HRB 43863
Dachdeckerei Faust GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Heinrich-Hertz-Straße 8, 54634 BitburgGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bitburg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 12.12.2024
- Datenstand
- 2025-10-22
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Petra Faust
Wißmannsdorf
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Dachdeckerei Faust UG (haftungsbeschränkt) Wißmannsdorf
- Dachdeckerei Faust UG (haftungsbeschränkt) Bitburg
Gegenstand des Unternehmens
Dachdeckerarbeiten und Reparaturen jeder Art sowie Schieferarbeiten.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 9 IN 51/24 · Dachdeckerei Faust GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
- Insolvenzgericht
- Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 51/24
- Wirksam am
- 10.12.2025
- Registerbezug
- Wittlich, HRB 43863
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 70,84 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.08.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 01.10.2024 bis zum 30.11.2024 ausgeübt.
Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert des Vermögens abhängt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 63 Abs. 3 InsO).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung ist eine vergütungsrechtliche Teilungsmasse in Höhe von 23.143,47 EUR feststellbar.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Bei tatsächlichen Erschwernissen der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der gesetzlich festgeschriebene Regelsatz überschritten werden.
Hierbei sind jedoch quantitative Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV bei einer Festsetzung nach § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. Abs. 1 faktisch von vornherein ausgeschlossen, weil die Berechnungsgrundlage "Gesamtvermögensmasse" als wertbildender vergütungsrechtlicher Faktor auch die jeweils konkrete Unternehmens-, Mitarbeiter- und Vermögensstruktur in ihrer Gesamtheit bereits abbildet, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 106.
Zuschläge auf den Regelsatz können nur für qualitative Aufgaben bewilligt werden.
Die nachfolgenden Faktoren wurden als zu berücksichtigende Erhöhungstatbestände durch den vorläufigen Insolvenzverwalter begründet:
a) Betriebsfortführung
Die Betriebsfortführung gehört zu den nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. 2024, § 11 Rn. 197. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn im Eröffnungsverfahren der Betrieb des Schuldners fortgeführt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 13. 4. 2006 - IX ZB 158/05.
Das vorläufige Insolvenzverfahren dauerte 2 Monate an.
In diesem Zeitraum wurde der Geschäftsbetrieb mit 4 Arbeitnehmern zunächst fortgeführt. Ziel der Fortführung war die Sanierung der Schuldnerin. Die Sanierungsbemühungen sind regelmäßig notwendiger Bestandteil einer Fortführung, da eine Fortführung ohne Sanierungsabsicht den gesetzgeberischen Maßgaben widerspricht, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. 2024, § 11 Rn. 206.
Im Rahmen der Betriebsfortführung fand eine enge, tägliche Abstimmung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Geschäftsleitung der Schuldnerin statt. Der Schuldnerin wurde in regelmäßigen Abständen ein geringer Barkassenbestand zur Verfügung gestellt, damit für kleinere Ausbesserungsarbeiten der anfallende Materialbedarf im Wege des Bargeschäfts gedeckt werden konnte. Die ordnungsgemäße Verwendung der Barmittel wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter überwacht. Diese aufwendige Vorgehensweise wurde notwendig, da die überwiegenden Lieferanten von der Schuldnerin Vorkasse verlangten und der benötigte Materialbedarf erst bei Durchführung der Ausbesserungsarbeiten zu erkennen war.
Weiterhin wurden aus Kostengründen die Mieträumlichkeiten in das Eigenheim der Geschäftsleitung verlegt und das Mietverhältnis nach entsprechenden Gesprächen mit der Vermieterin aufgelöst.
Für die Arbeitnehmer der Schuldnerin konnte eine Vereinbarung für die Insolvenzgeldvorfinanzierung getroffen werden. Des Weiteren wurde die Belegschaft in einer Betriebsversammlung über das laufende Insolvenzverfahren und das Procedere der Insolvenzgeldvorfinanzierung informiert.
Im Ergebnis konnte die angestrebte Übernahmeperspektive nicht realisiert werden. In der Folge wurde die Abwicklung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin eingeleitet und alle Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter zum 30.11.2024 aufgehoben.
Aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten im vorläufigen Verfahren und dem damit verbundenen Mehraufwand beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst eine Erhöhung von 80 %.
