HRB 78366

CNC Kremer GmbH

Amtsgericht Köln · Nordrhein-Westfalen

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Köln

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Registerdaten

Sitz
Köln
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. CNC Kremer GmbH Bergisch Gladbach

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 70b IN 18/19 · CNC Kremer GmbH · Insolvenzgericht Köln
Insolvenzgericht
Köln
Aktenzeichen
70b IN 18/19
Wirksam am
27.05.2026
Registerbezug
Köln, HRB 78366
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 18/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78366 eingetragenen CNC Kremer GmbH, Waltherstr. 49 - 51, Halle 35, 51069 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Kremer, Kempener Str. 60, 51469 Bergisch Gladbach

hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.

Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 82.353,25 EUR.

Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 82.805,91 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten.
70b IN 18/19
Amtsgericht Köln, 27.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 70b IN 18/19 · CNC Kremer GmbH · Insolvenzgericht Köln
Insolvenzgericht
Köln
Aktenzeichen
70b IN 18/19
Wirksam am
27.05.2026
Registerbezug
Köln, HRB 78366
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 18/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78366 eingetragenen CNC Kremer GmbH, Waltherstr. 49 - 51, Halle 35, 51069 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Kremer, Kempener Str. 60, 51469 Bergisch Gladbach

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 173.876,84 € zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit im vorliegenden Verfahren, ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 175 %

und damit auf den Betrag von XXX gerechtfertigt.

Die Festsetzung erfolgte im Rahmen der zulässigen Gesamtschau. Es ist nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 BGHZ 211, 225 Rn. 57). Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO mwN). Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge. Der Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zuschlags bedarf es nicht.
Für einen Zuschlag ist maßgeblich, ob die Bearbeitung den (vorl.) Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des (vorläufigen) Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7) und Rnd.-Nr. 37 oben).

Die Insolvenzverwalterin macht vorliegend einen Zuschlag geltend wegen der schwierigen Kommunikation mit dem geschäftsführenden Allgemeingesellschafter. Dieser sei schwer erkrankt gewesen, weshalb eine Mitwirkung des Alleingesellschafters am Verfahren erheblich beeinträchtigt wurde.
Weiter wird ein Zuschlag geltend gemacht für Probleme mit dem Vermieter und dem Mietverhältnis des Schuldners. Aufgrund von Räumungsvollstreckung und einem vom Vermieter geltend gemachten Vermieterpfandrecht wurde die Verwertung des Schuldnervermögens erheblich erschwert.
Weiter wird ein Zuschlag geltend gemacht für aufwendige Verwertungshandlungen. Es musste eine Vielzahl von Waren und Rohstoffen veräußert werden.
Weiter wird ein Zuschlag geltend gemacht für die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten. Insbesondere gab es diverse Beschädigungen an mehreren Maschinen des Schuldners.
Ein weiterer Zuschlag wird geltend gemacht für sonstige Erschwernisse im Zusammenhang mit der Bearbeitung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche. Es mussten unter anderem Fragen im Zusammenhang mit ehemaligen Arbeitsverhältnissen, der Abmeldung von Fahrzeugen und der Beendigung von Vertragsverhältnissen geklärt werden.

Für die Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten wurde zunächst ebenfalls ein Zuschlag angesetzt (Bl. 351 der Gerichtsakte). Der Zuschlag für die Bearbeitung steuerlicher Sachverhalte wurde jedoch wieder zurückgenommen durch die Verwalterin (Bl. 468 der Gerichtsakte), da ein externes Steuerbüro von der Verwalterin beauftragt wurde und einen Großteil dieses Komplexes bearbeitet hat.

Masseverbindlichkeiten durch Fremdarbeiten sind für die Einlagerung von Geschäftsordnern entstanden in Höhe von 437,33 €, weiter für Räumungsarbeiten in Höhe von 3500 € und für die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen in Höhe von 564,30 €. Für die Beauftragung eines Steuerbüros für die Bearbeitung steuerlicher Angelegenheiten sind Kosten in Höhe von weiteren 9560,00 € entstanden.

