HRB 722594

BUTIQ GmbH

Amtsgericht Mannheim · Baden-Württemberg

aktuell 16 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Mannheim

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Registerdaten

Sitz
Mannheim
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

16
Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 4 IN 2270/18 · BUTIQ GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 2270/18
Wirksam am
26.05.2025
Registerbezug
Mannheim, HRB 722594
4 IN 2270/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BUTIQ GmbH, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim, vertr. d.d. GF: Matthias Robert Storch, AG Mannheim, HRB 722594, Az.: 4 IN 2270/18, Amtsgericht Mannheim betragen die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO insgesamt 263.723,74 Euro.
Vorbehaltlich weiterer Massekosten und Masseschulden steht zur Ausschüttung auf die Insolvenzforderungen ein Betrag in Höhe von 23.698,90 Euro zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsichtnahme für die Verfahrensbeteiligten bei dem Amtsgericht Mannheim, Bismarckstraße 14, 68159 Mannheim aus.

Amtsgericht Mannheim -Insolvenzgericht- 26.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 4 IN 2270/18 · BUTIQ GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 2270/18
Wirksam am
16.05.2025
Registerbezug
Mannheim, HRB 722594
4 IN 2270/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BUTIQ GmbH, Turley-Straße 8, 68167 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Robert Storch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 722594
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.07.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.