Da die Betriebsfortführung jedoch zu einem Überschuss der Einnahmen geführt hat, wurde durch den vorläufige Insolvenzverwalter ergänzend die zwingend gebotene Vergleichsberechnung nach BGH vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08 durchgeführt.
Unter Einbeziehung der zutreffenden Vergleichsberechnung kürzt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen beantragten Zuschlag auf 55,84 %.
Der beantragte Zuschlag ist dem Grunde und der Höhe nach angemessen und begegnet keinen Bedenken.
b) Daten
Für die von seinem Büro durchgeführte Datensicherung des schuldnerischen Unternehmens beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 %.
Entgegen der Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters geht das Insolvenzgericht davon aus, dass die Datensicherung und Datenübertragung sowie Datenschutz grundsätzlich eine Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist und damit durch die Regelvergütung abgegolten sein sollte, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 41. Ed. 1.11.2025, InsVV § 3 Rn. 38.
Zu berücksichtigen sind im jeweiligen Einzelfall jedoch besondere Erschwernisse der Tätigkeit, die abweichend zum Grundsatz einen Zuschlag begründen können.
Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter Sicherheitskopien auf externen Festplatten angefertigt, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die ursprünglichen Dateien verloren gehen oder zerstört werden. Im Rahmen der Datensicherung wurde zudem ein ganzheitliches Datenmanagement durchgeführt, welches die Sicherung impliziert, aber auch eine inhaltliche Überprüfung, bis hin zu einer langfristigen geschützten Archivierung. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat hierbei auf eine zulässige Delegation auf einen externen Dienstleister zu Lasten der Masse verzichtet.
Aufgrund der mit der Tätigkeit verbundenen nicht unerheblichen Belastung wird vorliegend der Zuschlag dem Grunde nach anerkannt und auch im Verhältnis zur Regelvergütung die Höhe des Zuschlags als nicht unangemessen empfunden.
Abschließend ist der beantragte Zuschlag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gemäß BGH, Beschluss vom 11. 5. 2006 - IX ZB 249/04, zu beurteilen.
Im Eröffnungsverfahren wurden den Regelsatz überschreitende Erhöhungen begründet.
Die abschließend beantragte Erhöhung von 70,84 % erscheint im Verhältnis der Höhe nach absolut angemessen und begegnet keinen Bedenken.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht sich folglich um 70,84 % der Bruchteilsvergütung, nämlich EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 09.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 9 IN 51/24 · Dachdeckerei Faust GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
- Insolvenzgericht
- Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 51/24
- Wirksam am
- 25.08.2025
- Registerbezug
- Wittlich, HRB 43863
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bitburg, 22.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 9 IN 51/24 · Dachdeckerei Faust GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
- Insolvenzgericht
- Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 51/24
- Wirksam am
- 05.12.2024
- Registerbezug
- Wittlich, HRB 43863
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Alexander Thomas Lamberty, Kornmarkt 4, 54290 Trier, Tel.: 0651/170830123, Fax: 0651/170830120.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.12.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 16.01.2025, 10:00 Uhr, Saal 128, Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 03.12.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 9 IN 51/24 · Dachdeckerei Faust GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
- Insolvenzgericht
- Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 51/24
- Wirksam am
- 14.10.2024
- Registerbezug
- Wittlich, HRB 43863
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bitburg, 14.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 9 IN 51/24 · Dachdeckerei Faust GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
- Insolvenzgericht
- Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 51/24
- Wirksam am
- 02.10.2024
- Registerbezug
- Wittlich, HRB 43863
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 01.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 43863 HRB 43863: Dachdeckerei Faust UG (haftungsbeschränkt), Wißmannsdorf, Koosbüscher Straße 4a, 54636 Wißmannsdorf. Die Gesellschafterversammlung vom 17.09.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Zi…
HRB 43863 HRB 43863: Dachdeckerei Faust UG (haftungsbeschränkt), Wißmannsdorf, Koosbüscher Straße 4a, 54636 Wißmannsdorf. Einzelprokura: Faust, Franz Josef, Wißmannsdorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 43863 HRB 43863: Dachdeckerei Faust UG (haftungsbeschränkt), Wißmannsdorf, Koosbüscher Straße 4a, 54636 Wißmannsdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.03.2017. Geschäftsanschrift:…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.