Im Zusammenhang mit den beantragten Zuschlägen ist zu berücksichtigen, dass es zwischen den geltend gemachten Erhöhungstatbeständen inhaltliche Überschneidungen gibt. Die Probleme mit dem Vermieter im Zusammenhang mit dem Vermieterpfandrecht führten zu einer Erschwerung der Verwertung. Und die schwierige Kommunikation mit dem Schuldner spielt ebenfalls bei den übrigen Zuschlagstatbeständen hinein und erschwerte das gesamte Verfahren.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die aufgeführten Tätigkeiten der Insolvenzverwalterin in den Zuschlagstatbeständen überwiegend Regeltätigkeiten eines Verwalters sind (z. B. Verwertung des Schuldnervermögens, Abmeldung von Fahrzeugen, Beendigung von Vertragsverhältnissen).

Insgesamt ist trotzdem festzustellen, dass der Arbeitsaufwand im hiesigen Verfahren die Regeltätigkeit eines Verwalters deutlich übersteigt. Daher wird hier ein Zuschlag von 75 % als angemessen und ausreichend angesehen.Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.09.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die der Insolvenzverwalterin die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 eingesehen werden.

70b IN 18/19
Amtsgericht Köln, 26.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 70b IN 18/19 · CNC Kremer GmbH · Insolvenzgericht Köln
Insolvenzgericht
Köln
Aktenzeichen
70b IN 18/19
Wirksam am
27.05.2026
Registerbezug
Köln, HRB 78366
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 18/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78366 eingetragenen CNC Kremer GmbH, Waltherstr. 49 - 51, Halle 35, 51069 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Kremer, Kempener Str. 60, 51469 Bergisch Gladbach

wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
27.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

70b IN 18/19
Amtsgericht Köln, 26.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 70b IN 18/19 · CNC Kremer GmbH · Insolvenzgericht Köln
Insolvenzgericht
Köln
Aktenzeichen
70b IN 18/19
Wirksam am
11.10.2022
Registerbezug
Köln, HRB 78366
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 18/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78366 eingetragenen CNC Kremer GmbH, Waltherstr. 49 - 51, Halle 35, 51069 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Kremer, Kempener Str. 60, 51469 Bergisch Gladbach

wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag ist

Freitag,der 06.01.2023.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 06.12.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.

Spätestens zum Prüfungsstichtag muss ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

70b IN 18/19
Amtsgericht Köln, 06.10.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 70b IN 18/19 · CNC Kremer GmbH · Insolvenzgericht Köln
Insolvenzgericht
Köln
Aktenzeichen
70b IN 18/19
Wirksam am
02.07.2021
Registerbezug
Köln, HRB 78366
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 18/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78366 eingetragenen CNC Kremer GmbH, Waltherstr. 49 - 51, Halle 35, 51069 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Kremer, Kempener Str. 60, 51469 Bergisch Gladbach

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 28.09.2021.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 01.09.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

70b IN 18/19
Amtsgericht Köln, 29.06.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 78366 HRB 78366: CNC Kremer GmbH, Köln, Waltherstraße 49-51, Halle 35, 51069 Köln. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln (70b IN 18/19) vom 18.12.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren …
HRB 78366: CNC Kremer GmbH, Köln, Waltherstraße 49-51, Halle 35, 51069 Köln. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln (70b IN 18/19) vom 18.12.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Veränderungen
HRB 78366 HRB 78366: CNC Kremer GmbH, Bergisch Gladbach, Kürtener Straße 9 F, 51465 Bergisch Gladbach. Die Gesellschafterversammlung vom 19.10.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Nr. 2 und mit ihr…
HRB 78366: CNC Kremer GmbH, Bergisch Gladbach, Kürtener Straße 9 F, 51465 Bergisch Gladbach. Die Gesellschafterversammlung vom 19.10.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Nr. 2 und mit ihr die Sitzverlegung nach Köln beschlossen. Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Waltherstraße 49-51, Halle 35, 51069 Köln.
Neueintragungen
HRB 78366 CNC Kremer GmbH, Bergisch Gladbach, Kürtener Straße 9 F, 51465 Bergisch Gladbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.04.2013. Geschäftsanschrift: Kürtener Straße 9 F, 51465 Be…
CNC Kremer GmbH, Bergisch Gladbach, Kürtener Straße 9 F, 51465 Bergisch Gladbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.04.2013. Geschäftsanschrift: Kürtener Straße 9 F, 51465 Bergisch Gladbach. Gegenstand: die CNC Kleinteilefertigung und die Fertigung von Dreh- und Frästeilen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kremer, Bernd, Bergisch Gladbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.