HRA 3923

Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik

Amtsgericht Ansbach · Bayern

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Feuchtwangen

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Registerdaten

Sitz
Feuchtwangen
Datenstand
2024-12-14
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-14

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 4 IN 206/18 · Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 206/18
Wirksam am
03.06.2026
Registerbezug
Ansbach, HRA 3923
4 IN 206/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 01.06.2026.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.06.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 4 IN 206/18 · Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 206/18
Wirksam am
22.10.2025
Registerbezug
Ansbach, HRA 3923
4 IN 206/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 12.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 518,04 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 12.08.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse 25 %
- Verwertungsprobleme 25 %Die Gewährung eines Zuschlags von 50 % zu dem vorliegenden Antrag ist aufgrund der besonderen Umstände in den parallelen Insolvenzverfahren der Unternehmensgruppe gerechtfertigt. Die Insolvenzschuldnerin war gemeinsam mit der Bohnacker Metall GmbH & Co. KG sowie der Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH Teil einer Unternehmensgruppe mit gemeinsamer Betriebsstätte und Nutzung von Büroräumen und Fertigungshallen. Dies führte zu einer Vermischung der Vermögensgegenstände und Unterlagen, die bereits vor Insolvenzeröffnung zu gegenseitigen Verrechnungen führten und den Überblick erheblich erschwerten.Die Auseinandersetzung der vermischten Vermögenswerte innerhalb dieser komplexen Unternehmensstruktur erforderte einen erhöhten Bearbeitungsaufwand. Die Kommentarliteratur erkennt dies als anerkannter Erhöhungsfaktor an und weist bei solchen Gruppenstrukturen Zuschläge von 25 % bis 100 % aus (vgl. Keller, Insolvenzrecht, Teil A, § 5, Rn. 88).Auch die Verwertungsproblematik, geprägt durch die gemeinsame Nutzung von Betriebsflächen, die Vermischung der Vermögensgegenstände und die Vielzahl bestehender Sicherungsrechte (Sparkasse Ansbach, Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim, Commerzbank AG u.a.), erforderte eine zeitintensive Abstimmung und die Erstellung einer komplexen Verwertungsvereinbarung mit allen Beteiligten. Hier wird in der Rechtsprechung und Literatur ein Zuschlag von 25 % bis 100 % empfohlen (vgl. Schneider, Insolvenzrecht, Rn. 120 ff.; BGH, Urteil vom 15.11.2016 IX ZB 68/16).Der Insolvenzverwalter nimmt einen Abschlag von 5 % aufgrund der vorangehenden Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und die damit einhergehenden Arbeitserleichterung vor.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Vor dem Hintergrund des Umfangs der Bearbeitung und der Komplexität der Problematik erscheint ein Gesamtzuschlag im Ergebnis von X % sachgerecht und angemessen, um den zusätzlichen Aufwand für die Auseinandersetzung und Verwertung der vermischten Vermögensgegenstände angemessen zu honorieren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 22.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 4 IN 206/18 · Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 206/18
Wirksam am
02.09.2025
Registerbezug
Ansbach, HRA 3923
4 IN 206/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ

Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.715.349,42 EUR steht ein Betrag von 131.737,41 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Treuhänderin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.09.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 206/18 · Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 206/18
Wirksam am
21.05.2025
Registerbezug
Ansbach, HRA 3923
4 IN 206/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der (vorläufigen) Insolvenzverwalterin vom 20.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist nach Maßgabe des § 3 InsVV sowie bei Vorliegen gesetzlich nicht normierter Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens festzusetzen.
Im Vergütungsantrag legt die vorläufige Insolvenzverwalterin die Gründe, weshalb das vorliegende Verfahren vom sogenannten Regelverfahren abweicht, ausführlich dar.
Durch die Abweichungen ergab sich für die vorläufige Insolvenzverwalterin ein Mehraufwand zu den nachfolgend dargelegten Erhöhungstatbeständen. Eine Gewährung von Zuschlägen soll den Mehraufwand in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzellfall honorieren.

