HRA 10278
CourtTech GmbH & Co. KG
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Rupertistr. 7, 83278 TraunsteinGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Traunstein
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 25.09.2025
- Datenstand
- 2026-01-31
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
AGP Consulting GmbH
Traunstein
CourtTech Verwaltungs GmbH
Traunstein
Francis Stanton Blake
Marietta
Markus Gaebel
Übersee
Daniel Dieding
Chieming
EinzelprokuraAllgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Geschäftsanschrift
Weitere Unternehmen an dieser Anschrift
Angezeigt werden ausschließlich exakt übereinstimmende, aktuell eingetragene Geschäftsanschriften. Eine gemeinsame Anschrift bedeutet nicht automatisch eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung.
DAN Küchen Traunstein GmbH
HRB 9043 · Amtsgericht Traunstein
CASA Grundstücksverwaltung GmbH & Co KG
HRA 9767 · Amtsgericht Traunstein
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2026-01-31 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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15 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegisterinformationen
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Abrufstand 2026-01-31 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- CourtTech GmbH & Co. KG Seebruck
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 4 IN 86/19 · CourtTech GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Traunstein
- Insolvenzgericht
- Traunstein
- Aktenzeichen
- 4 IN 86/19
- Wirksam am
- 23.09.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRA 10278
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CourtTech GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CourtTech Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Liquidator Gaebel Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRA 10278
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Müller Hans-Peter, Seiboldsdorfer Mühle 2, 83278 Traunstein, Gz.: 9530/19M14
Das Insolvenzverfahren wird heute, um 09:29 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 22.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 86/19 · CourtTech GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Traunstein
- Insolvenzgericht
- Traunstein
- Aktenzeichen
- 4 IN 86/19
- Wirksam am
- 18.12.2024
- Registerbezug
- Traunstein, HRA 10278
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. CourtTech GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 160.112,28 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 622.220,15 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Traunstein -Insolvenzgericht-, Geschäftszeichen 4 IN 86/19, niedergelegt.
Rechtsanwalt Severin Kiesl, Insolvenzverwalter
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 18.12.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 4 IN 86/19 · CourtTech GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Traunstein
- Insolvenzgericht
- Traunstein
- Aktenzeichen
- 4 IN 86/19
- Wirksam am
- 13.12.2024
- Registerbezug
- Traunstein, HRA 10278
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CourtTech GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CourtTech Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Liquidator Gaebel Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRA 10278
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Müller Hans-Peter, Seiboldsdorfer Mühle 2, 83278 Traunstein, Gz.: 9530/19M14
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.02.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Traunstein erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 11.12.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 86/19 · CourtTech GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Traunstein
- Insolvenzgericht
- Traunstein
- Aktenzeichen
- 4 IN 86/19
- Wirksam am
- 05.11.2024
- Registerbezug
- Traunstein, HRA 10278
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CourtTech GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CourtTech Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Liquidator Gaebel Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRA 10278
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Müller Hans-Peter, Seiboldsdorfer Mühle 2, 83278 Traunstein, Gz.: 9530/19M14
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Severin Kiesl, Prinzregentenstraße 5, 83022 Rosenheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 340.050,17 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 8.237,88 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.07.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 170 Prozent.
Dieser kann nicht in vollem Umfang gewährt werden.
Dazu im Einzelnen:Mehraufwand im Zuge der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und bei der Feststellung des Bearbeitungsstandes bezüglich der offenen Aufträge:Der Insolvenzverwalter machte hier Zuschläge für das obstruktive Verhalten der handelnden Personen (30 %), Mehraufwand bei der Feststellung des Fertigungsstandes (30 %), Auslandsbezug (20 %) und Forderungseinzug im Rahmen einer Bauinsolvenz (30 %) geltend.
Grundsätzlich stellt ein obstruktives Verhalten des Schuldners bzw. der handelnden Personen keinen generellen Zuschlagsgrund dar, weil es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen. Hier war zu berücksichtigen, dass die handelnden Personen in Form der beteiligten Kommanditisten und Geschäftsführer untereinander heillos zerstritten waren.
