HRB 125578

Cenfila gGmbH

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Berlin

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Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2024-04-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-08

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36c IN 8590/24 · Cenfila gGmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36c IN 8590/24
Wirksam am
23.10.2026
Registerbezug
Berlin, HRB 125578
36c IN 8590/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.07.2026.Im Falle der vorläufigen Verwaltung bemisst sich die Vergütung des vorläufigen Verwalters gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat, denn der InsVV ist die Bestimmung immanent, dass sich die Vergütung des Anspruchstellers nach dem von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt verwalteten Vermögen bemisst, das sodann nach den Kriterien von §§ 2, 3 InsVV zu konkretisieren ist. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Bemessungsgrundlage (Berechnungsmasse) ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach der aktuellen Rechtslage der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 6.780,60 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 125 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Mehraufwand für die Bearbeitung eines besonderen Marktbereiches
- Mehraufwand für die Betriebsfortführung mit Personalbefassung sowie
- Mehraufwand für Sanierungsbemühungen
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 125 % angemessen und gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.07.2026, korrigiert mit Antrag vom 21.09.2026, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36c IN 8590/24 · Cenfila gGmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36c IN 8590/24
Wirksam am
29.09.2026
Registerbezug
Berlin, HRB 125578
36c IN 8590/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578

hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 30.07.2026 - korrigiert mit Antrag vom 21.09.2026 - die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 2, 10, 11 InsVV und die Auslagen gemäß §§ 8, 10 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 123.631,94 Euro nebst Umsatzsteuer gem. §§ 7, 10 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 125 % für den Mehraufwand für die Bearbeitung eines besonderen Marktbereiches, die Betriebsfortführung mit Personalbefassung sowie Sanierungsbemühungen beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36c IN 8590/24 · Cenfila gGmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36c IN 8590/24
Wirksam am
11.03.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 125578
36c IN 8590/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter am 06.03.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.03.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 36c IN 8590/24 · Cenfila gGmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36c IN 8590/24
Wirksam am
07.03.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 125578
36c IN 8590/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578
Geschäftszweig: Erziehung und Unterricht
- Schuldnerin -

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 07.04.2025, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 14.07.2025, 10:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.03.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36c IN 8590/24 · Cenfila gGmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36c IN 8590/24
Wirksam am
27.12.2024
Registerbezug
Berlin, HRB 125578
36c IN 8590/24

In dem Verfahren über den Antrag

Cenfila gGmbH, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Neumann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 125578

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.12.2024 um 12:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß dem Urteil des BGHs vom 07.02.2019 - Az. IX ZR 47/18 - für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an der Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§23 Abs. 1 Satz 2 InsO) .
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten - insbesondere bei Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften - einzuholen. Er ist ferner ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese Eintragungen bezüglich der Schuldnerin enthalten.
Die Ausfertigung dieses Beschlusses gilt als Nachweis der Bestallung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 125578 B HRB 125578 B: Cenfila gGmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin. Gegenstand: Der Betrieb einer Berufsfachschule für Altenpflege, einer Berufsfachschule für Sozialassistenz und einer Fachschule für Sozi…
HRB 125578 B: Cenfila gGmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin. Gegenstand: Der Betrieb einer Berufsfachschule für Altenpflege, einer Berufsfachschule für Sozialassistenz und einer Fachschule für Sozialpädagogik im gemeinnützigen Sinne zur Förderung der außerschulischen Erwachsenen- und Jugendbildung. Die Gesellschaft will damit alle Maßnahmen fördern, die auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch ungebundener, religiös neutraler Bildungsarbeit Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, besonders in der Region Berlin-Brandenburg dabei helfen, sich durch allgemeine, berufliche persönliche soziale und kulturelle Bildung zur Teilhabe, Mitverantwortung und Mitbestimmung im Leben zu befähigen. Dabei stellt die Gesellschaft sicher, dass das Angebot für die Bürgerinnen und Bürger, auch langfristig nicht geschwächt sondern gestärkt wird. Insbesondere gehören in diesem Rahmen folgende Maßnahmen zum Gegenstand der Gesellschaft: Durchführung von Fortbildungs- und Beratungs- sowie Coachingmaßnahmen für ALG II-Empfänger; Durchführung von Projekten mit benachteiligten Jugendlichen und Erwachsenen; geförderte Projektarbeit mit Randgruppen; Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement, berufliche Ausbildung, Vermietung an Auszubildende und Mitarbeiter einschließlich Verwaltung der Wohnungen und geförderte Arbeitsgelegenheiten z.B. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) für Arbeitslosengeld II-Bezieher, Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante ebenfalls für Arbeitslosengeld II-Bezieher, Maßnahmen mit Mehraufwandsentschädigungen (MAE oder 1 €-Jobs) für Arbeitslosengeld II-Bezieher. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2018 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand).
Veränderungen
HRB 125578 B HRB 125578 B: Cenfila gGmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Gohlke, Andreas
HRB 125578 B: Cenfila gGmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Gohlke, Andreas
Neueintragungen
HRB 125578 B Cenfila gGmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin. Firma: Cenfila gGmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin Gegenstand: Der Betrieb einer Ersatzschu…
Cenfila gGmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin. Firma: Cenfila gGmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Karl-Marx-Str. 255, 12057 Berlin Gegenstand: Der Betrieb einer Ersatzschule für Altenpflege im gemeinnützigen Sinne zur Förderung der außerschulischen Erwachsenen- und Jugendbildung. Die Gesellschaft will damit alle Maßnahmen fördern, die auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch ungebundener, religiös neutraler Bildungsarbeit Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, besonders in der Region Berlin-Brandenburg dabei helfen, sich durch allgemeine, berufliche, persönliche, soziale und kulturelle Bildung zur Teilhabe, Mitverantwortung und Mitbestimmung im Leben zu befähigen. Dabei stellt die Gesellschaft sicher, dass das Angebot für die Bürgerinnen und Bürger, auch langfristig nicht geschwächt, sondern gestärkt wird. Insbesondere gehören in diesem Rahmen folgende Maßnahmen zum Gegenstand der Gesellschaft: Durchführung von Fortbildungs- und Beratungs- sowie Coachingmaßnahmen für ALG II-Empfänger; Durchführung von Projekten mit benachteiligten Jugendlichen und Erwachsenen; geförderte Projektarbeit mit Randgruppen; Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement; berufliche Ausbildung; Ersatzschule für Altenpflege und andere soziale Berufe; geförderte Arbeitsgelegenheiten z. B. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) für Arbeitslosengeld II-Bezieher, Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante ebenfalls für Arbeitslosengeld II-Bezieher, Maßnahmen mit Mehraufwandsentschädigungen (MAE oder 1 €-Jobs) für Arbeitslosengeld II-Bezieher. Die Gesellschaft nimmt den gesetzlichen Auftrag nach dem Erwachsenenbildungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung wahr. Sie fördert die außerschulische Erwachsenen- und Jugendbildung durch allgemeine, kulturelle, berufliche und politische Bildung. Der Zugang zu den Veranstaltungen und Maßnahmen der Gesellschaft ist dabei für jeden offen, unabhängig von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politischer, weltanschaulicher und religiöser Anschauungen sowie gesellschaftlicher und beruflicher Stellung. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Gohlke, Andreas, *XX.XX.XXXX, Legebruch; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Neumann, Cornelia, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 15.10.2009; mit Änderung vom 22.02.2010 in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 15 (Anfallklausel)..

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.