HRB 204196
CM Truck GmbH
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Stuhr
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Registerdaten
- Sitz
- Stuhr
- Datenstand
- 2024-03-21
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-21 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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6 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 15 IN 91/24 · CM Truck GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Wirksam am
- 10.02.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied HSP Steuer Bremen Sauer + Windhorst + Düvel PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn StB Timo Düvel, Industriestraße 37, 28199 Bremen die Festsetzung der Vergütung.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2025, ergänzt am 15.01. und 06.02.2025, beantragte das Gläubigerausschussmitglied HSP Steuer Bremen Sauer + Windhorst + Düvel PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Herrn StB Timo Düvel, Industriestraße 37, 28199 Bremen die Festsetzung der Vergütung. Der Sachwalter und die Schuldnerin wurden angehört und erhoben keine Einwendungen
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Das Insolvenzgericht hält unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 EUR für angemessen. Dabei sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch die nur in Ihrer Person begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde (BGH, Beschluss vom 14.1.2021 - IX ZB 71/18-). Er hat dargelegt, dass er intensiv in die Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse eingebunden war. Seine Tätigkeit umfasste u.a. die Abstimmungen mit Insolvenzverwalter, Geschäftsführer und Sanierungsberater. Dabei war er eng in die Analyse und Bewertung der wirtschaftlichen Situation eingebunden, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen. Des Weiteren war er in die Verhandlungen mit den finanzierenden Banken eingebunden. Er war seit vielen Jahren als Steuerberater des Unternehmens tätig und verfügte über eine tiefe Kenntnis der wirtschaftlichen Strukturen und der betrieblichen Abläufe.
Für 16,66 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher wie oben dargestellt festzusetzen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 10.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 91/24 · CM Truck GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Wirksam am
- 08.01.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Frau Simone Toplarski, die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Auf den Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes vom 11.12.2024 wird Bezug genommen. Das Insolvenzgericht hälts unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie ihrer Qualifikation ein Stundensatz von 200,00 EUR für angemessen. Für 14 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung auf 2.800,00 EUR daher festzusetzen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 06.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 15 IN 91/24 · CM Truck GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Wirksam am
- 27.12.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
Amtsgericht Syke, 27.12.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 91/24 · CM Truck GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Wirksam am
- 19.12.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV
EUR
um 85 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Entnahme der Vergütung, der Auslagen und der Umsatzsteuer aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Die Höhe der Gesamtvergütung der Sachwaltung wurde im Erörterungstermin zum Insolvenzplan dargelegt. Die Schuldnerin und die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden daneben zu dem Antrag angehört. Die Beteiligten erhoben keine Einwendungen und stimmten dem Antrag zu.
I.
Dem vorläufigen Sachwalter steht gemäß §§ 270b I, 274 I, 63 InsO, § 12a InsVV eine angemessene Vergütung zu. Danach hat er Anspruch auf eine Grundvergütung in Höhe von 25% der Vergütung des Sachwalters (§ 12 InsVV), somit 15% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters i.S.d. § 2 InsVV.
Die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Vergütung errechnet sich aus dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eigenverwaltungs-eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung ist eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.324.205,22 EUR zugrunde zu legen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daher eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von 113.382,51 EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach §§ 270b, 274, 63 InsO, §§ 12, 12a InsVV daraus als Regelvergütung ein Bruchteil in Höhe von umgerechnet 15% zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt somit EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters wird - genauso wie beim Insolvenzverwalter - gemäß §§ 270b, 274, 63 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung des Verfahrens den vorläufigen Sachwalter stärker oder schwächer als allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 85 % für angemessen.
Der vorläufige Sachwalter hat für die Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag in Höhe von 35% beantragt. Die Schuldnerin hatte in diesem Fall 257 Beschäftigte. Besondere Erschwernisse ergaben sich, da lediglich ca. 30 Beschäftigte im Betrieb direkt tätig sind. Die Mehrheit der insgesamt rund 250 LKW-Fahrer ist regelmäßig über das europäische Ausland verteilt. Die Mitarbeiterinformation mussten daher über Online-Videos und Online-Besprechungen weitergegeben werden. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Arbeitnehmer wurde überwacht und begleitet. Der vorläufige Sachwalter war auch mit mehreren Kündigungssachverhalten konfrontiert. Zu den Einzelheiten wird auf den ausführlichen Antrag verwiesen. Gemäß Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -) rechtfertigt eine hohe Zahl von Mitarbeitern einen Zuschlag, wenn damit ein über das Übliche hinausgehende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war. Insgesamt ist der Zuschlag unter Berücksichtigung der Beschäftigungszahl und der vorgebrachten Tätigkeiten angemessen.
