HRB 26367

Citiport Handels GmbH

Amtsgericht Nürnberg · Bayern

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Nürnberg

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Registerdaten

Sitz
Nürnberg
Datenstand
2025-02-04
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-02-04

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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 296/20 · Citiport Handels GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 296/20
Wirksam am
19.01.2026
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26367
IN 296/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen König, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von xxx EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 149,63 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.12.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 11 Wochen mit 55 Arbeitnehmern
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- umfangreiche Arbeitnehmerangelegenheiten bei 55 Beschäftigten
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 149,63 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 296/20 · Citiport Handels GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 296/20
Wirksam am
18.12.2025
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26367
IN 296/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -

Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen König vom 16.12.2025 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 12.01.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.12.2025

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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 296/20 · Citiport Handels GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 296/20
Wirksam am
15.12.2025
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26367
IN 296/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 20/000237
- ehemaliger Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 20/000237 se
- Insolvenzverwalter -

Beschluss:

1. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt als Insolvenzverwalterin entlassen, § 59 Abs. 1 InsO.
2. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.

Gründe:

Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König hat mit Schreiben vom 18.11.2025 gebeten, ihn aus persönlichen Gründen vom gegenständlichen Verfahren von seinem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter ist zur Übernahme des Amtes geeignet und hat zudem mit Schreiben vom 18.11.2025 seine Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens bei Gericht angezeigt.
Die Gläubiger erhielten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sind keine Anträge eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 15.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 296/20 · Citiport Handels GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 296/20
Wirksam am
20.11.2025
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26367
IN 296/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -

Mit Schreiben vom 18.11.2025 hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt aus wichtigem Grund gestellt.

Es ist beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Jochen König zum 30.11.2025 aus dem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen und Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
als neuen Insolvenzverwalter zu bestellen.

Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab erklärte sich bereit, das Amt des Insolvenzverwalters zu übernehmen. Dieser ist zur Übernahme des Amtes geeignet.

Den Gläubigern wird Gelegenheit gegeben, durch schriftliche Äußerung gegenüber dem Insolvenzgericht bis spätestens 08.12.2025 hierzu Stellungnahmen abzugeben oder die mögliche Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 26367 HRB 26367: Citiport Handels GmbH, Nürnberg, Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.06.2020 (Az. IN 296/20) das Insolvenzverfa…
HRB 26367: Citiport Handels GmbH, Nürnberg, Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.06.2020 (Az. IN 296/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 296/20 · Citiport Handels GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 296/20
Wirksam am
02.06.2020
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26367
IN 296/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

1) Citiport Handels GmbH,
Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,

vertreten durch die Geschäftsführer
Rogers-Kamanyile Elvis, geboren am XX.XX.XXXX und

Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher, geboren
am XX.XX.XXXX

Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
-Schuldnerin-

2) AOK Bayern,
vertreten durch d. Vorstand, Insolvenzteam Mitte,
Brüderstraße 19, 89415 Lauingen a.d. Donau,
Gz.: 21075407
- antragstellende Gläubigerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

Citiport Handels GmbH,
Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,

vertreten durch die Geschäftsführer
Rogers-Kamanyile Elvis, geboren am XX.XX.XXXX und
Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher, geboren am
XX.XX.XXXX

Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -

Geschäftszweig:
Im- und Export von Lebensmitteln und Gewürzen sowie der Rohstoffhandel,
Verpackung und Versandhandel, Provisions-Agentur, Maklertätigkeiten,
Zeitarbeit-Arbeitnehmerüberlassung sowie gewerblicher Güterkraftverkehr, auch
über 3,5 Tonnen, Transport, Logistik sowie der Erwerb und die Verwaltung von
Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der
Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.06.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Jochen König
Hallstraße 9, 90762 Fürth

Telefon: +49(911)76675-0
Telefax: +49(911)76675-29
Email: fuerth@rechtsanwalt-raab.de

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 29.06.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten

wird anberaumt auf

Donnerstag, 23.07.2020, 08:30 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, Amtsgericht Nürnberg

Bereits bekannte Erörterungs- und Abstimmungspunkte:

1. Der Insolvenzverwalter bleibt beibehalten.

2. Ein Gläubigerausschuss wird nicht bestellt.

3. Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vertrag mit der Fa. Iogfra GmbH & Co.KG,
vertr.d.d. pers. haftende Gesellschafterin TaRo Verwaltung GmbH, d.v.d.d. GF
Maria Tasane, Rollnerstraße 136, 90408 Nürnberg, oder einer dritten Person über
die Übertragung des Geschäftsbetriebes im Ganzen, einschließlich Anlage- und
Umlauf-Vermögen sowie immaterieller Vermögenswerte, entsprechend § 160 Abs. 1
und Abs. 2 Nr. 1 InsO zu.

