HRA 100055
Carl Stolte GmbH & Co. KG
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Kielweg 100, 49356 DiepholzGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Diepholz
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 11.07.2023
- Datenstand
- 2025-11-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Carl Stolte Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Diepholz
Luebbres Beteiligungs GmbH
Stemwede
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Geschäftsanschrift
Weitere Unternehmen an dieser Anschrift
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Carl Stolte Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
HRB 100043 · Amtsgericht Walsrode
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 72/23 · Carl Stolte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 72/23
- Wirksam am
- 17.10.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100055
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 85 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.01.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.511.679,90 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3 InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03). Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzeröffnungsverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 85 % für angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens begleitet und überwacht. Dafür ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelte es sich um ein Unternehmen im Bereich des Hoch-, Tief- , Freileitungs-, Rohrleitungsbau, Kabelverlegung, Straßenbau sowie der Handel mit Baustoffen aller Art und Güternahverkehr, der mit 41 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von ca. 2 1/2 Monaten fortgeführt wurde. Neben den üblichen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Begleitung der betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und die Aufrechterhaltung des Betriebes durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern, erforderte die Fortführung des Betriebs weitere überdurchschnittliche Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters. So konnte der Betrieb auf Grund fehlender Liquidität erst nach Intervention des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Vereinbarungen mit dem Hauptauftraggeber fortgeführt werden. Der Geschäftsführer stand für die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung. Bei der Schuldnerin handelt es sich in Anlehnung an § 267 I HGB um ein kleines Unternehmen. Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung und für Zeiträume bis zu 3 Monaten sehen die vergütungsrechtlichen Kommentierungen im Grundsatz 25% - 50% als angemessen an (vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 5 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102). Das Gericht hält in diesem Fall auf Grund des Vortrags den von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzten Zuschlag in Höhe von 35 % für angemessen. Da die Betriebsfortführung zu keinem Überschuss geführt hat, ist eine Vergleichsrechnung entbehrlich.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25% beantragt. Das Gericht hält den Zuschlag in dieser Höhe für angemessen. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste in diesem Fall arbeitsrechtliche Sachverhalte von 41 Arbeitnehmern bearbeitet, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Im Rahmen dieser Bearbeitung hat er mehrere Betriebsversammlungen durchgeführt und die Arbeitgeberfunktionen übernommen. Des Weiteren hat er die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes übernommen. Der Insolvenzgeldzeitraum war der 01.04.2023 bis 30.06.2023, wobei rollierend zunächst auch der Monat März 2023 vorfinanziert, im Laufe des Antragsverfahrens aber ausgeglichen werden musste.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich des Weiteren im Eröffnungsverfahren intensiv um eine Sanierung bemüht, was im Grundsatz einen Zuschlag rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -). So wurde ein Investorenprozess durchgeführt und mit neun Interessenten Kontakt aufgenommen. Mit insgesamt drei Investoren wurden Verhandlungen durchgeführt, wobei zwei letztlich ein Kaufangebot unterbreiteten, welche zu prüfen waren. Mit einem Interessenten wurden Verhandlungen geführt, die letztlich scheiterten. Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 25 % ist angemessen.
Die weiter geltend gemachten Zuschläge sind nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte ist nicht anzusetzen, da sich auf Grund seiner Tätigkeiten bereits die Berechnungsgrundlage um den Wert der Aus- und Absonderungsrechte erhöht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -).
Ein genereller Zuschlag für die "Spezialmaterie Bauinsolvenz" ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist es zutreffend, dass bei der Abwicklung einer Bauinsolvenzen möglicherweise besondere Schwierigkeiten vorhanden sein können. Für einen Zuschlag reicht es jedoch nicht aus, dass es sich im Grundsatz um eine Spezialmaterie handelt. Vielmehr muss ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter konkret darlegen, welche Tätigkeiten ihn in diesem Fall erheblich mehr in Anspruch genommen haben als allgemein üblich (vgl. Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 3, Rnr.: 166; LG Münster, Beschl. v. 22.7.2022 - 5 T 1570/21-, ZInsO 2022, 2051; Haarmeyer/Mock: InsVV, § 3, Rz. 206). Konkrete Mehrbelastungen wurden nicht vorgetragen; Die Bearbeitung des v
tiefergehende baurechtliche Kenntnisse zur VOB, zum Umgang mit
Mängelrügen, zu Liefer- und Zahlungserklärungen, zu Aufrechnungs- und Sonderkündigungsmöglichkeiten und Bindefristen sowie besondere steuerrechtliche Kenntnisse, oder aber Vereinbarungen mit Auftraggebern treten grundsätzlich in jeder Bauinsolvenz auf. Inwieweit hier eine besonders intensive Inanspruchnahme erfolgte, wurde nicht weiter dargelegt.
Insgesamt unter Berücksichtigung aller Umstände und der Überschneidungen dieses Verfahrens ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung der o.g. Zuschlag gerechtfertigt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 15.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 72/23 · Carl Stolte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 72/23
- Wirksam am
- 27.03.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100055
Amtsgericht Syke, 27.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 72/23 · Carl Stolte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 72/23
- Wirksam am
- 03.07.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100055
Amtsgericht Syke, 03.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 72/23 · Carl Stolte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 72/23
- Wirksam am
- 14.04.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 100055
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 14.04.2023
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 100055 HRA 100055: Carl Stolte GmbH & Co. KG, Diepholz, Kielweg 100, 49356 Diepholz. Einzelprokura: Göllner, Isabell, Diepholz, *XX.XX.XXXX.
HRA 100055 Carl Stolte GmbH & Co. KG, Diepholz, Kielweg 100, 49356 Diepholz. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Jürgens, Bernd,…
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