Der vorläufige Sachwalter hat für die Kassenführung einen Zuschlag in Höhe von 30% beantragt. Der vorläufige Sachwalter hat die Kassenführung gemäß § 275 II InsO übernommen und alle Zahlungen der Schuldnerin geprüft und ausgeführt und die Zahlungseingänge überwacht. Die Insolvenzbuchhaltung wurde von ihm geführt. Der vorläufige Sachwalter hat ausführlich dargelegt, dass die Kassenführung auf Grund der Größe des Unternehmens und der zu verwaltenden Zahlungsströme zu einem erheblichen Mehraufwand führte. Der von dem vorläufigen Sachwalter angesetzte Zuschlag ist angemessen.
Des Weiteren hat der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss in Höhe von 5% beantragt. Nach seinem Antrag hat er an 3 Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen und diese organisiert. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt, da ein vorläufiger Gläubigerausschuss nicht in allen Verfahren bestellt wird und somit der Aufwand nicht in der Regelvergütung aufgeht. Allerdings entlastet der vorläufige Gläubigerausschuss auch den vorläufigen Sachwalter durch die seinerseits zu erfolgenden Überwachungsfunktionen. Allerdings hat der vorläufige Sachwalter ausführlich den entstandenen Mehraufwand durch die mehrstündigen Sitzungen und die dort darzustellenden Themen dargelegt, so dass der Zuschlag in diesem Fall gerechtfertigt ist.
Der vorläufige Sachwalter hat einen Zuschlag für die Begleitung der Sanierungsbemühungen in Höhe von 15% angesetzt. So war von der Schuldnerin u.a. geplant, eine Fortführung der Leasingverträge durchzuführen. Dazu mussten nahezu 500 Finanzierungsverträge geprüft werden. Der Gesamtumfang der Leasingverträge betrug rd. 3000 Seiten. Zu den weiteren Einzelheiten der Begleitung und Prüfung wird auf die umfangreichen Ausführungen des vorl. Sachwalters Bezug genommen. Grundsätzlich ist es zwar nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit übertragender Sanierungen zu analysieren. Allerdings hat er zu prüfen, ob die von der Schuldnerin entwickelten Konzepte durchführbar sind und welche Auswirkungen diese auf die Gläubigerbefriedigung haben (BGH, Beschl. v. 21.07.2016, - IX ZB 70/14 -). Der vorläufige Sachwalter hat ausführlich dargelegt, dass ihn diese Tätigkeit erheblich über das normale Maß in Anspruch genommen hat. Der Zuschlag ist angemessen.
Das Gericht hält unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der Überschneidungen und der gesetzlich eingeschränkten Aufgaben des vorläufigen Sachwalters im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 85 % für angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12a V, 12 III, 8 III InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 19.12.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 91/24 · CM Truck GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Wirksam am
- 20.11.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird bestimmt auf
Freitag, 06.12.2024, 09:15 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Syke, 20.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 15 IN 91/24 · CM Truck GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Wirksam am
- 18.11.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Freitag, 06.12.2024, 09:30 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Syke, 15.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 91/24 · CM Truck GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 91/24
- Wirksam am
- 02.09.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 204196
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz, B+O Böhme Götz Geske, Otto-Lilienthal-Str. 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421/515756-0, Fax: 0421/515756-10.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.10.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 21.10.2024, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 02.09.2024
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 204196 HRB 204196: CM Truck GmbH, Stuhr, Diepholzer Straße 88, 28816 Stuhr. Die Gesellschafterversammlung vom 27.07.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 13 (Jahresabschluss, Lagebricht, Ergebnisve…
HRB 204196 HRB 204196: CM Truck GmbH, Stuhr, Diepholzer Straße 88, 28816 Stuhr. Prokura erloschen: Palma, Marc, Wilhelmshaven, *XX.XX.XXXX.
HRB 204196 HRB 204196: CM Truck GmbH, Stuhr, Diepholzer Straße 88, 28816 Stuhr. Die Gesellschafterversammlung vom 03.03.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals…
HRB 204196 HRB 204196: CM Truck GmbH, Stuhr, Diepholzer Straße 88, 28816 Stuhr. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Aydin, Stefan, Delmenhorst, *XX.XX.XXXX; Palma, Marc, Wi…
HRB 204196 HRB 204196:CM Truck GmbH, Stuhr, Gottlieb-Daimler-Str. 22, 28816 Stuhr.Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Sarrad, Rabie, Stuhr, *XX.XX.XXXX.
HRB 204196 CM Truck GmbH, Stuhr, Gottlieb-Daimler-Str. 22, 28816 Stuhr. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Heine, Susanne, Stuhr, *XX.XX.XXXX; Münzer, Sven, Stuhr, *XX.XX.…
HRB 204196 CM Truck GmbH, Stuhr, Gottlieb-Daimler-Str. 22, 28816 Stuhr. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.06.2005 mit Änderung vom 07.07.2005. Die Gesellschafterversammlung vom 26.02.20…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.