HRB 178464

DBI Supply Chain Germany GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 28 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Schongau

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Registerdaten

Sitz
Schongau
Datenstand
2024-03-17
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-17

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Belfein GmbH Schongau
  2. Hanes Global Supply Chain Germany GmbH Schongau

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

28
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
11.12.2025
Registerbezug
München, HRB 178464
2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 1.300.000,00 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.609.762,37 Euro.

Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 11.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
08.12.2025
Registerbezug
München, HRB 178464
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.07.2025.
Ausgehend von dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, von 4.905.083,10 EUR zzgl. noch zu erwartender Steuerzuflüsse von 190.966,55 EUR beträgt die Regelvergütung BETRAG EUR, § 2 Abs. 1 InsVV.
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Gesamtzuschlag von 160 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.

Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren für den Unternehmensverkauf/Abschlussvereinbarung 30 %, für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten 120 %, für den Mehraufwand durch die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses 5 %, für die Prüfung der hohen Zahl der Forderungen 20 %, gesamt also zuschlagsbewährte Angelegenheiten zu 175 % zu erledigen, die über dem Aufgabenbereich liegen, den die Regelvergütung abdeckt. Wegen der Arbeitserleichterung durch vorläufiges Verfahren war ein Abschlag von 10 % zu berücksichtigen. In der Gesamtschau wegen diverser Synergieeffekte war ein Gesamtzuschlag von 160 % festzusetzen.

Angesichts der Tatsache, dass eine Übernahme des gesamten Unternehmens zwar nicht zustande kam, der Verwalter jedoch in Zusammenhang mit den Verhandlungen bezüglich der verschiedenen Pakete einen erhöhten Arbeitsaufwand hatte und hierdurch ein für das Verfahren signifikant besseres Ergebnis erzielen konnte, ist hier ein Zuschlag von 30 % auch mit dem Blick auf die erhöhte Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.

Die Schuldnerin beschäftigte bei Eröffnung circa 95 Arbeitnehmer. Zudem bestand ein Betriebsrat. Vor diesem Hintergrund wir ein Zuschlag von 20 % für die mit der Anzahl der Arbeitnehmer einhergehende Mehrbelastung für angemessen erachtet.

Der Insolvenzverwalter schloss mit den Betriebsräten einen Interessenausgleich und einen
Sozialplan. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verhandlungen unter Abschluss eines Sozialplanes im Bereich von 25 bis zu 50 % zuschlagsfähig sind; ein Zuschlag in Höhe von 40 % erscheint angemessen.

Der Sozialplan enthielt u.a. die Regelung, dass allen zu kündigenden Mitarbeitern die Möglichkeit unterbreitet wurde, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Neben dem Übertritt in die Transfergesellschaft beinhaltete dieses Angebot die Aufhebung des mit der Schuldnerin bestehenden Arbeitsvertrags. Die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter wechselte in die Transfergesellschaft.

Für Tätigkeiten bezüglich der Kündigungen und Massenentlassung sowie der Abwicklung über eine Transfergesellschaft ist insgesamt ein Zuschlag von 40 % angemessen.

Mit Unterstützung eines externen Dienstleisters wurden die Insolvenzgeldbescheinigungen der 95 Arbeitnehmer gefertigt; auch unter Berücksichtigung der externen Unterstützung wird noch
ein Zuschlag von 25 % für angemessen angesehen.

Im Schrifttum sind für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss und der Information des Gläubigerausschusses Erhöhungsfaktoren von 10 bis 25 % anerkannt. Die Mitglieder des Ausschusses übertrugen dem Verwalter die Vorbereitung, Protokollführung und Nachbereitung der Sitzung. Hierfür wird ein Zuschlag von 5 % als angemessen festgesetzt.

150 Gläubiger meldeten insgesamt 215 Forderungen von über 4,7 Mio. € zum Verfahren an, die zu prüfen waren. Angesichts des geschilderten Umfangs ist ein Zuschlag von 20 % gerechtfertigt.

Ein Abschlag für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und der damit verbundenen
Arbeitserleichterung im eröffneten Verfahren soll regelmäßig nicht über 5 bis 20 % hinausgehen.
Hier ist ein Abschlag von 10 % für angemessen.

Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.

