HRB 10054
Closurelogic GmbH
aktuell 29 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Mainzer Straße 185, 67547 WormsGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Worms
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 22.04.2020
- Datenstand
- 2025-10-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Francisco Javier Muñoz Hernandez
Barcelona
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenWilli Schlegel
Wiesbaden
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Alcoa Flaschenverschlüsse Gesellschaft mit beschränkter Haftung Worms
- Becker & Wicander, Gesellschaft mit beschränkter Haftung Worms
- Alcoa Deutschland Gesellschaft mit beschränkter Haftung Worms
- Closure Systems International Deutschland GmbH Worms
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Erwerb, Vertrieb, Export und Import von Waren aller Art, insbesondere von 1) Verpackungen, Verpackungsmaterial und sämtlichen sonstigen Produkten nebst Zubehör der Verpackungsindustrie; 2) Maschinen, Teilen und Geräten für die Abfüll- und Verpackungsindustrie, namentlich Verpackungs-, Verschluss-, Verschlussöffnungs- und Füllmaschinen und dazugehörigen Teilen; 3) Aluminium und Chemikalien, vor allem in Form von Rohmaterialien und Halbfertigerzeugnissen. Die Gesellschaft kann weitere Unternehmen in Deutschland und im Ausland gründen, bestehende erwerben, sich an solchen beteiligen, die Geschäfte von Unternehmen mit ähnlichem Unternehmensgegenstand führen und/oder Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Deutschland oder im Ausland errichten. Darüber hinaus kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben, die ihr förderlich sind oder sein können und nicht gesetzlich verboten sind, insbesondere Patente, Warenzeichen, Lizenzen, Vertriebsrechte und andere Gegenstände und Rechte erwerben, nutzen, übertragen und verkaufen sowie Grundeigentum und Rechte an Grundstücken erwerben, verkaufen und vermieten und daran Grundpfandrechte bestellen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 02.09.2026
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Amtsgericht Worms, 02.09.2026
-Insolvenzgericht-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 23.07.2026
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 75/19
09.07.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 25.08.2026, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 09.07.2026
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 13.12.2021
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, für die in der vorläufigen Eigenverwaltung und in der Eigenverwaltung geleistete Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und Sachwalter Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:
.
Vergütungsbetrag
vorläufiger Sachwalter EUR xxx
Auslagen f. vorl. Sachwaltung EUR xxx
Vergütung Sachwalter EUR xxx
Auslagen f. Sachwaltung EUR xxx
Umsatzsteuer auf Verg. u. Auslagen EUR xxx
Gesamtsumme EUR xxx
(i.W. xxx xxx/100)
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen abzüglich des bereits entnommen Vorschusses, demnach ein Betrag in Höhe von xxx € aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.
Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse in Höhe von xxx € sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat für die geleistete Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und Sachwalter gem. §§ 274 Abs. 1 i.V.m. 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist §§ 274 Abs. 1, 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden.
Gemäß der BGH-Rechtsprechung erfolgt die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen und des "endgültigen" Sachwalters einheitlich.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist dabei in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des "endgültigen" Sachwalters nach § 12 InsVV festzusetzen (BGH vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 - sowie BGH vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14).
Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.
Die Berechnungsgrundlage ist hierfür grundsätzlich das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrensabschnitts.
Laut vorgenannter Rechtsprechung des BGH wird für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters dieselbe Berechnungsgrundlage wie bei der Vergütung des "endgültigen" Sachwalters herangezogen.
Die zur Zeit der Beendigung beider Verfahrensabschnitte anzusetzende Masse i.S.d.
§ 1 InsVV beträgt gemäß Ausführungen des Insolvenzverwalters (Bl. 729-732 d.A. zzgl. Gutachten Bl. 749-804 d.A.), denen sich das Gericht anschließt,
14.225.443,05 €.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Diese Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.
Vorliegend wurden folgende Erhöhungstatbestände für beide Verfahrensabschnitte geltend gemacht.
Zuschlagsgrund
beantragte Zuschläge
entspricht €
Degressionsausgleich
+0,15
xxx
Gesellschaftliche Verflechtungen und Konzernstrukturen
+0,05
xxx
Auslandsbezug und ausländische Gesellschaften
+0,1
xxx
Arbeitsnehmerangelegenheiten
+0,15
xxx
Unternehmensfortführung
+0,5
xxx
Sanierungsbemühungen und M&A-Prozess
+0,3
xxx
Erschwernis bei Vertragsverhandlungen
+0,1
xxx
Befassung mit besonderen Vermögenswerten
+0,05
xxx
Zusammenarbeit mit vorläufigen Gläubigerausschuss
+0,05
xxx
Zwischensumme
1,45
xxx
vom Verwalter letztlich nach Gesamtschau beantragt
Zuschlag für die vorläufige Sachwaltung
0,85
xxx
Beantragter Zuschlag für die Sachwaltung
0,25
xxx
Der vom Gericht schließlich festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH (Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 294/04) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu den einzelnen Zu- und Abschlägen in dem Vergütungsantrag vom 08.02.2021 sowie dem beigefügten Gutachten des Herrn Prof. U. Keller, Berlin (Bl. 728-804 d. A.) vollumfänglich Bezug genommen und diese zum Bestandteil dieses Beschlusses gemacht.