2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 16.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 4 IN 2270/18 · BUTIQ GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 2270/18
Wirksam am
21.12.2023
Registerbezug
Mannheim, HRB 722594
4 IN 2270/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BUTIQ GmbH, Turley-Straße 8, 68167 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Robert Storch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 722594
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 161.669,14 EUR auszugehen. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 161.669,14 EUR auszugehen. Der Berechnungsgrundlage liegen zunächst der aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren übernommenen Barbestand i.H.v. 133.218,38 € und die Einnahmen während des eröffneten Verfahrens i.H.v. 40.531,51 € abzüglich geleisteter Zahlungen auf Aus-und Absonderungsrechte i.H.v. 5.000,00 € sowie bezahlter Verbindlichkeiten aus dem vorläufigen Verfahren i.H.v. 12.088,75 € zugrunde. Der sich hieraus ergebenden Teilungsmasse von 156.661,14 € ist die zu erwartende Umsatzsteuer aus der festzusetzenden Vergütung i.H.v. 5.007,50 € hinzurechnen. Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung der Regelvergütung. Im Schriftsatz vom 12.12.2023 stimmte er dem Insolvenzgericht dahingehend zu, dass vorliegend ein Abschlag auf die Regelvergütung vorzunehmen ist. Einen Abschlag von mehr als 5 % hielt er für unangemessen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 20 % gerechtfertigt. Ausweislich der BGH-Entscheidung vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16) hat das Insolvenzgericht die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach zu prüfen und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag zu bestimmen.Dem laufenden Insolvenzverfahren ging eine rund zweimonatige vorläufige Insolvenzverwaltung voraus. Gemäß § 3 Abs.2 Ziffer a InsVV kann ein Abschlag gerechtfertigt sein, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war. Ein solcher Abschlag soll nur dann vorgenommen werden, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch den vorläufigen Verwalter erheblich erleichtert wurde. Diesbezüglich ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwändig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Gemäß Entscheidung vom BGH vom 11.05.2006 (IX ZB 249/04) vereinfacht beispielsweise die Erstellung einer Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner die Arbeit des Verwalters erheblich. In vorliegendem Insolvenzverfahren ist die nicht unerhebliche Arbeitsersparnis wie der Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 12.12.2023 schildert darin zu sehen, dass ihm bei Verfahrenseröffnung eine Vermögensübersicht und eine Aufstellung der Gläubiger und Schuldner vorlagen. Darüber hinaus konnte er im vorläufigen Verfahren einen Großteil (ca. 85 %) der Berechnungsgrundlage vereinnahmen. Gemäß § 3 Abs.2 Ziffer b InsVV ist ein Zurückblieben hinter dem Regelsatz auch dann gerechtfertigt, wenn die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm. Als wesentlich wird die bereits abgewickelte Verwertung angesehen, wenn etwa die Hälfte der Masse davon betroffen ist (vgl. MüKoInsO/Riedel InsVV § 3 Rn. 42). Als Anwendungsfälle kommen insbesondere ein Wechsel in der Person des Verwalters, eine Konzerninsolvenz sowie eine entsprechende Tätigkeit des vorläufigen Verwalters in Betracht (vgl. Nerlich/Römermann/Stephan InsVV § 3 Rn. 45). Sofern die Verwertung durch einen vorläufigen Verwalter erfolgte, steht diesem hierfür eine besondere Vergütung zu, die in wertmäßig korrespondierender Weise durch einen Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden kann. Wurde dieses Kriterium in der Vergütungsfestsetzung bereits durch einen Abschlag nach § 3 Abs.2 Ziffer a InsVV erfasst, so ist ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt. Insofern sind im Rahmen der Gesamtschau Überschneidungen zu berücksichtigen, um einen Doppelabzug zulasten des Insolvenzverwalters zu vermeiden. Nach § 3 Abs. 2 Ziffer d InsVV kommt ein Abschlag in Betracht, sofern die Insolvenzmasse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte. Ein Abschlag auf die regelmäßige Vergütung ist in diesem Rahmen auch dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters im konkreten Verfahren deutlich unter den Anforderungen liegt, die mit einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbunden sind (vgl. MüKoInsO/Riedel InsVV § 3 Rn. 47). In vorliegendem Insolvenzverfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zur Verfahrenseröffnung eingestellt. Sodann galt es die schuldnerischen Sachanlagen einzulagern und zu verwerten. Hiermit wurde u.a. ein Verwertungsunternehmen beauftragt. Daneben waren Forderungen einzuziehen und Anfechtungsansprüche zu prüfen sowie teilweise durchzusetzen. Nach Verwertung der Insolvenzmasse machte die Sparkasse Absonderungsrechte am bereits veräußerten Warenbestand aufgrund eines Raumsicherungsübereignungsvertrags geltend. Für die Einigung mit der Gläubigerin wurde ein Rechtsanwalt beauftragt. Darüber hinaus war die steuerliche Aufklärung vorzunehmen, die durch einen Steuerberater vorgenommen wurde. Es lässt sich daher feststellen, dass hinsichtlich der überwiegenden Schwerpunkte der Verwertung im laufenden Insolvenzverfahren eine Fremdvergabe zulasten der Insolvenzmasse erfolgte. Darüberhinausgehende besondere Schwierigkeiten oder besonders umfangreiche Tätigkeiten im Bezug auf die Insolvenzmasse lagen nicht vor. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände ist festzuhalten, dass der vom Insolvenzverwalter entfaltete Arbeitsaufwand in vorliegendem Insolvenzverfahren insbesondere durch seine Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter den Anforderungen liegt, die im Vergleich mit einem Verfahren mit gleicher Insolvenzmasse üblicherweise verbunden sind. Die Festsetzung der Regelvergütung würde sich ungerechtfertigt zu hoch erweisen, sodass ein Abschlag erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Zu- und Abschläge dieselben Grenzwerte gelten. Es besteht kein Grund, bei Abweichungen nach oben höhere Zuschläge vorzunehmen als bei entsprechenden Abweichungen nach unten (vgl. BGH-Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04). Im Wege der vorzunehmenden Gesamtschau ist ein Zurückbleiben von 20 % vorliegend tätigkeits- und verfahrensangemessen. Bei einem Zurückbleiben von lediglich von 5 %, wie vom Insolvenzverwalter geschildert, wären die oben dargestellten Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend gewürdigt.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 20.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 722594 HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Der Insolvenzverwalter hat die Änderung desGeschäftsjahres beschlossen.Auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen.
HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Der Insolvenzverwalter hat die Änderung desGeschäftsjahres beschlossen.Auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 2270/18 · BUTIQ GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 2270/18
Wirksam am
12.10.2020
Registerbezug
Mannheim, HRB 722594
4 IN 2270/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

BUTIQ GmbH, Turley-Straße 8, 68167 Mannheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Matthias Robert Storch,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 722594
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 12.10.2020 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.11.2020 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben
werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben
angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben
werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem
eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen
werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und
Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 12.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 4 IN 2270/18 · BUTIQ GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 2270/18
Wirksam am
04.05.2020
Registerbezug
Mannheim, HRB 722594
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

