HRB 235285

Cartec Tooling GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 23 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: München

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Registerdaten

Sitz
München
Datenstand
2024-03-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-24

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. PMW Group GmbH München

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

23
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
12.02.2026
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf, Entgasse 383, 6232 Münster, Österreich

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf

werden die Vergütung und Auslagen d. Sachwalt. wie folgt festgesetzt:

Endbetrag

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Durch Beschluss vom 19.07.2022 wurde ein Vorschuss von auf die Auslagen der Sachwalterin für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung festgesetzt. Dieser Betrag wurde der Masse bereits entnommen und wird nunmehr endgültig festgesetzt.

Gründe:

Die Sachwalterin übte ihr Amt vom 01.01.2022 bis 29.03.2022 aus. Nach §§ 274, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).

Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).

Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung d. Sachwalt. wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Die Anordnung eines derartigen Zustimmungsvorbehaltes ist nicht erfolgt. Auch lag die Kontoführungsbefugnis während der Eigenverwaltung bei der Schuldnerin.
Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse .

Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin beträgt demnach .

Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die der Sachwalter vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht übertragen bekommen hat. Darüber hinaus wahrgenommene Aufgaben werden nicht vergütet, vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005, IX ZB 264/03 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Das Insolvenzgericht hat keine Zustimmungsvorbehalte der Sachwalterin angeordnet. Eine Anordnung gemäß § 277 InsO ist nicht erfolgt. Der Aufgabenkreis der Sachwalterin umfasste daher lediglich die Überwachung und Berichterstattung, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14.
Über § 12 Abs. 2 InsVV ist § 3 InsVV anwendbar. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe ist zu berücksichtigen, dass der Sachwalter im Gegensatz zum Insolvenzverwalter keine Verfügungsbefugnis hat und einer geringeren Haftung ausgesetzt ist. Maßgeblich ist daher der überdurchschnittliche Mehraufwand des Sachwalters für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Laut Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 12 Rz. 10 können vor diesem Hintergrund für den Sachwalter Zuschläge von regelmäßig 5-10 % festgesetzt werden.
Die Sachwalterin beantragt die Festsetzung eines Zuschlags von 30 % der Regelvergütung für Ihre Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung. Obwohl im Gegensatz zur Insolvenzverwaltung die Betriebsfortführung bei der Eigenverwaltung der absolute Regelfall ist, wird der durch das LG Bonn (11.10.2023, 6 T 184/13) und des LG Dessau-Roßlau (29.01.2015, 8 T 94/14) vertretenen Ansicht, dass somit keinerlei Zuschlag zu gewähren sei, nicht gänzlich gefolgt. Aus dem Vortrag der Sachwalterin ergibt sich, dass ein signifikanter Mehraufwand erforderlich war. Der Ansatz des Zuschlags von 30 % der Regelvergütung ist als noch angemessen zu beurteilen.
Ein weiterer Zuschlag von 20 % der Regelvergütung wird für die Prüfung, Verhandlungsbegleitung und Zustimmung zum Abschluss eines unechten Massekredits beantragt. Die von der Sachwalterin geschilderte Mehrarbeit bezüglich der Verhandlungsführung und Bearbeitung des Kreditvertrages betrifft nicht die originären Aufgaben der Sachwalterin und kann daher nicht in dem beantragten Umfang vergütet werden. Es wird nicht verkannt, dass die Prüfung des Vertrages eine Mehrarbeit der Sachwalterin bedeutet, jedoch wird dafür ein Zuschlag von 5 % der Regelvergütung als ausreichend erachtet.
Für die Begleitung der Sanierungsbemühungen beantragt die Sachwalterin einen Zuschlag von 45 % der Regelvergütung. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Sachwalterin lediglich die von der Schuldnerin aufgestellten Sanierungskonzepte auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartungen der Gläubiger zu überprüfen hat. Es gehört nicht zu ihrer Aufgabe, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung zu analysieren, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14; AG Dortmund, Beschluss vom 05.12.2016, 259 IN 13/14; LG Duisburg, Beschluss vom 14.09.2016, 7 T 24/16.
In Hinblick auf die Zuschläge, welche in den Fällen beantragt wurden, welche den vorgenannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegen, und unter vergleichender Betrachtung der Zuschlagshöhe eines fiktiven Insolvenzverwalters, wird die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 30 % für ausreichend, aber auch angemessen erachtet.

