HRB 208601
Commeo GmbH
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Wallenhorst
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Wallenhorst
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-21 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
15 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Commeo GmbH Osnabrück
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 38 IN 43/24 · Commeo GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 38 IN 43/24
- Wirksam am
- 19.09.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 208601
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 203,06 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen besondere Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
EUR
Umsatzsteuer darauf von 19 %
EUR
abzüglich bereits entnommener Vermögensschadenshaftpflicht
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.303.952,90 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Nach Feststellung der Normalvergütung sind auch bei dem vorläufigen Insoolvenzverwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechende Anwendung zu bringen.
Gem. §§ 3, 10 InsVV kann auch der vorläufige Insolvenzverwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen.
Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.).
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt:
1. Überwachung und Unterstützung der Betriebsfortführung (75 %, siehe unten unter 2. - mithin 53,06 % im Ergebnis)
2. Sanierungsbemühungen/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (60 %)
3. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten (20 %)
4. Aus- und Absonderungsrechte (40 %)
5. Gläubigerausschuss (10 %)
6. Gläubigeranzahl/Auslandsbezug (30 %)
Dies entspricht insgesamt einem Zuschlag von 213,06 %.
Hinsichtlich der vom Gericht zu treffenden Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.07.2025 nebst weitergehenden Begründungen vom 11.08.2025 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen.
Zur Begründung im Einzelnen:
Hinsichtlich der Überwachung und Unterstützung zur Betriebsfortführung wird vollumfänglich auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Bezug genommen. Der geltend gemachte Zuschlag erscheint insbesondere im Hinblick auf die unten erfolgte Vergleichsberechnung angemessen und wurde nachvollziehbar dargelegt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 906.749,40 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 75 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 53,06 % ergibt.
3. Weitere Zuschläge:
Sanierungsbemühungen/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen:
Auch hierbei wird ausdrücklich auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters Bezug genommen. Der Gruppe der Schuldnerin gehören diverse weitere Firmen an. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unter anderem einen Investorenprozess eingeleitet sowie sich um potenzielle Interessenten zur Übernahme gekümmert. Die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nachvollziehbar und unter Ausübung des gerichtlichen Ermessens erscheint vor dem Hintergrund des erheblichen Mehraufwands der beantragte Zuschlag als angemessen.
Arbeitsrechtliche Angelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 20 % für Arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zur Zeit der Antragstellung 85 Mitarbeiter bei der Schuldnerin beschäftigt waren, für die die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert werden musste. Hierzu wurde eine externe Firma beauftragt. Außerdem hätte die Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters den Arbeitnehmern als direkte Ansprechpartner zur Verfügung gestanden. Zudem wurden die Mitarbeiter in Mitarbeiterversammlungen über das Verfahren informiert.
Zwar überschreitet die Zahl von 85 Arbeitnehmern die Quantität eines Normalverfahrens, so dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist.
Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf abstellt, er habe sich auch um die Bewilligung von Insolvenzgeld gekümmert, führt dies nicht automatisch zu einer Erhöhung des Zuschlages. Zu berücksichtigen ist, dass gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe d InsVV arbeitsrechtliche Fragen einen Zuschlag nur dann rechtfertigen, wenn die Tätigkeiten den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Im vorliegenden Verfahren kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sich zur Umsetzung der Insolvenzgeldvorfinanzierung externer Hilfe bedient hat. So wurde die , beauftragt, wie er in seinem Vergütungsantrag näher dargestellt hat.
Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt dem Tatrichter, hier dem Rechtspfleger. Das Gericht muss in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen (vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 74, beckonline).
Nach hiesiger Auffassung liegt eine zumindest teilweise Überschneidung der Zuschlagstatbestände der Betriebsfortführung, der Sanierungsbemühungen sowie der Arbeitnehmerangelegenheiten vor. Dem wurde bei der Gesamtschau der Zuschlagstatbestände vom vorläufigen Insolvenzverwalter nach hiesiger Auffassung trotz entsprechendem gerichtlichem Hinweis nicht ausreichend Rechnung getragen.
Unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände erscheint ein Zuschlag von 10 % als ausreichend und angemessen.
Hinsichtlich der Zuschläge für die Aus- und Absonderungsrechte, den Gläubigerausschuss und die Gläubigeranzahl nebst Auslandsbezug wird zusammenfassend vollständig Bezug genommen auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Diese sind ausführlich dargelegt und nachvollziehbar, weshalb Beanstandungen hierzu nicht zu ergeben sind.
Die Schuldnerin sowie der Gläubigerausschuss und die Gläubiger erhielten Gelegenheit, zum Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen. Einwände sind nicht eingegangen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Es wurden auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters ebenso die Auslagen der besonderen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von EUR festgesetzt. Diesen Betrag hatte der vorläufige Insolvenzverwalter jedoch bereits im Vorfeld auch schon der Insolvenzmasse entnommen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 19.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 38 IN 43/24 · Commeo GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 38 IN 43/24
- Wirksam am
- 22.08.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 208601
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 11.09.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Osnabrück, 21.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 38 IN 43/24 · Commeo GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 38 IN 43/24
- Wirksam am
- 15.01.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 208601
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Osnabrück, 15.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 38 IN 43/24 · Commeo GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 38 IN 43/24
- Wirksam am
- 21.10.2024
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 208601
Amtsgericht Osnabrück, 21.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Eröffnung des Verfahrens 38 IN 43/24 · Commeo GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 38 IN 43/24
- Wirksam am
- 01.10.2024
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 208601
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/322739 - 0, Fax: 0421/322739 - 20, E-Mail: Info@willmer-inso.de, Internet: www.willmer-inso.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 08.11.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 01.10.2024
Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" / "Datenschutz"). Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 38 IN 43/24 · Commeo GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 38 IN 43/24
- Wirksam am
- 02.08.2024
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 208601
Amtsgericht Osnabrück, 02.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 38 IN 43/24 · Commeo GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 38 IN 43/24
- Wirksam am
- 03.07.2024
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 208601
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 03.07.2024
Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" / "Datenschutz"). Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 208601 HRB 208601: Commeo GmbH, Wallenhorst, Otto-Lilienthal-Straße 8, 49134 Wallenhorst. Die Gesellschafterversammlung vom 06.04.2022 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die Entwicklung und …
HRB 208601 HRB 208601: Commeo GmbH, Wallenhorst, Otto-Lilienthal-Straße 8, 49134 Wallenhorst. Einzelprokura: Vöge, Frank, Bad Laer, *XX.XX.XXXX.
HRB 208601 HRB 208601: Commeo GmbH, Wallenhorst, Otto-Lilienthal-Straße 8, 49134 Wallenhorst. Die Gesellschafterversammlung vom 22.02.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des…
HRB 208601 HRB 208601: Commeo GmbH, Osnabrück, Albert-Einstein-Str. 1, 49076 Osnabrück. Die Gesellschafterversammlung vom 11.01.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung nac…
HRB 208601 HRB 208601: Commeo GmbH, Osnabrück, Albert-Einstein-Str. 1, 49076 Osnabrück. Die Gesellschafterversammlung vom 19.09.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) und § 6 (Verfügung…
HRB 208601 HRB 208601:Commeo GmbH, Osnabrück, Albert-Einstein-Str. 1, 49076 Osnabrück.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.01.2014. Geschäftsanschrift: Albert-Einstein-Str. 1, 49076 Osnabr…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.