HRB 56979
CBL GmbH
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 ReutlingenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Düsseldorf
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 13.02.2024
- Datenstand
- 2025-10-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Alejandro Garcia Leo
Pozuelo de Alarcon/Madrid
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenJeronimo Garcia Villanueva
Pozuelo de Alarcon/Madrid
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenJeronimo Jonathan Garcia Leo
Pozuelo de Alarcon/Madrid
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenOliver Garcia Leo
Pozuelo de Alacon/Madrid
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 21 IN 143/23 · CBL GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 143/23
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 56979
Durch Beschluss vom 01.02.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dirk Obermüller zum Insolvenzverwalter
bestellt.
Mit Schreiben vom 18.11.2025 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und
seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der
Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des
Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der
Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz
Rechnung getragen.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den
ersten 35.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu
70.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 26 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis
zu 350.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7,5 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis zu 700.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 3,3 %.
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 3.019.884,85 EUR
erzielt.
Die Einnahmen aus der Betriebsfortführung sowie Aus- und Absonderungsrechte sind zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage abzuziehen. Ebenso Fortführungskosten aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Der Überschuss aus der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV zur Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen.
Es sind zudem noch Einnahmen aus noch zu begleichenden Masseverbindlichkeiten,
insbesondere der Vergütung des Insolvenzverwalters zu erwarten. Die
Berechnungsgrundlage erhöht sich demnach um 12.919,06 EUR.
Folglich ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 434.308,31 EUR.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV sind jedoch Massegegenstände, die mit
Absonderungsrechten belastet sind zu berücksichtigen, wenn sie durch den
Verwalter verwertet werden. Ein Grundstück des Schuldners wurde freihändig durch
den Insolvenzverwalter veräußert. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese
Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen,
der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter einen festen Kostenbeitrag für die Masse aus dem Verkaufserlös mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger vereinbart. Der hiernach ermittelte maximale Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV beträgt 2.082,50 EUR.
Eine entsprechende Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde durchgeführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung
festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen
sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des
Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in
entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat,
also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand
in Höhe von insgesamt 22,7 % geltend.
Der Insolvenzverwalter führte den schuldnerischen Betrieb über insgesamt drei Monate fort. Mit der Betriebsfortführung waren vielfältige Haftungsrisiken sowie erheblicher Mehraufwand verbunden, welcher durch den in der Berechnungsgrundlage berücksichtigten erwirtschafteten Überschuss nicht entsprechend abgegolten wird.
Nach der Rechtsprechung können je nach Größe des fortgeführten Betriebs und Dauer der Fortführung mithin 25% bis zum vierfachen des Regelsatzes auf die Vergütung zugeschlagen werden.
Im vorliegenden Verfahren wird ein Zuschlag von 7,7 % geltend gemacht, welchen das Gericht als angemessen betrachtet.
Zudem macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 % im Rahmen der Bemühung um eine Veräußerung einer Hotelimmobilie geltend.
Die Verwertung stellte für den Insolvenzverwalter einen entsprechenden Mehraufwand dar, da entsprechende Verkaufsverhandlungen zu führen waren.
Das Gericht sieht den beantragten Zuschlag im Hinblick auf den erhöhten Mehraufwand als gerechtfertigt an.
Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 InsVV sind nicht ersichtlich und werden auch
darüber hinaus nicht geltend gemacht.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8
Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Für die nach dem 01.01.2021 eröffneten Verfahren findet wegen §19 InsVV die neue Fassung von § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. 9002 KostG Anwendung. Neben der Auslagenpauschale kann deshalb eine gesonderte Abrechnung und Erstattung der Kosten erfolgen, die durch die Übertragung der Zustellung (§ 8 Abs. 3 InsO) in tatsächlicher Hinsicht entstanden sind.
Dies gilt jedoch nur soweit mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im hiesigen Verfahren wurden insgesamt 21 Zustellungen getätigt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 30.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 21 IN 143/23 · CBL GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 143/23
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 56979
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 04.11.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 30.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 21 IN 143/23 · CBL GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 143/23
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 56979
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuwied zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228-81 000-56, Fax: 0228-81000-820 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBL GmbH, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen soll bei dem Amtsgericht/Insolvenzgericht Neuwied zu Aktenzeichen 21 IN 143/23 der Schlusstermin stattfinden. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts/Insolvenzgerichts Neuwied niedergelegt. Der Überschuss gemäß Schlussbericht beläuft sich auf 398.660,67 €, abzüglich noch zu begleichender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen in Höhe von 1.842.139,74 €.
Amtsgericht Neuwied, 30.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 21 IN 143/23 · CBL GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 143/23
- Wirksam am
- 04.04.2025
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 56979
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.06.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Neuwied, 04.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 21 IN 143/23 · CBL GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 143/23
- Wirksam am
- 20.08.2024
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 56979
EUR
Vergütung gemäß §§ 1,2,10,11 InsVV
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Ausgehend von der Berechnungsmasse unter Einbeziehung der mit Absonderungsrechten belasteten Immobilie ergibt sich eine Regelvergütung.
Die Vergütung wird geltend gemacht in Höhe von 25 vom Hundert der Regelvergütung, welche nach Dauer und Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung, insbesondere ersichtlich aus dem Vergütungsantrag und den Berichten des vorläufigen Insolvenzverwalters, in dem vorliegenden Verfahren festzusetzen war.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 19.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 21 IN 143/23 · CBL GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 143/23
- Wirksam am
- 05.02.2024
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 56979
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228-81 000-56, Fax: 0228-81000-820.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuwied ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 26.02.2024,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am:
Mittwoch, 06.03.2024, 10:15 Uhr, Saal 101, 1. Stock, Amtsgericht Neuwied, Hermannstr. 39, 56564 Neuwied
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Die Forderungsprüfung wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 25.03.2024
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (26.02.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (25.03.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 02.02.2024
Hinweise zum Datenschutz:
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 143/23 · CBL GmbH · Insolvenzgericht Neuwied
- Insolvenzgericht
- Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 143/23
- Wirksam am
- 22.11.2023
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 56979
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 22.11.2023
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agnr.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 56979 HRB 56979: CBL GmbH, Düsseldorf, Flinger Straße 28, 40213 Düsseldorf. Änderung zur Geschäftsanschrift: c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen.
HRB 56979 HRB 56979:CBL GmbH, Düsseldorf, Flinger Straße 28, 40213 Düsseldorf.Neue Geschäftsanschrift: Flinger Straße 28, 40213 Düsseldorf.
HRB 56979 CBL GmbH, Düsseldorf (Derendorfer Straße 21, 40479 Düsseldorf). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.07.2007. Gegenstand: Erwerb und Veräußerung sowie Verwaltung und Vermietung …
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