4. Die Gläubgerversammlung stimmt gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO der
freihändigen Veräußerung oder einer Versteigerung durch ein
Verwertungsunternehmen der Gegenstände des Anlagevermögens, soweit die
Gegenstände nicht an die Firma Iogfra GmbH & Co. KG veräußert werden,
gegebenenfalls auch an besonders Interessierte im Sinne des § 162 InsO, zu.

5. Die Gläubigerversammlung stimmt der Stilllegung der nicht übertragenen
Betriebsteile der Insolvenzschuldnerin zum Tag der Insolvenzeröffnung (und
deren anschließender Zerschlagung) zu

6. Der Geschäftsbetrieb bleibt stillgelegt.

7. Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1. InsO höchstvorsorglich
die Zustimmung, Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs.
2 Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des
Insolvenzverfahrens erforderlich wird. Dies gilt insbesondere für eventuelle
Anfechtungsstreitigkeiten, Haftungsansprüche gegen Gesellschafter und/oder
Geschäftsführer sowie im Rahmen des Forderungseinzuges.

8. Als Hinterlegungskonto wird das bereits bei der Deutschen Bank unter
IBAN: DE77 7607 0024 0324 8101 13, BIC: DEUTDEDB760
eingerichtete Sonderkonto gemäß § 149 Abs. 2 InsO genehmigt.

9. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Insolvenzgericht in
halbjährlichen Abständen zu berichten.

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.

5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Donnerstag, 23.07.2020, 08:30 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, Amtsgericht Nürnberg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.

6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).

8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Eigenantrag ist am 19.03.2020 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen,
der Fremdantrag am 24.03.2020.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 296/20 · Citiport Handels GmbH · Insolvenzgericht Nürnberg
Insolvenzgericht
Nürnberg
Aktenzeichen
IN 296/20
Wirksam am
19.03.2020
Registerbezug
Nürnberg, HRB 26367
Az.: IN 296/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis, geboren am
XX.XX.XXXX und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher,
geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)

wird am 19.03.2020 um 10:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jochen König,
Hallstraße 9, 90762 Fürth, Telefondurchwahl: +49(911)76675-25, Telefon: +49
(911)76675-0, Telefax: +49(911)76675-29, Email: fuerth@rechtsanwalt-raab.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.

Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in
Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen
zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihm zu
errichtendes Verfahrens-Konto einzuziehen und dort zu verwahren.

Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei
denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.

Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender
Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.03.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 26367 HRB 26367:Citiport Handels GmbH, Nürnberg, Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg.Die Gesellschafterversammlung vom 01.10.2014 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer U…
HRB 26367:Citiport Handels GmbH, Nürnberg, Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg.Die Gesellschafterversammlung vom 01.10.2014 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Im- und Export von Lebensmitteln und Gewürzen sowie der Rohstoffhandel, Verpackung und Versandhandel, Provisions-Agentur, Maklertätigkeiten, Zeitarbeit-Arbeitnehmerüberlassung sowie gewerblicher Güterkraftverkehr, auch über 3,5 Tonnen, Transport, Logistik sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Müller, Christian, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 26367 Citiport Handels GmbH, Nürnberg, Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.03.2010. Geschäftsanschrift: Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg. Gegenstand de…
Citiport Handels GmbH, Nürnberg, Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.03.2010. Geschäftsanschrift: Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg. Gegenstand des Unternehmens: Der Im- und Export von Lebensmitteln und Gewürzen sowie der Rohstoffhandel, Verpackung und Versandhandel, und Provisions-Agentur. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rogers-Kamanyile, Elvis, Nürnberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: Müller, Christian, Nürnberg, *XX.XX.XXXX; Schlögl, Petra, Nürnberg, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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