Die schwierige oder teilweise gar verweigerte Zusammenarbeit der Schuldnerin und deren Organen mit dem Insolvenzverwalter infolge eines Zerwürfnisses oder Streits der Mitgesellschafter kann die Tätigkeit des Verwalters erheblich erschweren und beeinträchtigen, was die Anhebung der Vergütung rechtfertigt (LG Berlin ZInsO 2017, 2770; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750 (751); vgl. auch BGH ZInsO 2008, 266; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 5 Rn. 196).
Somit wird hierfür ein Zuschlag gewährt.
Für den Mehraufwand des Insolvenzverwalters bei der Feststellung des Fertigungsstandes kann ein Zuschlag gewährt werden. Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gestalteten sich die Auftragslage und der Abarbeitungsstand enorm undurchsichtig. Der Geschäftsführer war zu einer konstruktiven Mitarbeit nicht mehr zu bewegen.
Zum Auslandsbezug: Der Insolvenzverwalter gab an, dass er mit den Auftraggebern in englischer Sprache schriftlich und telefonisch kommunizierte.
Dies rechtfertigt grundsätzlich keinen generellen Zuschlag, weil allein die Berührung mit ausländischem Recht als solches heute, anders als noch am Ende des vergangenen Jahrhunderts, Realität in einer globalisierten und internationalisierten Wirtschaft ist. Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen. Es handelt sich um Besonderheiten, die jedoch in jedem Fall der Bauinsolvenz auftreten; die Gruppe dieser Verfahren löst damit durchgängig Sonderaufwand aus, der bei besonders intensiver Inanspruchnahme im Einzelfall zu entsprechenden Zuschlägen führen kann. Für die Überprüfung des Fertigungsstandes der anhängigen Aufträge sowie die Bemühungen um einen Einzug der bereits schlussgerechneten, aber noch nicht ausgelieferten Aufträge kann ein Zuschlag gewährt werden.
Der Forderungseinzug ist gesetzliche Aufgabenerfüllung und erhöht unmittelbar die Berechnungsgrundlage und rechtfertigt keinen Zuschlag.
Sanierungsbemühungen des InsolvenzverwaltersHier wurde die Sanierung im vorläufigen verfahren so weit vorbereitet, dass es mit der Eröffnung nur noch des Vollzuges bedurfte, somit kommt eine geringe Erhöhung des Regelsatzes in Betracht.Fungieren als ZahlstelleMit Beschluss vom 31.05.2019 wurde der Insolvenzverwalter ermächtigt, als Zahlstelle zu fungieren. Auch dafür kann ein Zuschlag gewährt werden.Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.06 (IX ZB 249/04) ist vom Gericht unter Abwägung der Zu- und Abschlagstatbestände eine Gesamtschau vorzunehmen und daraus ein Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag herzuleiten.Im Rahmen der Gesamtschau wurde hier auch berücksichtigt, dass eine klassische Betriebsfortführung im Sinne einer aktiven Produktion bzw. Fortführung von Bauvorhaben nicht stattgefunden hat.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % gerechtfertigt aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 25.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 4 IN 86/19 · CourtTech GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Traunstein
- Insolvenzgericht
- Traunstein
- Aktenzeichen
- 4 IN 86/19
- Wirksam am
- 25.07.2023
- Registerbezug
- Traunstein, HRA 10278
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CourtTech GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CourtTech Verwaltungs GmbH, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gaebel Markus, geboren am XX.XX.XXXX, Via Montebello Della Battaglia 4, 27100 Pavia, Italien
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRA 10278
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Müller Kindermann Schallinger, Seiboldsdorfer Mühle 2, 83278 Traunstein, Gz.: 9530/19 M14
1. Die Prüfung der bis 30.06.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 51 - 70 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.09.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 24.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 86/19 · CourtTech GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Traunstein
- Insolvenzgericht
- Traunstein
- Aktenzeichen
- 4 IN 86/19
- Wirksam am
- 06.12.2019
- Registerbezug
- Traunstein, HRA 10278
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CourtTech GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin CourtTech Verwaltungs GmbH, Rupertistraße
7, 83278 Traunstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gaebel Markus,
geboren am XX.XX.XXXX, Via Montebello Della Battaglia 4, 27100 Pavia, Italien
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRA 10278
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Müller Kindermann Schallinger, Seiboldsdorfer Mühle 2, 83278
Traunstein, Gz.: 9530/19 M14
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zu dem
mit der Franz Schroll GmbH geschlossenen Vergleich
wird bestimmt auf
Mittwoch, 18.12.2019, 11:00 Uhr, Sitzungssaal C1, EG, Herzog-Otto-Str. 1, 83278
Traunstein
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 05.12.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 10278 HRA 10278: CourtTech GmbH & Co. KG, Traunstein, Rupertistr. 7, 83278 Traunstein. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 15.07.2019 (Az. 4 IN 86/19) das Insolve…
Forderungsprüfung 4 IN 86/19 · CourtTech GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Traunstein
- Insolvenzgericht
- Traunstein
- Aktenzeichen
- 4 IN 86/19
- Wirksam am
- 15.07.2019
- Registerbezug
- Traunstein, HRA 10278
In dem Verfahren über den Antrag d.
