HRB 202514
Dental-Technik GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Lützen
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Lützen
- Datenstand
- 2024-03-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-19 Chronologischen Auszug ansehenHistorischer Auszug
Historischer Registerinhalt vor der elektronischen Umschreibung.
Historischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
2 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Dental-Technik GmbH Zorbau
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 59 IN 330/22 · Dental-Technik GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 330/22
- Wirksam am
- 30.06.2026
- Registerbezug
- Stendal, HRB 202514
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 07.09.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 23.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 59 IN 330/22 · Dental-Technik GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 330/22
- Wirksam am
- 23.12.2022
- Registerbezug
- Stendal, HRB 202514
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.02.2023 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 15.03.2023, 11:00 Uhr, Saal 1.044, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 23.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 59 IN 330/22 · Dental-Technik GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 330/22
- Wirksam am
- 16.12.2022
- Registerbezug
- Stendal, HRB 202514
Amtsgericht Halle (Saale)
Beschluss
59 IN 330/22
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Dental-Technik GmbH, Vorwerkstraße 4, 06686 Lützen (AG Stendal, HRB 202514),
vertreten durch:
Marianne Altmannsberger, Ringstraße 9, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführerin),
- Schuldnerin-
Weitere Beteiligte:
Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz.,
vorläufige Insolvenzverwalterin,
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet in entsprechender Anwendung von § 55 der Insolvenzordnung (nachfolgend auch InsO) mit den in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Gläubigerinnen und Gläubigern Masseverbindlichkeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 7.000,00 € zu begründen, um die Fortführung des Betriebes zu sichern.
Das Volumen der Verbindlichkeiten wird auf 7.000,00 € begrenzt.
Gründe:
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2022 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Alt. InsO), und Verfügungen der Schuldnerin von der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin abhängig gemacht. Als sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin kann diese, anders als eine Insolvenzverwalterin mit umfassender Verfügungsbefugnis (starke vorläufige Insolvenzverwalterin) keine Masseverbindlichkeiten begründen (vgl. § 55 Abs. 2 InsO).
Eine Ausdehnung des § 55 InsO im Rahmen von Gesetzesänderungen ist bislang nicht erfolgt (vgl. Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersversorgung und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.08.2005 (BT-Drucks. 618/05), Stellungnahme des Bundesrates vom 23.09.2005, sowie Gegenäußerung der Bundesregierung vom 08.03.2006).
Wäre der hier eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter die umfassende Verfügungsbefugnis eingeräumt worden wären die von ihr begründeten Verbindlichkeiten -wie dargelegt- Masseverbindlichkeiten. Die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung wäre vorliegend aber unverhältnismäßig, da die Geschäftsführerin der Schuldnerin in dem Verfahren umfassend mit- und zuarbeitet, so dass für eine vollständige Entziehung der Verfügungsbefugnis kein Anlass besteht. Hinzu kommt, dass durch die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung höhere Verfahrenskosten entstehen, die die Masse neben der zu begründenden Masseverbindlichkeit zusätzlich schmälern. Dieses rechtliche Dilemma kann nur durch die sog. Aufwertung gelöst werden, welche nunmehr auch der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vertritt (vgl. schon BGH ZIP 2002, 1625, 1629 und in der Folgezeit BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., § 55 Rn. 29 und zuletzt: BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09 -, Rn. 9, juris).
Danach kann das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwalterin auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist.
Die insoweit bestehenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; dem Gericht ist insoweit ein weiter Spielraum eingeräumt (vgl. so schon Uhlenbruck, KTS 1994, 169, 178).
Die Begründung von Masseverbindlichkeiten dient vorliegend der Absicherung der Betriebsfortführung bei der Schuldnerin, welche noch Aufträge abarbeitet.
Durch die Abwicklung der Aufträge wird es zu einer Anreicherung der Masse kommen. Da die Berechnung erst im Nachgang erfolgen kann, bedarf es der Vorfinanzierung der Kosten für die Auftragsbearbeitung (z.B. Telekommunikationsdienstleistungen, Weiterbelieferung mit Medien u. Ä.).
Wegen der beteiligten Gläubiger wird auf die Anlage zu diesem Beschluss Bezug genommen.
Hierdurch und durch die Tatsache, dass die zu begründenden Masseverbindlichkeiten der Höhe nach beschränkt werden, werden auch die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt.
Nach dem derzeitigen Sachstand können die Masseverbindlichkeiten durch die Betriebsfortführung erfüllt werden.
Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 InsO analog.
§ 208 InsO wird durch diesen Beschluss nicht berührt.
Fölsing
Richter am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 59 IN 330/22 · Dental-Technik GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 330/22
- Wirksam am
- 16.11.2022
- Registerbezug
- Stendal, HRB 202514
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 15.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 202514 HRB 202514:Dental-Technik GmbH, Lützen, Vorwerkstraße 4, 06686 Lützen OT Zorbau.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Altmannsberger, Ludwig.
HRB 202514 HRB 202514:Dental-Technik GmbH, Lützen, Vorwerkstraße 4, 06686 Lützen OT Zorbau.Bestellt: Geschäftsführer: Altmannsberger, Marianne, Eppertshausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis,…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.