HRB 9835
DDH Gastro GmbH
aktuell 4 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Blomberger Straße 121, 32760 DetmoldGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Detmold
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 11.02.2020
- Datenstand
- 2025-10-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Christopher Stapel
Detmold
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Vertretungsmacht ist durch die Insolvenz eingeschränkt.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-02-07 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
2 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegisterinformationen
Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
Abrufstand 2025-10-05 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Gaststätten, Bars und anderen gastronomischen Betrieben aller Art sowie Vermietung und Verpachtung.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 219/19 · DDH Gastro GmbH · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 219/19
- Wirksam am
- 16.03.2023
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 9835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9835 eingetragenen DDH Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch Herrn Christopher David Stapel, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung 38.169,23 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 500,00 EUR
Zwischensumme 38.669,23 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 38.669,23 EUR 7.347,15 EUR
Endbetrag 46.016,38 EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 11.12.2019 bis zum 31.01.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO). Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 329.109,09 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 32.623,27 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 8.155,82 EUR zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 117 % und damit auf den Betrag von 38.169,23 EUR gerechtfertigt.
Dabei wurden antragsgemäß Zuschläge für die Betriebsfortführung/mehrere Betriebsstätten (27 %), für die Insolvenzgeldvorfinanzierung (25 %) und für die Sanierungsbemühungen/Erhalt von Arbeitsplätzen (30 %) berücksichtigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.04.2022 verwiesen.
Für die Arbeitnehmerangelegenheiten hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 25 % beantragt. Das Gericht hält die Höhe des beantragten Zuschlags in Anbetracht der damit verbundenen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als für zu hoch angesetzt und berücksichtigt hier lediglich einen Zuschlag von 10 %.
Denn Maßstab der Erhöhung der Vergütung ist die Abweichung von den Kriterien des nach § 2 InsVV abgegoltenen Normalfalls (HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 3, § 2 Rn. 6 ff.). Zuschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt. Die Abweichung vom Normalfall muss so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH NZI 2019, 392; ZInsO 2017, 1694; NZI 2008, 33).
Das Gericht erkennt noch einen Zuschlag von 10 % an, da der Insolvenzverwalter die relativ hohe Anzahl an Mitarbeitern rechtlich beraten sowie eine recht hohe Anzahl an individuell erstellten Bestätigungen und Bescheinigungen ausstellen musste. Ein Zuschlag von 25 % wird in diesem Zusammenhang wie bereits ausgeführt als zu hoch angesehen. Denn die vom Insolvenzverwalter im Übrigen benannten Tätigkeiten sind bereits mit den Zuschlägen für die Betriebsfortführung und den Erhalt von Arbeitsplätzen abgegolten bzw. weichen nicht so sehr vom Normalfall ab, dass ein höherer Zuschlag zu berücksichtigen wäre.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 eingesehen werden.
10 IN 219/19
Amtsgericht Detmold, 09.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 219/19 · DDH Gastro GmbH · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 219/19
- Wirksam am
- 21.06.2022
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 9835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9835 eingetragenen DDH Gastro GmbH, Blomberger Str. 121, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christopher David Stapel,
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Gaststätten, Bars und anderen gastronomischen Betrieben aller Art sowie Vermietung und Verpachtung.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat der Insolvenzverwalter beantragt für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren seine Vergütung festzusetzen.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern und der Schuldnerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 219/19
Amtsgericht Detmold, 20.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 9835 HRB 9835: DDH Gastro GmbH, Detmold, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold. Von Amts wegen nach § 384 II FamFG berichtigt. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind meh…
HRB 9835 HRB 9835: DDH Gastro GmbH, Detmold, Blomberger Straße 121, 32760 Detmold. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2016 mit Änderung vom 20.12.2016. Die Gesellschafterversammlung…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.