HRB 5757

COLLOCARE GmbH

Amtsgericht Stralsund · Mecklenburg-Vorpommern

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Wolgast

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Registerdaten

Sitz
Wolgast
Datenstand
2025-01-02
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-01-02

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 91 IN 57/20 · COLLOCARE GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
91 IN 57/20
Wirksam am
25.06.2026
Registerbezug
Stralsund, HRB 5757
91 IN 57/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung am 22.06.2026 12.45 Uhr aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 22.06.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 57/20 · COLLOCARE GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
91 IN 57/20
Wirksam am
07.02.2025
Registerbezug
Stralsund, HRB 5757
91 IN 57/20

In dem Insolvenzverfahren d.

COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -

Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 321006,09 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 42000 Euro gegenübersteht.

Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.

Der Schlussverteilung wird zugestimmt.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 29.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 91 IN 57/20 · COLLOCARE GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
91 IN 57/20
Wirksam am
04.06.2024
Registerbezug
Stralsund, HRB 5757
91 IN 57/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht - Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -

Der Insolvenzverwalter hat am 17.05.2024 die Vergütung für das Verfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes zu den Sprechzeiten eingesehen werden.
zum Vergütungsantrag vom 17.05.2024 werden die Gläubiger mit anliegender Veröffentlichung gehört.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 23.05.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 91 IN 57/20 · COLLOCARE GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
91 IN 57/20
Wirksam am
25.04.2024
Registerbezug
Stralsund, HRB 5757
91 IN 57/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lange
Registergericht: Amtsgericht Stralsund - Registergericht - Register-Nr.: HRB 5757
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Stralsund durch den Richter am Amtsgericht Kaffke am 23.04.2024 beschlossen:

Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Christian Langhoff, Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2024.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der Verwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von ... EUR würde die Vergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs.1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ... EUR betragen. Nach § 11 Abs.1 Satz 2 InsVV soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung regelmäßig einen Bruchteil von 0,25 der Vergütung eines Insolvenzverwalters betragen. Dies sind vorliegend ... EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf Zuschläge von 46% für die Betriebsfortführung und die Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Bei der Betriebsfortführung ist ein Vergleich zwischen dem Ergebnis der Betriebsfortführung abzüglich deren Kosten und ihre Auswirkung auf den Vergütungsanspruch und der nicht erhöhten Vergütung mit einem Zuschlag anzustellen, um zu überprüfen, ob sich Aufwand und Ertrag angemessen in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters widerspiegeln (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2011, IX ZB 143/08, ZinsO 2011, 1244).
Ohne die Betriebsfortführung würde die Masse um ... EUR geringer ausfallen, was zu einem um ... EUR geringeren Verwalterhonorar und demzufolge einer um ... EUR niedrigen Vergütung des vorläufigen Verwalters führen würde. Mit einem gerechtfertigten Zuschlag von 40% für die Betriebsfortführung würde sich seine Vergütung um ... EUR erhöhen. Die sich aus der Massemehrung ergebende Vergütung ist damit niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre. Dem vorläufigen Verwalter ist damit unter Anrechnung der ... EUR ein Betrag von (... EUR - ... EUR=) ... EUR zu gewähren, was in Bezug auf die Regelvergütung einem Zuschlag von etwa 36% entspricht.
Nach den Darlegungen des vorläufigen Verwalters in seiner Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird, ist für den mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung verbundenen Mehraufwand ein weiterer Zuschlag von 10% gerechtfertigt.
Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung gerechtfertigter Zuschläge von 46% ein Aufschlag auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von ... EUR.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 23.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 5757 HRB 5757: COLLOCARE GmbH, Wolgast, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stralsund (Az. 91 IN 57/20) vom 01.04.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren …
HRB 5757: COLLOCARE GmbH, Wolgast, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stralsund (Az. 91 IN 57/20) vom 01.04.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 91 IN 57/20 · COLLOCARE GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
91 IN 57/20
Wirksam am
02.04.2020
Registerbezug
Stralsund, HRB 5757
91 IN 57/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den
Geschäftsführer Frank Lange, geboren am XX.XX.XXXX, Dünenstraße 3, 17449
Karlshagen
- Schuldnerin -

1. Das am 13.02.2020 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2020 um 10.15
Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Langhoff
Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund
Telefon: 03831 37470
Telefax: 03831 374737
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 06.05.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der
03.06.2020. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem
ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch
ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang
bestritten wird.

Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters),
66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb,
das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die
Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung
einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht
auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein
Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten
würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder
ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO bezeichneten Angelegenheiten
erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 03.06.2020, damit die
Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit
den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 15.05.2020 zur
Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 02.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 57/20 · COLLOCARE GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
Insolvenzgericht
Stralsund
Aktenzeichen
91 IN 57/20
Wirksam am
25.02.2020
Registerbezug
Stralsund, HRB 5757
91 IN 57/20

In dem Verfahren über den Antrag

COLLOCARE GmbH, Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast, vertreten durch den
Geschäftsführer Frank Lange, geboren am XX.XX.XXXX, Dünenstraße 3, 17449
Karlshagen
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Christian Langhoff
Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund
Telefon: 03831 37470, Fax: 03831 374737

bestellt.
3. der vorläufige Insolvenzverwalter wird alleine zur
Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 über
die Hypovereinsbank AG mit Kosten und Abrechnung für und gegen die
Insolvenzmasse nach § 55 Abs. 2 InsO bis 3T€ ermächtigt.
4. Zur Sicherung und Fortführung des Gewerbebetriebes der Schuldnerin wird der
vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, bis zu einem Betrage von 10T€ mit
Abrechnung für und gegen die Insolvenzmasse nach § 55 Abs. 2 InsO
Verbindlichkeiten einzugehen, in etwa aufgeteilt zu 2T€ f. Kraftstoffe, 500€
für Versorgungsleistungen und Medien, 300€ fortführungsbedingte
Buchhaltungskosten, 1,2T€ Telefon/Internetdienstleistungen, 3T€ auswärtige
Unterkunftskosten der Mitarbeiter der Schuldnerin und ca. 3T€ sonstige Kosten.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin , auch
solche, die zur Sicherung eines Anspruches abgetreten sin, einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 25.02.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 5757 HRB 5757: COLLOCARE GmbH, Wolgast, Hasenwinkel 4-6, 17438 Wolgast. Neue Geschäftsanschrift: Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast. Wohnort geändert, nun: Geschäftsführer: Lange, Cornelia, Kempten, *XX.XX.XXXX; La…
HRB 5757: COLLOCARE GmbH, Wolgast, Hasenwinkel 4-6, 17438 Wolgast. Neue Geschäftsanschrift: Leeraner Straße 5, 17438 Wolgast. Wohnort geändert, nun: Geschäftsführer: Lange, Cornelia, Kempten, *XX.XX.XXXX; Lange, Frank, Kempten, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.