HRB 14426

CiP city personalbüro gmbh

Amtsgericht Kassel · Hessen

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Königsplatz 36 b, 34117 Kassel

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Kassel
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Letzte Eintragung
08.03.2022
Datenstand
2025-02-05
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Markus Hans-Joachim Bier

Neustadt an der Weinstraße

einzelvertretungsberechtigt
Prokurist(in)

Frank Peter Trublereau

Mannheim

Einzelprokuramit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
  • Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-02-05

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Gegenstand des Unternehmens

Die Beratung von Unternehmen im Personalbereich, die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern im industriellen, kaufmännischen und handwerklichem Bereich.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 3 d IN 25/22 Sp · CiP city personalbüro gmbh · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 25/22 Sp
Wirksam am
28.02.2025
Registerbezug
Kassel, HRB 14426
3 d IN 25/22 Sp
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CiP city personalbüro gmbh, Oberer Königsplatz 36 b, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 14426),
vertreten durch:
1. Markus Hans-Joachim Bier, 67435 Neustadt, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte ROCHADE Anwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 0,00 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 253.966,09 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 d IN 25/22 Sp · CiP city personalbüro gmbh · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 25/22 Sp
Wirksam am
30.08.2024
Registerbezug
Kassel, HRB 14426
3 d IN 25/22 Sp

26.08.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

CiP city personalbüro gmbh, Oberer Königsplatz 36 b, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 14426),
vertreten durch:
1. Markus Hans-Joachim Bier, 67435 Neustadt, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte ROCHADE Anwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim,
- Schuldnerin -

1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x) festgesetzt.

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).

Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).

Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 26.07.2024 67.198,00 €.

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert 22.371,48 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (x €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26%, hier also aus 32.198,-- € (x €).

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.

Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.

Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.

Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),

Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:

- Betriebsfortführung:

Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur) dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06) darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter, dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen (höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.

Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 20.692,89 € erzielt worden.

Dieser führt letztlich hier jedoch nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten Honorierung. Für die Vergleichsberechnung wurde hier unter Beachtung der Höhe der Berechnungsgrundlage sowie der Tatsache, dass die Schuldnerin im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, ein Zuschlag von 50 % als angemessen erachtet.

In Anbetracht der letztlich nur geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung war vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von 7.150,63 € für diese Tätigkeit als geboten zu erachten, was einem Zuschlag von 31,96 % entspricht.

Der Verwalter begehrt zudem Zuschläge für :

- die Konzernverflechtung und Konzernstrukturen in Höhe von 2,5 %:
Die Schuldnerin unterliegt konzernrechtlichen Verflechtungen. Die Gesamtinteressen der Schuldnerin sowie die jeweilige wirtschaftliche Zuordnung von Sachverhalten erfolgte durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. Der beantragte Zuschlag wird in Anbetracht des hierdurch verursachten Mehraufwandes als angemessen erachtet.

- Den Investorenprozess sowie die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebs in Höhe von 5 %:
Die Schuldnerin ist im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig, wofür es einer behördlichen Genehmigung bedarf und besondere Vorschriften der Haftung der Entleiherunternehmen gelten. Der vorläufige Insolvenzverwalter leitete daher frühzeitig einen Investorenprozess ein. Obwohl eine M & A Beratungsgesellschaft beauftragt wurde, entstand auch beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein Mehraufwand. Er stellte die benötigten Daten bereit und führte Gespräche mit den potentiellen Investoren. Der für die Durchführung der Transaktion benötigte Kaufvertrag wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter persönlich erstellt und mit der Käuferseite verhandelt.
Der hierfür beantragte Zuschlag von 5 % wird als angemessen erachtet.

Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag von 39,46 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 64,46 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € (= x €) zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.

Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Hinweis:
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 d IN 25/22 Sp · CiP city personalbüro gmbh · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 25/22 Sp
Wirksam am
23.07.2024
Registerbezug
Kassel, HRB 14426
3 d IN 25/22 Sp

23.07.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

CiP city personalbüro gmbh, Oberer Königsplatz 36 b, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 14426),
vertreten durch:
1. Markus Hans-Joachim Bier, 67435 Neustadt, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte ROCHADE Anwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621 5339220, Fax: 0621 53392211

wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 10.09.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 02.09.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 14426 HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Königsplatz 36 b, 34117 Kassel. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Königsplatz 36 b, 34117 Kassel. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 d IN 25/22 Sp · CiP city personalbüro gmbh · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 25/22 Sp
Wirksam am
01.03.2022
Registerbezug
Kassel, HRB 14426
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 01.03.2022
Aktenzeichen: 3 d IN 25/22 Sp
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 01.03.2022, 08:30 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin CiP city personalbüro gmbh, Oberer Königsplatz 36 b, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 14426),
vertreten durch:
1. Markus Hans-Joachim Bier, 67435 Neustadt, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte ROCHADE Anwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim,

Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).

1. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf

Dienstag, den 17.05.2022, 11:20 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 28.03.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden

Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 d IN 25/22 Sp · CiP city personalbüro gmbh · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 25/22 Sp
Wirksam am
26.01.2022
Registerbezug
Kassel, HRB 14426
3 d IN 25/22 Sp

25.01.2022

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

CiP city personalbüro gmbh, Oberer Königsplatz 36 b, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 14426), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Hans-Joachim Bier, Langensteinstraße 42, 67435 Neustadt an der Weinstraße

- Antragstellerin und Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte des Geschäftsführers:
Rechtsanwalt Michael Wellstein, ROCHADE Anwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 25.01.2022 beschlossen:

1. Der am 24.01.2022 eingegangene Antrag vom 21.01.2021 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin wird zugelassen.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 16:30 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim

4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.

5. Die Befugnis der Antragstellerin zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.

6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die organschaftlichen Vertreter der Antragstellerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, 97, 98 101 InsO).

9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

10. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

11. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird weiterhin als Sachverständiger beauftragt, ein schriftliches Gutachten zur Prüfung der Insolvenzlage zu erstatten. In diesem soll dem Insolvenzgericht mit Anfertigung einer Vermögensübersicht dargelegt werden soll,

a) ob der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingestellt ist oder, wenn nicht, wo sich der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit befindet.
b) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen.
c) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen.
d) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.
e) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
f) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegen.

Gründe:

Der Antrag wird zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen und die auf § 5 Abs. 1 InsO beruhenden Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 14426 HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Königsplatz 36 b, 34117 Kassel. Nicht mehr Geschäftsführer: Heinemann, Carsten, Annweiler, *XX.XX.XXXX. Personenbezogene Daten (Wohnort) von Amts wegen geändert…
HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Königsplatz 36 b, 34117 Kassel. Nicht mehr Geschäftsführer: Heinemann, Carsten, Annweiler, *XX.XX.XXXX. Personenbezogene Daten (Wohnort) von Amts wegen geändert, nun: Geschäftsführer: Bier, Markus Hans-Joachim, Neustadt an der Weinstraße, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Trublereau, Frank Peter, Mannheim, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 14426 HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Königsplatz 36 b, 34117 Kassel.
HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Königsplatz 36 b, 34117 Kassel.
Veränderungen
HRB 14426 HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel. Nicht mehr Geschäftsführer: de Fries, Jörg Axel, Haßloch, *XX.XX.XXXX.
HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel. Nicht mehr Geschäftsführer: de Fries, Jörg Axel, Haßloch, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 14426 HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel. Bestellt als Geschäftsführer: Bier, Markus Hans-Joachim, Offenbach., *XX.XX.XXXX; Heinemann, Carsten, Annweiler, *XX.XX.XXX…
HRB 14426: CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel. Bestellt als Geschäftsführer: Bier, Markus Hans-Joachim, Offenbach., *XX.XX.XXXX; Heinemann, Carsten, Annweiler, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Berichtigungen
HRB 14426 CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesel…
CiP city personalbüro gmbh, Kassel, Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bestellt als Geschäftsführer: de Fries, Jörg Axel, Haßloch, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Eiser, Andreas Horst, Fuldatal, *XX.XX.XXXX. Nicht mehr Geschäftsführerin: Grüneberg-Eiser, Karin Regina Angelika, Fuldatal, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 14426 CiP city personalbüro gmbh, Kassel (Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.11.2007. Gegenstand: Die Beratung von Unternehmen im Personalberei…
CiP city personalbüro gmbh, Kassel (Obere Königsstraße 26, 34117 Kassel). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.11.2007. Gegenstand: Die Beratung von Unternehmen im Personalbereich, die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern im industriellen, kaufmännischen und handwerklichem Bereich. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten jeweils zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Eiser, Andreas Horst, Fuldatal, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführerin: Grüneberg-Eiser, Karin Regina Angelika, Fuldatal, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.