Nach den bereits zitierten Rechtsprechungen sowie den Ausführungen im Gutachten (Bl. 801 d.A.) gelten die in § 3 InsVV geregelten Zu- und Abschläge sachlich und inhaltlich für den vorläufigen und "endgültigen" Sachwalter gleichermaßen, allerdings hinsichtlich des "endgültigen" Sachwalters reduziert in den konkreten Erhöhungen wegen Überschneidungen und Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters.
Hinsichtlich der Sachwaltung gibt der Insolvenzverwalter an, dass abschlagsbegründete Umstände bestehen und eine Kürzung der Vergütung um 45 % als angemessen anzusehen ist. Das Gericht hat diesbezüglich keine Einwände vorzubringen..
Insgesamt setzten sich die Vergütungsbeträge der beiden Verfahrensabschnitte wie folgt zusammen:
Vorläufige Sachwaltung:
Regelvergütung 25% der fiktiven
Verwalterregelvergütung xxx €
Zzgl. 85% Zuschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung xxx €
Summe xxx €
Sachwaltung:
Regelvergütung 60% der fiktiven
Verwalterregelvergütung xxx €
zzgl. 25% Zuschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung xxx €
abzgl. 45% Abschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung - xxx €
Summe xxx €
Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters und des "endgültige" Sachwalters auf einen Gesamtbetrag von xxx €.
Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von jeweils 125,- € pro Monat in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt wie beantragt in Höhe von insgesamt xxx € festgesetzt.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus §§ 12, 7 InsVV.
Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 07.07.2021
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 75/19
02.07.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Montag, den 09.08.2021, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 02.07.2021
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 06.04.2021
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag für seine Tätigkeit als vorläufiger und
endgültiger Sachwalter gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während
der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten
wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit
der Veröffentlichung gegeben.
Amtsgericht Worms, 30.03.2021
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 28.01.2021
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
15 IN 75/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Pensions-Sicherungs-Verein,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Bahnhofstr. 6, 50996 Köln im Verfahren
vertreten durch Herrn Tobias Daniels, LL.M. für die Tätigkeit im Interims-
Gläubigerausschuss für die Zeit vom 01.01.2020-10.03.2020 festgesetzt auf:
xxx EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxx EUR Gesamtbetrag
(i.W. xxx xxx/100)
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt den festgesetzten Betrag aus der
verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das berechtigte
Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Bereits erhaltene Vorschüsse sind anzurechnen.
G r ü n d e:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch
auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Die
Höhe der Vergütung und der Umfang der Auslagen bestimmt sich gem. §§ 73 Abs. 2,
65 InsO i.V.m. §§ 17 ff. InsVV. Danach ist der jeweilige Zeitaufwand der
Mitglieder des Gläubigerausschusses unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls für die Bemessung der Vergütung heranzuziehen.
Maßgebend ist dabei der jeweilige Zeitaufwand, den das einzelne Mitglied für
die Mitarbeit in dem Insolvenzverfahren aufgebracht hat.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 beantragte das Gläubigerausschussmitglied
Pensions-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
Bahnhofstr. 6, 50996 Köln im Verfahren vertreten durch Herrn Tobias Daniels,
LL.M. die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von xxx EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes
wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der beantragte Stundensatz in Höhe von xxx EUR wird unter Würdigung der
Schwierigkeit der behandelten Sachfragen und der Haftung der
Gläubigerausschussmitglieder gem. § 71 InsO als angemessen aber auch
ausreichend erachtet.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2,
7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse
6 67547 Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 27.01.2021
-Insolvenzgericht-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 21.09.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
17.09.2020
15 IN 75/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das mit
Beschluss vom 10.03.2020 vertagte Prüfungsverfahren fortgesetzt.
Hierfür wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis
zum Dienstag, den 20.10.2020, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang
einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch
erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum
Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine
angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 17.09.2020
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10054 HRB 10054: Closurelogic GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms. Nicht mehr vorläufiger Sachverwalter: Dr. Hancke, Johannes, Mainz.
HRB 10054 HRB 10054: Closurelogic GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 02.03.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054), vertr. d.: Francisco
Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH, Mainzer
Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der
Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige
Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz,
Tel.: 06131/9729380, ernannt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Worms - eingesehen
werden.