An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO an 320 Gläubiger und Drittschuldner entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Die Beteiligten wurden zu dem Antrag gehört.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 05.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
22.10.2025
Registerbezug
München, HRB 178464
2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 160 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus.
Der Antrag kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 21.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
13.08.2025
Registerbezug
München, HRB 178464
2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

1. Die Prüfung der bis 22.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 11.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
08.11.2024
Registerbezug
München, HRB 178464
2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

1. Die Prüfung der bis 18.11.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 07.11.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
10.07.2024
Registerbezug
München, HRB 178464
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.02.2024. Stellungnahmen hierzu gingen nicht ein.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 4.247.199,38 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 200 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den schuldnerischen Betrieb über ca. acht Wochen fortgeführt. Hierfür beantragt er einen Zuschlag von 50 %, der nach Vergleichsberechnung um 18,81 % zu reduzieren ist, sodass für die aufwändige Betriebsfortführung noch ein Zuschlag von 31,19 % gerechtfertigt und festsetzbar verbleibt.
Ein weiterer Zuschlag von 30 % war für die Bemühungen einer übertragenden Sanierung, ein Zuschlag von 15 % für die Begründung von Masseverbindlichkeiten, 10 % für den Mehraufwand für die gesonderte Kommunikation und die Sitzungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, 30 % wegen der Konzernverflechtung der Schuldnerin, 15 % wegen der Beziehung zum europäischen Ausland und zu den USA, 10 % wegen des Mehraufwands durch die Arbeit zur Öffentlichkeit. Für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 95 Arbeitnehmer ist ein Zuschlag von 25 % angemessen und für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten, den Interessensausgleich, Sozialplanausarbeitung und Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ein weiterer Zuschlag von 50 %; aus diesen 25 % und 50 % bleibt ein Gesamtzuschlag von 60 % festsetzbar, da sich hier die Tätigkeiten in vielen Bereichen überschneiden und sich ausgleichen.
In der Gesamtschau wird aus der Summe von Einzelzuschlägen für die Tätigkeiten in der vorläufigen Verwaltung ein Zuschlag von 200 % für angemessen gesehen und festgesetzt.

An Auslagen wurde eine Pauschale für die zweimonatige Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 05.07.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
31.05.2024
Registerbezug
München, HRB 178464
2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Annette Just wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.05.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 11,73 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Einwände gegen den Antrag, gegen den Stundensatz und gegen den beantragten Zeitaufwand wurden nicht vorgetragen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 31.05.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
16.04.2024
Registerbezug
München, HRB 178464
2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Thomas Schweiger wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 03.03.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 17 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Gegen den Antrag und die Höhe des Stundensatzes wurden keine Bedenken vorgetragen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 15.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
07.02.2024
Registerbezug
München, HRB 178464
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

Die Vergütung der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR

Die Zahlung der Vergütung aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 09.01.2024.
Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO den Anspruch,
dass ihre Tätigkeit vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Zeitaufwand. Die Höhe des Stundensatzes beträgt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 €. Bei der Bemessung des Stundensatzes sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter bestätigt am 25.01.2024 in seiner Stellungnahme zu dem Antrag, dass der dargelegte Zeitaufwand nachvollziehbar und plausibel ist. Eine Stellungnahme der Schuldnervertretung ging nicht ein.
Der Stundensatz von BETRAG € wird angesichts der allgemeinen Umstände und der besonderen Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds als Nichtgläubiger für gerechtfertigt angesehen.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 07.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
28.12.2023
Registerbezug
München, HRB 178464
2 IN 108/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler

Terminsbestimmung:

Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der DIM-Gesellschaften über den Verkauf von Anlage- und Umlaufvermögen sowie der abschließenden Erledigung aller gegen die DIM-Gesellschaften gerichteten Ansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen der DBI Supply Chain Germany GmbH
wird bestimmt auf

Donnerstag, 18.01.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, 82362 Weilheim

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 28.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
03.07.2023
Registerbezug
München, HRB 178464
IN 108/23

In dem Verfahren über den Antrag d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erwerb und Fortführung eines Produktionsbetriebes in Schongau sowie die Herstellung von Strumpfwaren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2023 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Verken
Kirchplatz 9, 82362 Weilheim
Telefon: +49(881)9010900
Telefax: +49(881)90109060
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.08.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 21.09.2023, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, 82362 Weilheim

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 21.09.2023, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, 82362 Weilheim

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort anzulegen ist.
9. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA
Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch den Prokuristen Thomas Harbrecht

|Frau Annette Just
Auerbergstraße 5, 86956 Schongau

|Herr Thomas Schweiger
Feuerhaldenweg 7, 86975 Bernbeuren.

Einverständniserklärungen sämtlicher Mitglieder liegen bereits vor.

10. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.05.2023 beim Insolvenzgericht Weilheim i.OB eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 01.07.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 108/23 · DBI Supply Chain Germany GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
Insolvenzgericht
Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 108/23
Wirksam am
04.05.2023
Registerbezug
München, HRB 178464
IN 108/23

In dem Verfahren über den Antrag d.