In den oben genannten Entscheidungen und dem Beschluss des BGH vom 22.06.2017, IX ZB 91/15 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für die Zusammenarbeit mit einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss gering auszufallen hat. Da das Bestehen eines Gläubigerausschusses zu einer weiteren Überwachung des Schuldners und damit zu einer Arbeitserleichterung für den Sachwalter führt, kann dieser Zuschlag entweder nur gering oder gänzlich ausfallen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12 Rn. 24, beck-online, BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 91/15. Der beantragte Zuschlag von 15 % erscheint daher nicht angemessen. In Hinblick auf den Sachvortrag der Sachwalterin wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung für maximal festsetzungsfähig erachtet.
Die Sachwalterin macht für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag von 25 % der Regelvergütung geltend. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass der Sachwalterin lediglich die Aufgabe der Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung zufällt, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Für die aktuelle Mehrarbeit unter diesem Gesichtspunkt ist ein Zuschlag von 15 % der Regelvergütung angemessen und auch ausreichend.
Der geltend gemachte Zuschlag von 10 % für die umfangreiche Tabelle ist nicht zu beanstanden.
Insgesamt führt dies zu einem Gesamtzuschlag von 100 % der Regelvergütung.
Die Regelvergütung des Sachwalters ist dahingehend konzipiert, das gesamte Eigenverwaltungsverfahren abzudecken. Vorliegend wurde die Eigenverwaltung nach drei Monaten aufgehoben und in ein Insolvenzverfahren übergeleitet. Weiterhin war die Sachwalterin bereits im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren als vorläufige Sachwalterin tätig. Entsprechend § 3 Abs. 2 a) und c) InsVV wird daher ein Abschlag von insgesamt 10 % für angemessen erachtet, vgl. AG Dortmund, Beschluss vom 05.12.2016, 259 IN 13/14.
Festzusetzen ist somit die reguläre Vergütung des Sachwalters in Höhe von nebst den Zuschlägen von 90 % der Regelvergütung in Höhe von.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.12.2025 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 11.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
06.01.2026
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf, Entgasse 383, 6232 Münster, Österreich

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 27.01.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger und die weiteren Beteiligten schriftliche Stellungnahmen zu dem Antrag der Insolvenzverwalterin auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Sachwalterin in dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis 29.03.2022 bei Gericht einreichen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 30.12.2025 verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 05.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
08.04.2025
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendorf,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

Vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf

werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:

Endbetrag

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.01.2022 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.

Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens .
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug .
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach .
Davon stehen der vorläufigen Sachwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von zu.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang ihrer Tätigkeit beantragt die vorläufige Sachwalterin im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der regulären Vergütung der vorläufigen Sachwalterin von nebst einem Zuschlag von insgesamt 117 % der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV in Höhe von .
Grundsätzlich sind Zuschläge zur regulären Vergütung des vorläufigen Sachwalters möglich, jedoch ist zu berücksichtigen , dass die Zuschlagshöhe auf Grund des eingeschränkten Aufgabenbereichs des vorläufigen Sachwalters regelmäßig hinter der eines vergleichbaren vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbleiben muss, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage, § 12 Rz. 17, 18. Der vorgenannte Kommentar hält eine Verminderung des Zuschlags des vorläufigen Insolvenzverwalters um 15 % für angemessen.
Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht übertragen bekommen hat. Darüber hinaus wahrgenommene Aufgaben werden nicht vergütet, vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005, IX ZB 264/03 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Das Insolvenzgericht hat bis auf die Zahlung des Schuldners auf Steuerforderungen und Forderungen der Sozialversicherungen keinen Zustimmungsvorbehalt der vorläufigen Sachwalterin angeordnet. Der Aufgabenkreis der vorläufigen Sachwalterin umfasste daher lediglich die Überwachung und Berichterstattung.
Es wird ein Zuschlag von 50 % der Regelvergütung -47 % nach Durchführung der Vergleichsrechnung- für die Betriebsfortführung geltend gemacht.
Eine Betriebsfortführung ist der absolute Regelfall bei der Eigenverwaltung. Den Entscheidungen des LG Bonn (11.10.2023, 6 T 184/13) und des LG Dessau-Roßlau (29.01.2015, 8 T 94/14), dass dadurch die Zubilligung eines Zuschlags generell nicht möglich ist, wird nicht gänzlich gefolgt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bei einer Betriebsfortführung anfallende Mehrarbeit bereits zum großen Teil in der Regelvergütung berücksichtigt wurde. Für den von der vorläufigen Sachwalterin dargelegten Mehraufwand wird daher ein geringerer Zuschlag in Höhe von 35 % festgesetzt, der jedoch unter den oben genannten Gesichtspunkten als angemessen erachtet werden kann.
Die vorläufige Sachwalterin macht für ihre Begleitung der Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von 40 % geltend. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die vorläufige Sachwalterin lediglich die von der Schuldnerin aufgestellten Sanierungskonzepte auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartungen der Gläubiger zu überprüfen hat, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Im Hinblick auf die Zuschläge, welche in den Fällen beantragt wurden, welche den vorgenannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegen, und unter vergleichender Betrachtung der Zuschlagshöhe eines fiktiven vorläufigen Insolvenzverwalters, wird die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 22,5 % für ausreichend, aber auch angemessen erachtet.
In der genannten Entscheidung des BGH und dem Beschluss des BGH vom 22.06.2017, IX ZB 91/15 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für die Zusammenarbeit mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss gering auszufallen hat. Da das Bestehen eines Gläubigerausschusses zu einer weiteren Überwachung des Schuldners und damit zu einer Arbeitserleichterung für den vorläufigen Sachwalter führt, kann dieser Zuschlag auch entweder nur gering oder gänzlich ausfallen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12 Rn. 24, beck-online. Der beantragte Zuschlag von 20 % erscheint daher nicht angemessen. Im Hinblick auf den Sachvortrag der vorläufigen Sachwalterin wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % für maximal festsetzungsfähig erachtet.
Die vorläufige Sachwalterin trägt vor, dass die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten von 159 Arbeitnehmern und die Beantragung von Insolvenzgeld zu einer deutlichen Mehrarbeit geführt haben und macht einen Zuschlag von 25 % geltend. Die Angemessenheit eines Zuschlags ist nicht zu verneinen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der vorläufigen Sachwalterin lediglich die Aufgabe der Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung zufällt, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Unter Berücksichtigung des dargelegten Mehraufwandes wird ein Zuschlag von 15% für angemessen erachtet.
Insgesamt führt dies zu einem Zuschlag von 82,75 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV. Die darüber hinaus beantragten Zuschläge werden abgesetzt.
Festzusetzen ist daher die reguläre Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von nebst den Zuschlägen in Höhe von 82,75 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV in Höhe von , somit .