Amtsgericht Worms, 02.03.2020
-Insolvenzgericht-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 02.01.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
15 IN 75/19 01.01.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am Main,
wird heute, am 01.01.2020 um 10.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3,
11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz,
Tel.: 06131/9729380
Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll
die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr
verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und
Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter
Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung
bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis:
18.02.2020,
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 10.03.2020, 10:30 Uhr, Saal-Nr. 320, Hauptgebäude, Hardtgasse 6,
67547 Worms
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie
Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276
S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
(§ 272 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Weitere Anordnungen:
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
vertr. d.d. Vorstand, d. vertr. d. Dipl.-Kfm. Tobias Daniels, LLM, Bahnstraße
6, 50996 Köln
- Herr Dr. Carsten Müller-Seils, c/o GÖRG Rechtsanwälte, Kennedyplatz2,
50679 Köln (als Vertreter der Kreditversicherer und als Poolverwalter und damit
als Vertreter der gesicherten Gläubiger)
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit, diese
vertr. d. GF Operativer Service Mainz, diese vertr. durch Frau Silvia Bednarz,
Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz
- Herr Joachim Müller, Schubertstraße 9a, 67557 Alsheim
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr.
Johannes Hancke vom 19.12.2019.
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es
sind keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu
Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Eigenverwaltung wurde durch den
vorläufigen Gläubigerausschuss mit einstimmigem Beschluss vom 17.12.2019
unterstützt.
Das Amtsgericht Worms ist nach § 3 abs. 1 Satz 1, 2 InsO örtlich zuständig, da
die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 Satz1 ZPO in
Worms hat und auch hier der Mittelpunkt ihrer selbstständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit liegt.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Worms ergibt sich aus Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der
Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10054 HRB 10054: Closurelogic GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms. Bestellt als Geschäftsführer: Schlegel, Willi, Wiesbaden, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellsc…
Sicherungsmaßnahme 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 01.10.2019
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
15 IN 75/19 01.10.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am Main,
Der Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 17.09.2019 wird dahingehend ergänzt,
dass die vorläufige Eigenverwaltung sowie die weiteren angeordneten
Sicherungsmaßnahmen am 17.09.2019 um 13.00 Uhr angeordnet wurden.
Die Rechtsmittelbelehrung wird wie folgt ergänzt:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6
67547 Worms
oder bei dem
Landgericht Mainz
Diether-von-Isenburg-Straße
55116 Mainz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
-
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Worms, den 01.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10054 HRB 10054: Closurelogic GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms. vorläufiger Sachverwalter: Dr. Hancke, Johannes, Mainz. Durch Beschluss des Amtsgerichts Worms (15 IN 75/19) vom 17.09.2019 ist die vorlä…
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 75/19 · Closurelogic GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Wirksam am
- 19.09.2019
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertr. d.: 1. Francisco Javier Munoz Hernandez, Mainzer Straße 185, 67547
Worms, (Geschäftsführer), ist am 17.9.2019 um 13.00 Uhr folgendes angeordnet
worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: RA Dr.
Johannes Hancke, 55116 Mainz, Kaiserstraße 39.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen
Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Zahlungen für Lohn-, Umsatz und Körperschaftssteuer an die Finanzverwaltung,
für Gewerbesteuer an die Gemeinde oder Sozialversicherungsbeiträge der
Arbeitnehmer i.S.v. § 266a StGB an die jeweiligen Sozialkassen können nur mit
Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfolgen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/
848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der
Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 17.09.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10054 HRB 10054:Closurelogic GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms.Mit der Closurelogic Holding GmbH, Köln (Amtsgericht Köln, HRB 80138) als herrschendem Unternehmen ist am 18.11.2014 ein Ergebnisabführungs…
HRB 10054 HRB 10054:Closurelogic GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse…
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms. Die Gesellschafterversammlung vom 13.01.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Art. 1 (Name und Sitz der …
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Bähre, Wolf-Friedrich, Isernhagen, *XX.XX.XXXX; Mitchell, Lance, Indianapolis/ USA, *XX…
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms. Nicht mehr Geschäftsführer: Landskrone, Siegfried, Kirchheimbolanden, *XX.XX.XXXX.
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms. Vertretungsberechtigung geändert: Geschäftsführer: Dr. Bähre, Wolf-Friedrich, Isernhagen, *XX.XX.XXXX; Landskrone, Sieg…
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms.Mit der Closure Systems International Holdings (Germany) GmbH (Amtsgericht Mainz, HRB 41388) als herrschendem Unternehme…
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms.Eintragung Nummer 6 von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2009 hat eine Änderung des Gesell…
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms.Eintragung Nummer 6 von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2009 hat eine Änderung des Gesell…
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms, Mainzer Straße 185, 67547 Worms.Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 9 ( Geschäftsführung), § …
HRB 10054 Closure Systems International Deutschland GmbH, Worms (Mainzer Str. 185, 67547 Worms). Die Gesellschafterversammlung vom 03.04.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Art. IX (Geschäftsführung) u…
HRB 10054 Alcoa Deutschland Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms (Mainzer Str. 185, 67547 Worms). Die Gesellschafterversammlung vom 29.02..2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Art I Satz 1 (Fir…
HRB 10054 Alcoa Deutschland Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms (Mainzer Str. 185, 67547 Worms). Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Bähre, Wolf-Friedrich, Isernhagen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 10054 Alcoa Deutschland Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms (Mainzer Str. 185, 67547 Worms). Nicht mehr Geschäftsführer: Gemelli, Eduardo Ruben, Worms, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Pasantes,…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.