebsfortführung zu mindern ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 68).

Der betragsmäßig feststehende Zuschlag i.H.v. 7.881,52 Euro ist final auf die Bruchteilsvergütung mit der Mehrvergütung aus der BF in Relation zu setzen:

7.881,52 Euro / EUR X 100 = 10,29 Prozent (genau: 10,28968 Prozent).

Der Zuschlag darf auf die höhere Bruchteilsvergütung nicht über diesen Prozentsatz anwachsen, weil ansonsten der feststehende Fehlbetrag unzulässigerweise anwachsen würde und nicht mehr auf die Masse ohne Mehreinnahmen aus der BF bezogen würde.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 01.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
15.09.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters entspricht, wird auf den 28.09.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.

Dabei wird um Beachtung der Hinweise an den Antragsteller gebeten, zu denen dieser derzeit angehört wird.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Nordhorn, 14.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
10.09.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), ist Termin zur

a) Erörterung eines vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan

anberaumt auf:

Montag, 05.10.2026, 10:00 Uhr, Saal 41, Amtsgericht Nordhorn, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn.

Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.

Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.

Amtsgericht Nordhorn, 10.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
11.08.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 31.08.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Nordhorn, 10.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
02.04.2026
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.04.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Nordhorn, 30.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
01.10.2025
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : Über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2025 um 07:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier, - InsoTreu -, Mühlenstraße 4, 26789 Leer (Ostfriesland), Tel.: 0491/987-96104, Fax: 0491/987-96106, E-Mail: leer@insotreu.de, Internet: www.insotreu.de.

Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.11.2025 anzumelden;

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 24.11.2025, 10:00 Uhr, Saal 41, Amtsgericht Nordhorn, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweis:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 01.10.2025

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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 56/25 · DER STOFF Stoffhandels-GmbH · Insolvenzgericht Nordhorn
Insolvenzgericht
Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Wirksam am
25.08.2025
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 09.07.2025 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung die Antragstellerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Nordhorn, 25.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 130812 HRB 130812: DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Nordhorn, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn. Einzelprokura: Silva de Sousa, Artur, Nordhorn, *XX.XX.XXXX.
HRB 130812: DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Nordhorn, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn. Einzelprokura: Silva de Sousa, Artur, Nordhorn, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 130812 HRB 130812:DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Nordhorn, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn.Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Konjer, Nina, Lingen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen d…
HRB 130812:DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Nordhorn, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn.Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Konjer, Nina, Lingen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 130812 HRB 130812:DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Nordhorn, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn.Nicht mehr Geschäftsführer: Maat, Eric, Nordhorn, *XX.XX.XXXX.
HRB 130812:DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Nordhorn, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn.Nicht mehr Geschäftsführer: Maat, Eric, Nordhorn, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 130812 DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Nordhorn, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn. Nicht mehr Geschäftsführer: Hemmers, Jörg, Nordhorn, *XX.XX.XXXX.
DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Nordhorn, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn. Nicht mehr Geschäftsführer: Hemmers, Jörg, Nordhorn, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.