DBI Supply Chain Germany GmbH, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau, vertreten durch die Geschäftsführerin Savvidou Maria, Limassol, Zypern
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 178464
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt, Gz.: SB: RA Enkler
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 04.05.2023 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, Telefon: +49(881)9010900, Telefax: +49(881)90109060.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 04.05.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464: DBI Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Blömer, Josef, Laer, *XX.XX.XXXX; Skeers, Alice Eliz…
HRB 178464: DBI Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Blömer, Josef, Laer, *XX.XX.XXXX; Skeers, Alice Elizabeth, Maisons-Laffitte / Frankreich, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Savvidou, Maria, Limassol / Zypern, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Die Gesellschafterversammlung vom 31.03.2022 hat die Änderung der §§ 1 (Fir…
HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Die Gesellschafterversammlung vom 31.03.2022 hat die Änderung der §§ 1 (Firma) und 7 (Zustimmungsbedürftige Geschäfte) der Satzung beschlossen. Neue Firma: DBI Supply Chain Germany GmbH.
Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Peres, Adriano, Autun / Frankreich, *XX.XX.…
HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Peres, Adriano, Autun / Frankreich, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Skeers, Alice Elizabeth, Maisons-Laffitte / Frankreich, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokur…
HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Wellering, Olaf, Rheine, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Prokura erloschen: Dr. Holfeld, Oliver, Dornstadt, *XX.XX.XXXX.
HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Prokura erloschen: Dr. Holfeld, Oliver, Dornstadt, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Prokura erloschen: Zellerhoff, Dieter, Hohenpeißenberg, *XX.XX.XXXX. Gesamt…
HRB 178464: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Prokura erloschen: Zellerhoff, Dieter, Hohenpeißenberg, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Schwindling, Oliver Peter Nikolaus, Diedorf-Anhausen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464: Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Die Gesellschafterversammlung vom 06.01.2016 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen…
HRB 178464: Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Die Gesellschafterversammlung vom 06.01.2016 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Hanes Global Supply Chain Germany GmbH.
Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464: Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Die Gesellschafterversammlung vom 11.11.2015 hat die Änderung des § 3 (Geschäftsjahr) der Satzung bes…
HRB 178464: Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Die Gesellschafterversammlung vom 11.11.2015 hat die Änderung des § 3 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen.
Veränderungen
HRB 178464 HRB 178464:Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schryve, Frederic, Fontainebleau/Frankreich / Frankreich, *XX.XX.XXXX. …
HRB 178464:Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schryve, Frederic, Fontainebleau/Frankreich / Frankreich, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Peres, Adriano, Autun / Frankreich, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 178464 Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Prokura erloschen: Klöpfer, Karl-Heinz, Altenstadt, *XX.XX.XXXX.
Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Prokura erloschen: Klöpfer, Karl-Heinz, Altenstadt, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 178464 Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Brüning, Klaus, Rheine, *XX.XX.…
Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Brüning, Klaus, Rheine, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 178464 Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Bestellt: Geschäftsführer: Schryve, Frederic, Fontainebleau/Frankreich, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen d…
Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Bestellt: Geschäftsführer: Schryve, Frederic, Fontainebleau/Frankreich, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 178464 Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kilbertus, Alfred, Altenstadt, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Ges…
Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kilbertus, Alfred, Altenstadt, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Holfeld, Oliver, Dornstadt, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 178464 Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau.Prokura erloschen: Martin, Robert, Peiting, *XX.XX.XXXX.
Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau.Prokura erloschen: Martin, Robert, Peiting, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 178464 Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau.Bestellt: Geschäftsführer: Kilbertus, Alfred, Altenstadt, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft…
Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau.Bestellt: Geschäftsführer: Kilbertus, Alfred, Altenstadt, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Klöpfer, Karl-Heinz, Altenstadt, *XX.XX.XXXX; Martin, Robert, Peiting, *XX.XX.XXXX; Zellerhoff, Dieter, Hohenpeißenberg, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 178464 Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.02.2009. Die Gesellschafterversammlung vom 04.0…
Belfein GmbH, Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau, Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.02.2009. Die Gesellschafterversammlung vom 04.03.2009 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurden geändert: Firma (bisher Kristall 119. GmbH), Sitz (bisher Köln, Amtsgericht Köln, HRB 65214) und Gegenstand. Geschäftsanschrift: Schönlinder Straße 1-11, 86956 Schongau. Gegenstand des Unternehmens: Erwerb und Fortführung eines Produktionsbetriebes in Schongau sowie Herstellung von Strumpfwaren. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Vieth, Julia, Berlin, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Blömer, Josef, Laer, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Scheuermann, Thomas, Mettingen, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.