HRA 201524
CF Investment GmbH & Co KG
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Weyhe
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Registerdaten
- Sitz
- Weyhe
- Datenstand
- 2024-05-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 227/19 · CF Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 227/19
- Wirksam am
- 24.06.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 201524
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.01.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.593.003,98 EUR zugrunde gelegt. Die Berechnungsgrundlage setzt sich zusammen aus dem Realisierungswert der bei Verfahrenseröffnung vorhandenen Grundstücke der Schuldnerin. Da die Vermögenswerte mit Aus- bzw. Absonderungsrechten belastet sind, werden diese gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV nur zur Berechnungsmasse hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Dies ist hier der Fall.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung hinsichtlich der Grundstücke verwendet. Dies bedeutete eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die das gewöhnliche Maß überschreitet. Die Tätigkeiten umfassten u. a. die Beauftragung einer sachverständigen Aufnahme des Bautenstandes und Ermittlung der Restarbeiten der begangenen Bauten sowie die Vermittlung und Verhandlung einer bestmöglichen Verwertung der Immobilien.
Die Hinzurechnung der Immobilien zur Berechnungsmasse ist daher nicht zu beanstanden.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich aus der Berechnungsmasse eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf Grund seiner Vermittlungstätigkeiten auf Grund der erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten. Um einen bestmöglichen Verlauf des Insolvenzverfahrens zu erzielen, musste der vorläufige Insolvenzverwalter zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der Hauptgläubigerin, der Stadt, Erwerbsinteressenten, Erwerbern, sowie Bewohnern bereits verkaufter Immobilieneinheiten vermitteln und eine Verhandlungsbasis aufbauen.
Der Arbeitsaufwand dieser Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters überschreitet im erheblichen Maße den üblichen Bearbeitungsumfang eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Der berechnete Zuschlag ist angemessen und festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 23.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 227/19 · CF Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 227/19
- Wirksam am
- 08.04.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 201524
Amtsgericht Syke, 07.04.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 227/19 · CF Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 227/19
- Wirksam am
- 26.05.2020
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 201524
35, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRA 201524), vertr. d.: 1. CF Investment
Beteiligungs GmbH, Lahauser Str. 35, 28844 Weyhe, (persönlich haftende
Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Carsten Flügge, Lahauser Str. 35, 28844 Weyhe,
(Geschäftsführer), ist am 25.05.2020 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Johanniswall 23, D
27283 Verden (Aller), Tel.: 04231-95141-45, Fax: 04231-95141100.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.08.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Dienstag, 30.06.2020, 09:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2,
28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
· den Abschluss einer Verwertungsvereinbarung hinsichtlich des
Grundbesitzes der Schuldnerin, eingetragen im Grundbuch von Verden Blätter
11836 - 11840, 11842, 11845, 11852, 11860 - 11862, 11868 - 11871, 11873
(Amtsgericht Verden)
· den Abschluss einer Verwertungsvereinbarung hinsichtlich des
Grundbesitzes der Schuldnerin, eingetragen im Grundbuch von Kirchweyhe, Blatt
7871 (Amtsgericht Syke)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft
werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden
im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin
entspricht ist der 28.09.2020. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung
schriftlich widersprochen werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle
eingetragen.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 17.08.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden ( 28.09.2020), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 26.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 227/19 · CF Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 227/19
- Wirksam am
- 07.01.2020
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 201524
Investment GmbH & Co. KG, Lahauser Str. 35, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRA
201524), vertr. d.: 1. CF Investment Beteiligungs GmbH, Lahauser Str. 35, 28844
Weyhe, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Carsten Flügge,
Lahauser Str. 35, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), ist am 07.01.2020 um 11.00
Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet
worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Johanniswall 23, D 27283 Verden (Aller),
Tel.: 04231-95141-45, Fax: 04231-95141100 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 07.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 201524 HRA 201524: CF Investment GmbH & Co KG, Weyhe, Dorfstraße 54, 28844 Weyhe. Geschäftsanschrift: Lahauser Straße 35, 28844 Weyhe.
HRA 201524 CF Investment GmbH & Co KG, Weyhe, Dorfstraße 54, 28844 Weyhe. (Gegenstand der Gesellschaft ist der An- und Verkauf von bebautem und unbebautem Grundbesitz, die Verwaltung von Grundbesitz, die Planung und Du…
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