HRB 253035

Datos-Intelligence GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: München

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Registerdaten

Sitz
München
Datenstand
2024-04-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-08

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. INOS 19-070 GmbH München

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3608 IN 2717/25 · Datos-Intelligence GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3608 IN 2717/25
Wirksam am
18.05.2026
Registerbezug
München, HRB 253035
3608 IN 2717/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Datos-Intelligence GmbH, Köpenicker Straße 10A, 10997 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hieu Hung Dang
Registergericht: Amtsgericht München - Registergericht -, Register-Nr.: HRB 253035
- Schuldnerin -

hat die Insolvenzverwalterin am 13.05.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3608 IN 2717/25 · Datos-Intelligence GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3608 IN 2717/25
Wirksam am
18.07.2025
Registerbezug
München, HRB 253035
3608 IN 2717/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Datos-Intelligence GmbH, Köpenicker Straße 10A, 10997 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hieu Hung Dang
Registergericht: Amtsgericht München - Registergericht Register-Nr.: HRB 253035
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Abstimmung der Gläubigerversammlung zur Genehmigung des mit der Y42 GmbH geschlossenen Kaufvertrages vom 03.07.2025 über Wirtschaftsgüter.

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.08.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.07.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3608 IN 2717/25 · Datos-Intelligence GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3608 IN 2717/25
Wirksam am
03.07.2025
Registerbezug
München, HRB 253035
3608 IN 2717/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Datos-Intelligence GmbH,
ehemals geschäftsansässig Köpenicker Straße 10A, 10997 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Hieu Hung Dang
Registergericht: Amtsgericht München, Register-Nr.: HRB 253035
- Schuldnerin -

Geschäftszweig: Entwicklung und Vertrieb von Software

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2025 um 11.23 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.09.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156 InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 20.11.2025 (Prüfungsstichtag).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 04.08.2025, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen.
Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt es bei der bisherigen Bestellung.

Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat die/der Schuldner/in eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der/dem Schuldner/in binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Die/der Schuldner/in hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihr die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.07.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3608 IN 2717/25 · Datos-Intelligence GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3608 IN 2717/25
Wirksam am
23.04.2025
Registerbezug
München, HRB 253035
3608 IN 2717/25

In dem Verfahren über den Antrag

Datos-Intelligence GmbH, Köpenicker Straße 10A, 10997 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Hieu Hung Dang
Registergericht: Amtsgericht München - Registergericht Register-Nr.: HRB 253035
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.04.2025 um 14:31 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

Frau Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner,
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß dem Urteil des BGHs vom 07.02.2019 - Az. IX ZR 47/18 - für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) .
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten - insbesondere bei Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften - einzuholen.
Sie ist ferner ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese Eintragungen bezüglich des Schuldners enthalten.
Die Ausfertigung dieses Beschlusses gilt als Nachweis der Bestallung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.04.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 253035 HRB 253035: Datos-Intelligence GmbH, München, Lohmühlstraße 65, 12435 Berlin. Die Gesellschafterversammlung vom 17.1.2022 hat die Änderung des § 2 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen. Geändert, nun: Gesc…
HRB 253035: Datos-Intelligence GmbH, München, Lohmühlstraße 65, 12435 Berlin. Die Gesellschafterversammlung vom 17.1.2022 hat die Änderung des § 2 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Charlottenstraße 4, 10969 Berlin.
Veränderungen
HRB 253035 HRB 253035: Datos-Intelligence GmbH, München, Lohmühlstraße 65, 12435 Berlin. Die Gesellschafterversammlung vom 28.9.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 5.639,- EUR und die Neufassung der Satzung besc…
HRB 253035: Datos-Intelligence GmbH, München, Lohmühlstraße 65, 12435 Berlin. Die Gesellschafterversammlung vom 28.9.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 5.639,- EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Stammkapital. Neues Stammkapital: 36.367,00 EUR.
Veränderungen
HRB 253035 HRB 253035: Datos-Intelligence GmbH, München, Lohmühlstraße 65, 12435 Berlin. Die Gesellschafterversammlung vom 5.12.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 5.728,- EUR und die Neufassung der Satzung besc…
HRB 253035: Datos-Intelligence GmbH, München, Lohmühlstraße 65, 12435 Berlin. Die Gesellschafterversammlung vom 5.12.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 5.728,- EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Stammkapital. Neues Stammkapital: 30.728,00 EUR. Bestellt: Geschäftsführer: Hieu Hung, Dang, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 253035 HRB 253035: Datos-Intelligence GmbH, München, Rupert-Mayer-Straße 44, c/o INOS24 Holding GmbH, 81379 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Lohmühlstraße 65, 12435 Berlin. Bestellt: Geschäftsführer: Mau…
HRB 253035: Datos-Intelligence GmbH, München, Rupert-Mayer-Straße 44, c/o INOS24 Holding GmbH, 81379 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Lohmühlstraße 65, 12435 Berlin. Bestellt: Geschäftsführer: Mau, Hai Nguyen, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hieu Hung, Dang, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 253035 HRB 253035: INOS 19-070 GmbH, München, Rupert-Mayer-Straße 44, c/o INOS24 Holding GmbH, 81379 München. Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2019 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma, G…
HRB 253035: INOS 19-070 GmbH, München, Rupert-Mayer-Straße 44, c/o INOS24 Holding GmbH, 81379 München. Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2019 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand. Neue Firma: Datos-Intelligence GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Entwicklung und Vertrieb von Software und die Beratung zu Datenerhebung und -analyse und/oder Marktforschung. Bestellt: Geschäftsführer: Hieu Hung, Dang, Nürnberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Oldenburg, Ines, München, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 253035 HRB 253035: INOS 19-070 GmbH, München, Rupert-Mayer-Straße 44, c/o INOS24 Holding GmbH, 81379 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.09.2019. Geschäftsanschrift: Rupert-M…
HRB 253035: INOS 19-070 GmbH, München, Rupert-Mayer-Straße 44, c/o INOS24 Holding GmbH, 81379 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.09.2019. Geschäftsanschrift: Rupert-Mayer-Straße 44, c/o INOS24 Holding GmbH, 81379 München. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung eigenen Vermögens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Oldenburg, Ines, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.