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.12.2024 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 270 b, 274, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der vorläufigen Sachwalterin, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 07.04.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
24.02.2025
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendorf,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses

Maturus Finance GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer
Herrn Christoph Kleinfeld und
Carl-Jan Freiherr von der Goltz, Brodschragen 3-5, 20457 Hamburg wie folgt festgesetzt.

Endbetrag

Auf die Auslagen sind folgende bereits festgesetzten Vorschüsse anzurechnen:

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Die weiter beantragte Vergütung für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab dem 07.03.2022 ist noch nicht fällig und daher lediglich als Vorschuss festzusetzen. Auf den weiteren Beschluss vom heutigen Tage wird verwiesen.
Die entstandenen Auslagen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von anteilig wurden bereits durch Beschluss vom 19.07.2022 als Vorschuss festgesetzt. Sie sind belegt und daher neben der Vergütung festzusetzen.
Die angemeldeten weiteren Auslagen in Höhe von sind weder belegt noch aufgeschlüsselt, so dass eine Festsetzung nicht erfolgen kann.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 20.02.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
22.03.2024
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf,

wird angeordnet:

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 15.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 21.03.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
23.11.2023
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf,

wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Schlussrechnung des Schuldners bezüglich der Eigenverwaltung

Termin bestimmt auf

Montag, 08.01.2024, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, 1. Etage, Sitzungssaal 2102 - Flachbau -.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 23.11.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
20.07.2022
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendorf,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Annamia Beyer, Heinrich-Heine-Allee 53, 40213 Düsseldorf

werden die Auslagen für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses
IG Metall Göppingen-Geislingen
z. Hd. Herrn Manuel Schäfer, Ulmer Straße 123, 73037 Eitleshof
Maturus Finance GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer
Herrn Christoph Kleinfeld und
Carl-Jan Freiherr von der Goltz, Brodschragen 3-5, 20457 Hamburg
Rechtsanwalt
Dr. Carsten Müller-Seils
als Vertreter des Lieferantenpools, Schönfeldstr. 3, 32049 Herford
SCHULER Group GmbH
z. Hd. Herrn Kamphausen, Schuler-Platz 1, 73033 Göppingen
jeweils anteilig wie folgt festgesetzt:

