HRB 55439

City Bau Süd GmbH

Amtsgericht Offenbach am Main · Hessen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Offenbach am Main

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Registerdaten

Sitz
Offenbach am Main
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-03-07

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 808/25 · City Bau Süd GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 808/25
Wirksam am
15.12.2025
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 55439
8 IN 808/25

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

City Bau Süd GmbH, Goethering 56, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 55439),
- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tobias Tscherne, SEMPER FIDELIS | RECHTSANWÄLTE, August-Schanz-Straße 46, 60433 Frankfurt am Main,

hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.

Gemäß § 270a InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet:

1. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.

Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

3. Zusätzlich wird der vorläufige Sachwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO) sowie ob die von der Antragstellerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. Dabei soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden. Weiterhin soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht vorliegen (§ 22 Abs. 1 InsO).

4. Der vorläufige Sachwalter soll gemäß §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen;
der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäfträume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten (§§ 274 Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO).

5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Die Antragstellerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Insolvenzgericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.

Amtsgericht Offenbach am Main, 10.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.