CourtTech GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin CourtTech Verwaltungs GmbH, Rupertistraße
7, 83278 Traunstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gaebel Markus,
geboren am XX.XX.XXXX, Hochgernweg 10, 83236 Übersee
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRA 10278
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: An-und Verkauf von vorfabrizierten Squash-Anlagen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Müller Kindermann Schallinger, Seiboldsdorfer Mühle 2, 83278
Traunstein, Gz.: 9530/19 M14
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 15.07.2019 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Severin Kiesl
Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim
Telefon: +49(8031)233890
Telefax: +49(8031)13892
Email: kanzlei@kiesl.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 04.08.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten sowie folgenden weiteren Angelegenheiten: Zustimmung zur
Verwertung des Anlage-und Umlaufvermögens im Ermessen des Verwalters, Billigung
der Wertansätze, Zustimmung zur Verfolgung von Ansprüchen, Führung von
Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen, insbesondere bezüglich
Anfechtungs-und Haftungstatbeständen im Ermessen des Verwalters, Zustimmung zum
Abschluss eines asset deal mit der CT Management GmbH über einen Kaufpreis von
250.000,00 Euro, wird anberaumt auf
Mittwoch, 14.08.2019, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal C1, EG, Herzog-Otto-Str. 1, Amtsgericht Traunstein
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 14.08.2019, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal C1, EG, Herzog-Otto-Str. 1, Amtsgericht Traunstein
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.05.2019 beim Insolvenzgericht Traunstein eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 15.07.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 86/19 · CourtTech GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Traunstein
- Insolvenzgericht
- Traunstein
- Aktenzeichen
- 4 IN 86/19
- Wirksam am
- 31.05.2019
- Registerbezug
- Traunstein, HRA 10278
In dem Verfahren über den Antrag d.
CourtTech GmbH & Co. KG, Rupertistraße 7, 83278 Traunstein, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin CourtTech Verwaltungs GmbH, Rupertistraße
7, 83278 Traunstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gaebel Markus,
geboren am XX.XX.XXXX, Hochgernweg 10, 83236 Übersee
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRA 10278
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Müller Kindermann Schallinger, Seiboldsdorfer Mühle 2, 83278
Traunstein, Gz.: 9530/19 M14
Geschäftszweig: Vertrieb von Squashcourts
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 31.05.2019 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Severin Kiesl,
Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim, Telefon: +49(8031)233890, Telefax: +49(8031)
13892, Email: kanzlei@kiesl.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen, der Einzug
von Bankguthaben, die Entgegennahme eingehender Gelder und die Ermächtigung,
als Zahlstelle zu fungieren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 31.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 10278 HRA 10278: CourtTech GmbH & Co. KG, Traunstein, Rupertistr. 7, 83278 Traunstein. Einzelprokura: Dieding, Daniel, Chieming, *XX.XX.XXXX.
HRA 10278 HRA 10278: CourtTech GmbH & Co. KG, Seebruck, Pullacher Str. 11, 83358 Seebruck. Sitz verlegt, nun: Traunstein. Geschäftsanschrift: Rupertistr. 7, 83278 Traunstein. Personendaten geändert, nun: Persönlich ha…
HRA 10278 HRA 10278: CourtTech GmbH & Co. KG, Seebruck, Pullacher Str. 11, 83358 Seebruck. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Ges…
HRA 10278 CourtTech GmbH & Co. KG, Seebruck, Pullacher Str. 11, 83358 Seebruck.(Gegenstand des Unternehmens sind der An- und Verkauf von vorfabrizierten Squash-, Raquetball-, Paddle Tennis-Anlagen und Anlagen für ähnl…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.