HRB 12808
Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Dassow
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Registerdaten
- Sitz
- Dassow
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 53a IN 36/22 · Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH · Insolvenzgericht Lübeck
- Insolvenzgericht
- Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 36/22
- Wirksam am
- 28.08.2026
- Registerbezug
- Schwerin, HRB 12808
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Spenglerstraße 11, 23556 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Gosch
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Thürk, -Kanzlei am Lessingplatz-, Lessingplatz 4, 24116 Kiel, Gz.: 00042-22
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 63-65 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 24.09.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 27.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 53a IN 36/22 · Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH · Insolvenzgericht Lübeck
- Insolvenzgericht
- Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 36/22
- Wirksam am
- 13.04.2023
- Registerbezug
- Schwerin, HRB 12808
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Spenglerstraße 11, 23556 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Gosch
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Thürk, Lessingplatz 4, 24116 Kiel, Gz.: 00042-22
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Bei der Lohmühle 84, 23554 Lübeck, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter beantragte für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß Anträgen vom 24.11.2022 und 20.01.2023 eine Vergütung in Höhe von 63.787,30 EUR. Auf die Anträge wird Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 999.479,36 EUR auszugehen. Hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 171.719,81 EUR gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden, da sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen befasst hat.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in den oben genannten Anträgen wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR (BETRAG%) festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das schuldnerische Unternehmen ab dem 03.03.2022 mit zunächst 12 Mitarbeitern und ab April mit 9 Mitarbeitern bis zum 30.04.2022 fort.
Für die Mehrtätigkeiten in dem Bereich Unternehmensfortführung beantragte er zusätzlich zu dem sich aus der Massemehrung ergebenden faktischen Zuschlag in Höhe von gerundet BETRAG% einen Zuschlag von BETRAG%, für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag von insgesamt BETRAG% und für die Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von BETRAG%.
Der erwirtschaftete Überschuss aus der Unternehmensfortführung beträgt BETRAG EUR.
Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen.
Unternehmensfortführung:
Das Gericht hält für den Bereich Unternehmensfortführung aufgrund der Unternehmensgröße und der den Rahmen des Üblichen nicht übersteigenden Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen Zuschlag von BETRAG% für angemessen (siehe hierzu Graeber, 2. Auflage 2016, § 11 RN 102, wo sich die gewährten Zuschläge für die Betriebsfortführung kleinerer Unternehmen im Wesentlichen zwischen BETRAG% und BETRAG% bewegen).
Vergleichsberechnung gemäß BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08):
Berechnungsmasse inkl Überschuss: 999.479,36 EUR
Regelvergütung: BETRAG EUR
Vergütung § 11 InsVV (BETRAG%): BETRAG EUR
Berechnungsmasse: BETRAG EUR
Regelvergütung: BETRAG EUR
Vergütung § 11 InsVV (BETRAG%): BETRAG EUR
Zuzüglich BETRAG% Zuschlag: BETRAG EUR
Gesamtvergütung inklusive Zuschlag: BETRAG EUR
Differenz: BETRAG EUR x BETRAG: BETRAG EUR = BETRAG%
Der bewilligte Zuschlag von BETRAG% reduziert sich durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung um gerundet BETRAG%.
Betrag Zuschlag (BETRAG%) = BETRAG EUR
Sanierungsbemühungen:
Gemäß Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11.3.2010 - IX ZB 122/08 wurde beispielsweise ein Zuschlag von BETRAG% für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters bei einem Unternehmen mit 27 Arbeitnehmern nicht beanstandet. Da im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerzahl weniger als die Hälfte betrug und die Zahl der potentiellen Investoren den Rahmen des Üblichen nicht überschritt, hält das Gericht einen Zuschlag von BETRAG% (=BETRAG EUR) für angemessen.
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel erst bei einer Mitarbeiteranzahl von mehr als 20 (BGH Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06, RN 15).
Zudem hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Dritten mit der Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung beauftragt, sodass sich die Tätigkeiten in diesem Bereich auch aus diesem Grund nicht zuschlagserhöhend auswirken können.
Lediglich die Mehrtätigkeiten, die aufgrund diverser Kündigungen, Kündigungsschutzklagen und Neueinstellungen erforderlich waren, führen zu einem Zuschlag, insbesondere im Zusammenhang mit der Kündigung der Sekretärin, ohne die zunächst keine vollständige Liquiditätsplanung erstellt werden konnte. Der Zuschlag wird mit BETRAG% (=BETRAG EUR) bewertet. Dies ergibt bei einer anfänglichen Arbeitnehmeranzahl von zwölf pro Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von BETRAG EUR (siehe im Vergleich hierzu LG Hannover, Beschluss vom 23.08.2010 - 11 T 20/10: BETRAG EUR pro Arbeitnehmer bei einem Zuschlag von BETRAG%).
Die Zuschläge für die Sanierungsbemühungen und den arbeitsrechtlichen Bereich waren unabhängig von der Vergleichsberechnung nach der unter Berücksichtigung der Zuflüsse aus der Unternehmensfortführung zu bestimmenden Berechnungsmasse zu errechnen (siehe BeckOK, § 3 InsVV, RN 25).
Es war somit im Ergebnis insgesamt ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % abzüglich 5% gemäß Vergleichsberechnung gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen wurden gem. § 8 Abs. 3 InsVV unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 06.04.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 12808 HRB 12808: Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Dassow, Holmer Berg 10, 23942 Dassow. Prokura erloschen: Knoop, Waldemar Josef, Lübeck, *XX.XX.XXXX. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck (53a IN 36/22) vom 0…
Forderungsprüfung 53a IN 36/22 · Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH · Insolvenzgericht Lübeck
- Insolvenzgericht
- Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 36/22
- Wirksam am
- 02.05.2022
- Registerbezug
- Schwerin, HRB 12808
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Spenglerstraße 11, 23556 Lübeck,
eingetragene Geschäftsanschrift: Holmer Berg 10, 23942 Dassow,
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Gosch
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12808
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.05.2022 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber
Bei der Lohmühle 84, 23554 Lübeck
Telefon: 0451 3884999-0
Telefax: 0451 3884999-9
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.06.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 28.07.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal C4, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, Amtsgericht Lübeck
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 28.07.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal C4, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, Amtsgericht Lübeck
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 01.05.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 12808 HRB 12808: Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Dassow, Holmer Berg 10, 23942 Dassow. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck (53a IN 36/22) vom 03.03.2022 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und z…
HRB 12808 HRB 12808: Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Dassow, Holmer Berg 10, 23942 Dassow. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Knoop, Waldemar Josef, Lübeck, *XX.XX.XXXX.
HRB 12808 HRB 12808: Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Dassow, Holmer Berg 10, 23942 Dassow. Nicht mehr Geschäftsführer: Buck, Holger, Selmsdorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 12808 HRB 12808: Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Dassow, Holmer Berg 10, 23942 Dassow. Nicht mehr Geschäftsführer: Girolmetti, Adriano, Dassow, *XX.XX.XXXX.
HRB 12808 HRB 12808: Buck & Co. Fertigungstechnik GmbH, Dassow, Holmer Berg 10, 23942 Dassow. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.06.2017. Geschäftsanschrift: Holmer Berg 10, 23942 Dasso…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.