Betriebsfortführung, § 3 Abs. 1b InsVV
Die Gewährung einer Erhöhung für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Ebenfalls vergütungsrechtlich einer Betriebsfortführung zuzuordnen ist die Nutzung und Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente sowie der Aufbau einer Finanzbuchhaltung, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen bzw. der geordnete Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung sowie der Personalwirtschaft. Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs. Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des vorläufigen Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz zugebilligt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb durch die vorläufigen Insolvenzverwalter für die gesamte Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens (16.11.2018 bis 31.12.2018) fortgeführt. Dies inkludierte auch den Forderungseinzug, die Kassenführung sowie die Kommunikation mit Mitarbeitern, Lieferanten, Gläubigerbanken und Auftraggebern. Aufgrund der Betriebsfortführung konnte ein Überschuss als Massemehrung erzielt werden, was im Rahmen der Zuschlagsgewährung die Durchführung einer Vergleichsberechnung verlangt. Demgemäß ergibt sich ein Zuschlag von X %, welcher nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt erscheint.
(siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 08.03.2012 IX ZB 162/11, BGH Beschluss vom 07.10.2010 IX ZB 115/08, BGH Beschluss vom 16.10.2008 IX ZB 179/07, LG Flensburg (5. Zivilkammer) Beschluss vom 02.10.2019 5 T 108/18; LG Dresden, Beschluss vom 01.09.2005 - 5 T 1186/02)
Arbeitnehmerangelegenheiten, § 3 Abs. 1 d InsVV
Das schuldnerische Unternehmen beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 15 Arbeitnehmer. In der Funktion als Arbeitgeber wurde durch die vorläufige Insolvenzverwalterin mehrere Mitarbeiterversammlungen bzw. -gespräche geführt und die Arbeitnehmer über den Stand und die Fortführung des Unternehmens sowie die damit einhergehenden Rechtsfolgen informiert. Darüber hinaus wurde Löhne und Gehälter über Insolvenzgeld vorfinanziert, was nach Verhandlungen mit der vorfinanzierenden Bank und der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht werde konnte. Im Übrigen wurden durch die vorläufige Insolvenzverwalterin alle wesentlichen Entscheidungen im Personalbereich, wie die Personalplanung, Kündigung und Freistellung von Mitarbeitern, die Ausstellung von Arbeitszeugnissen, die Vorbereitung der Lohnabrechnungen und zahlreiche weitere arbeitsrechtliche Fragestellungen bearbeitet.
Für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten wird von der vorläufigen Insolvenzverwalterin ein Zuschlag von X % angesetzt.Gemäß BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 55/06, liegt bei einem Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern ein Normalfall vor, wonach im vorliegenden Fall eine Erhöhung aus qualitativen Aspekten nicht gerechtfertigt sein kann. Dieser Bezifferung ist zwar keine starre Grenze, jedoch lässt sich in dem vorliegenden Fall keine erhebliche Mehrbelastung bei geringerer Mitarbeiteranzahl, auch nicht qualitativer Art, erkennen.
Bei einem Umfang von 15 Mitarbeitern zählen die aufgeführten Tätigkeiten zu den Regelaufgaben, welche durch die Regelvergütung abgedeckt sind (siehe hierzu insbesondere Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Auflage 2019 Rn. 41). Zu beachten ist außerdem, dass die Aufgaben aus der Betriebsfortführung resultieren, wofür ein separater Zuschlag gewährt wird, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV § 11 Rn. 207.Unter Beachtung dessen wird von gerichtlicher Seite für diesen Themenkomplex lediglich eine Erhöhung von X % als gerechtfertigt betrachtet, womit jedenfalls der aufgeführte Mehraufwand abgedeckt sein sollte.
In der Gesamtschau der Besonderheiten bezüglich Umfang und Dauer des vorliegenden Verfahrens war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt. Die aufgeführten Erhöhungskriterien schließen darauf, dass das vorliegende Verfahren von einem Regelverfahren abweicht.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 20.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 20.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 206/18 · Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 206/18
Wirksam am
06.09.2024
Registerbezug
Ansbach, HRA 3923
4 IN 206/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ

1. Die Prüfung der bis 04.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 48 bis 50 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.09.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 3923 HRA 3923: Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.01.…
HRA 3923: Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.01.2019 (Az. 4 IN 206/18) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 206/18 · Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 206/18
Wirksam am
02.01.2019
Registerbezug
Ansbach, HRA 3923
4 IN 206/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555
Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus, Schafhauser
Weg 15, 91555 Feuchtwangen und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u.
Pfeiffer Verwaltungs-GmbH, Schafhauser Weg 12/15, 91555 Feuchtwangen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hägele, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
Geschäftszweig: Be- und Verarbeitung von Metallen und sonstigen Werkstoffen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat die (vorläufige) Insolvenzverwalterin am 18.12.2018 angezeigt, dass
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.01.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 206/18 · Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 206/18
Wirksam am
06.11.2018
Registerbezug
Ansbach, HRA 3923
Az.: 4 IN 206/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Schafhauser Weg 15, 91555
Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus, Schafhauser
Weg 15, 91555 Feuchtwangen und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u.
Pfeiffer Verwaltungs-GmbH, Schafhauser Weg 12/15, 91555 Feuchtwangen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3923
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hägele, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 06.11.2018 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Susanne
Fichna, Karlsplatz 1, 91522 Ansbach, Telefon: +49(981)953196-0, Telefax: +49
(981)953196-29.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 06.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRA 3923 HRA 3923:Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen.Kommanditgesellschaft. Sitz verlegt, nun: Feuchtwangen. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: S…
HRA 3923:Deeg u. Pfeiffer GmbH & Co. KG, Brennschneidtechnik, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen.Kommanditgesellschaft. Sitz verlegt, nun: Feuchtwangen. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH, Feuchtwangen (Amtsgericht Ansbach HRB 5862), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Sitz ist von Kirchberg an der Jagst (Amtsgericht Ulm HRA 690422) nach Feuchtwangen verlegt.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.