BUTIQ GmbH, Turley-Straße 8, 68167 Mannheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Matthias Robert Storch,Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Registergericht Register-Nr.: HRB 722594
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro
der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß korrigierten Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 02.04.2020.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 166.122,22 EUR
auszugehen.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 11,144
%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.04.2020 wird Bezug
genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung über 2 Monate
Dem vorl. Insolvenzverwalter war eine Vergütung inklusive Zuschlag in Höhe von
11,144 % in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen (pauschal) in
Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 22.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 722594 HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Mannheim, 4 IN 2270/18) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs.…
HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Mannheim, 4 IN 2270/18) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 2270/18 · BUTIQ GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 2270/18
Wirksam am
31.01.2019
Registerbezug
Mannheim, HRB 722594
4 IN 2270/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

BUTIQ GmbH, Turley-Straße 8, 68167 Mannheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Matthias Robert Storch,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 722594
Eingetragener Gegenstand: Konzeption, Realisierung, Betreiben und Vertrieb von
modernen Retail-Konzepten

- Schuldnerin -

1. Das am 30.11.2018 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
29.01.2019 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 18.03.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
25.03.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters wie Betriebsveräußerung, Führung von Rechtsstreiten mit
erheblichen Streitwerten etc.), 162 (Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung
Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung
einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Montag, 08.04.2019
10:45 Uhr
Sitzungssaal 141, 1. OG, Schloss, Westflügel, Amtsgericht Mannheim

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Montag, 08.04.2019
10:45 Uhr
Sitzungssaal 141, 1. OG, Schloss, Westflügel, Amtsgericht Mannheim
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu
hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort
anzulegen ist.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 29.01.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 722594 HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Sudworth, Till Balthazar, Mannheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Sudworth, Till Balthazar, Mannheim, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 2270/18 · BUTIQ GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 2270/18
Wirksam am
30.11.2018
Registerbezug
Mannheim, HRB 722594
In dem Verfahren über den Antrag d.

BUTIQ GmbH, Turley-Straße 8, 68167 Mannheim, vertreten durch die
Geschäftsführer Matthias Robert Storch, geboren am XX.XX.XXXX, Wupperstraße 25,
68167 Mannheim und Till Sudworth, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit:
deutsch, Leiblstraße 19, 68163 Mannheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 722594
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 30.11.2018 um 13:30
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 30.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 722594 HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Bestellt als Geschäftsführer: Sudworth, Till Balthazar, Mannheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gese…
HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Bestellt als Geschäftsführer: Sudworth, Till Balthazar, Mannheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 722594 HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Die Gesellschafterversammlung vom 31.01.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen und dabei insbesondere den Gegenstand u…
HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Turley-Str. 8, 68167 Mannheim. Die Gesellschafterversammlung vom 31.01.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen und dabei insbesondere den Gegenstand und die Bestimmungen zum Stammkapital geändert. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 33.089,00 EUR erhöht. Gegenstand geändert; nun: Die Konzeption, die Realisierung, das Betreiben und der Vertrieb von modernen Retail-Konzepten. Stammkapital nun: 33.089,00 EUR.
Veränderungen
HRB 722594 HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Melchiostraße 1, 68167 Mannheim. Neue Geschäftsanschrift: Turley-Str. 8, 68167 Mannheim.
HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Melchiostraße 1, 68167 Mannheim. Neue Geschäftsanschrift: Turley-Str. 8, 68167 Mannheim.
Veränderungen
HRB 722594 HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Melchiostraße 1, 68167 Mannheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Langner, Marc, Mannheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Melchiostraße 1, 68167 Mannheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Langner, Marc, Mannheim, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 722594 HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Melchiostraße 1, 68167 Mannheim. Die Gesellschafterversammlung vom 05.08.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital…
HRB 722594: BUTIQ GmbH, Mannheim, Melchiostraße 1, 68167 Mannheim. Die Gesellschafterversammlung vom 05.08.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 29.412,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 29.412,00 EUR.
Neueintragungen
HRB 722594 HRB 722594:BUTIQ GmbH, Mannheim, Melchiostraße 1, 68167 Mannheim.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.05.2015. Geschäftsanschrift: Melchiostraße 1, 68167 Mannheim. Gegenstand: D…
HRB 722594:BUTIQ GmbH, Mannheim, Melchiostraße 1, 68167 Mannheim.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.05.2015. Geschäftsanschrift: Melchiostraße 1, 68167 Mannheim. Gegenstand: Der Handel und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, insbesondere von ausgewählten und exklusiven Marken aus den Bereichen Mode, Schmuck, Lifestyle und Accessoires, sowie der Betrieb von stationärem Handel und von E-Commerce Geschäftsmodellen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Langner, Marc, Mannheim, *XX.XX.XXXX; Storch, Matthias, Mannheim, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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