Auslagen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung EUR
Der Betrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2136 eingesehen werden.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 19.07.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 235285 HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Prokura erloschen: Kaul, Erich, Göppingen, *XX.XX.XXXX. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch B…
HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Prokura erloschen: Kaul, Erich, Göppingen, *XX.XX.XXXX. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 01.01.2022 (Az. 25 IN 163/21) das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG. Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 29.03.2022 (Az. 25 IN 163/21) wurde die Anordnung der Eigenverwaltung durch die Schuldnerin aufgehoben.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
12.04.2022
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf,

ist am 08.04.2022 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 11.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
05.04.2022
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

wird der Beschluss vom 04.04.2022 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin gesetzlich vertreten wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 05.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
04.04.2022
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Heiko Stühn,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

wird Termin für eine Gläubigerversammlung
- zur Wahl einer anderen Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO)
- zur Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO)
- zur Entscheidung über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses und seiner Mitglieder

bestimmt auf

Montag, 25.04.2022, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, 1. Etage, Sitzungssaal 2102 - Flachbau -.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Sachwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 04.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
29.03.2022
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Heiko Stühn,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid

wird heute, am 29.03.2022, um 12:17 Uhr, die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Die Erreichung des Eigenverwaltungsziels ist durch das Scheitern der Sanierungsverhandlungen aussichtslos geworden, § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Annamia Beyer, Heinrich-Heine-Allee 53, 40213 Düsseldorf.
Forderungen sind ab sofort bei der Insolvenzverwalterin anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an die Insolvenzverwalterin.

Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber der Insolvenzverwalterin zu erfolgen.

Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 29.03.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 25 IN 163/21 · Cartec Tooling GmbH · Insolvenzgericht Siegen
Insolvenzgericht
Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Wirksam am
10.01.2022
Registerbezug
München, HRB 235285
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf, Am Brühl 8, 57223 Kreuztal

Geschäftszweig: Herstellung u. Vertrieb von mechanischen Komponenten aus Metall sowie Halten u. Verwalten von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2022, um 15:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.09.2021 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Zur Sachwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Annamia Beyer, Heinrich-Heine-Allee 53, 40213 Düsseldorf , Tel. Nr.0211/83680510 , Fax Nr. 0211/836805160.
Das Gericht ordnet gemäß § 274 Abs. 2 InsO an, dass die Sachwalterin die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.02.2022 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Sachwalterin anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschlüssen vom 07.10.2021, 20.10.2021 und 12.11.2021 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.

Zu Mitgliedern werden bestimmt:
IG Metall Göppingen-Geislingen
z. Hd. Frau Renate Gmoser, Poststraße 14 A, 73033 Göppingen
Maturus Finance GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer
Herrn Christoph Kleinfeld, Brodschragen 3-5, 20457 Hamburg
Rechtsanwalt
Dr. Carsten Müller-Seils
als Vertreter des Lieferantenpools, Schönfeldstr. 3, 32049 Herford
SCHULER AG
z. Hd. Herrn Kamphausen, Schuler-Platz 1, 73033 Göppingen.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.

Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Montag, 07.03.2022, 13:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Erdgeschoss, Sitzungssaal 010.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person der Sachwalterin,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 14.02.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2136 niedergelegt.

Die Sachwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
25 IN 163/21
Siegen, 01.01.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

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HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Stühn, Heiko, Weitefeld, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Mittendorf, Frank, Holzkirchen, *XX.XX.XXXX.
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HRB 235285 HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Kaul, Erich, Göpping…
HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Kaul, Erich, Göppingen, *XX.XX.XXXX.
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HRB 235285 HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Prokura erloschen: Hilsmann, Arndt, Dortmund, *XX.XX.XXXX.
HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Prokura erloschen: Hilsmann, Arndt, Dortmund, *XX.XX.XXXX.
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HRB 235285 HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Neumann, Torsten, Much, *XX.XX.XXXX.
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HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Bestellt: Geschäftsführer: Stühn, Heiko, Weitefeld, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Stühn, Heiko, Weitefeld, *XX.XX.XXXX.
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HRB 235285 HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Mirow, Ferdinand Friedrich, München, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: G…
HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Mirow, Ferdinand Friedrich, München, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Gogel, Ralf Oliver, Börtlingen, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Stühn, Heiko, Weitefeld, *XX.XX.XXXX.
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HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Gogel, Ralf Oliver, Börtlingen, *XX.XX.XXXX; Hilsmann, Arndt, Dortmund, *XX.XX.XXXX.
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HRB 235285 HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Bestellt: Geschäftsführer: Neumann, Torsten, Much, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der B…
HRB 235285: Cartec Tooling GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Bestellt: Geschäftsführer: Neumann, Torsten, Much, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 235285 HRB 235285: PMW Group GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Die Gesellschafterversammlung vom 10.01.2020 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue…
HRB 235285: PMW Group GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Die Gesellschafterversammlung vom 10.01.2020 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Cartec Tooling GmbH. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Scheiblegger, Martin, München, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 235285 HRB 235285: PMW Group GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2017. Geschäftsanschrift: Cuvilliésst…
HRB 235285: PMW Group GmbH, München, Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2017. Geschäftsanschrift: Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von mechanischen Komponenten aus Metall sowie Halten und Verwalten von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Mirow, Ferdinand Friedrich, München, *XX.XX.XXXX; Scheiblegger, Martin, München, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.