HRB 2936

Buchonia Bau GmbH

Amtsgericht Bad Hersfeld · Hessen

aktuell 5 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Friedloser Straße 3, 36251 Ludwigsau

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Ludwigsau
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
24.05.2019
Datenstand
2025-10-21
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Vedran Malenica

Marburg

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-10-25

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Zweck der Gesellschaft ist der An- und Verkauf von Immobilien, die Erstellung und Verwaltung von Immobilien, die Erbringung von Bauleistungen aller Art für Dritte und die Übernahme der persönlichen Haftung von Kommanditgesellschaften.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

5
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 92 IN 16/19 · Buchonia Bau GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 16/19
Wirksam am
04.12.2024
Registerbezug
Bad Hersfeld, HRB 2936
Aktenzeichen: 92 IN 16/19
In dem Insolvenzverfahren Buchonia Bau GmbH, Friedloser Str. 3, 36251 Ludwigsau, davor: Buchonia Immobilien GmbH; ehemals: Hinterburg 10a, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 7008) (AG Bad Hersfeld, HRB 2936), vertr. d.: Vedran Malenica, Im Lichtenholz 7a, 35043 Marburg, (Geschäftsführer),

sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 03.12.2024 festgesetzt worden.

Der weitergehende Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
wurde zurück gewiesen.

Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 19.03.2019 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.

Im Vergütungsantrag begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltungi. H. v. xx €, sowie der auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 430.416,01 €, einen Berechnungswert von 16.048,12 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 20% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 29 ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.

Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Dem Antrag ist im Wesentlichen stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.

Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).

Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770

Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083

Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.

Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).

Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.

In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.

Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend worden.
In der Berechnungsgrundlage foß nicht der Wert des Grundstücks "Landwirtschaftsfläche Andreasberg" (= 22.500€), da diesbezüglich keine erhebliche Befassung erfolgte. Im übrigen wird auf die zutreffende Ermittlung der Berechnungsgrundlage durch den Insolvenzverwalter Bezug genommen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag in Höhe von 20% für die in diesem Verfahren aufwendigen Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Grundstücke, der Kraftfahrzeuge sowie des Bankguthabens geltend.
Insbesondere der eindrücklich durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geschilderte, das gewöhnliche Maß übersteigende Mehraufwand führt zur Festsetzung der in dieser Höhe angemessenen Vergütung. Insbsondere im Rahmen der Gesamtwürdigung der im Vergütungsantrag dargelegten außergewöhnlichen Mehraufwände ist festzustellen, dass die Festsetzung in dieser Höhe geboten und angemessen ist.

Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 03.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 2936 HRB 2936: Buchonia Bau GmbH, Ludwigsau, Friedloser Straße 3, 36251 Ludwigsau. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 2936: Buchonia Bau GmbH, Ludwigsau, Friedloser Straße 3, 36251 Ludwigsau. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 92 IN 16/19 · Buchonia Bau GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 16/19
Wirksam am
20.05.2019
Registerbezug
Bad Hersfeld, HRB 2936
Amtsgericht Fulda 20.05.2019

- Insolvenzgericht -

92 IN 16/19

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

Buchonia Bau GmbH, Friedloser Str. 3, 36251 Ludwigsau (AG Bad Hersfeld, HRB
2936), davor: Buchonia Immobilien GmbH; ehemals: Hinterburg 10a, 36037 Fulda
(AG Fulda, HRB 7008),

vertreten durch:

Vedran Malenica, Im Lichtenholz 7a, 35043 Marburg, (Geschäftsführer),

wird heute, am 20.05.2019 um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
11.02.2019 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR,
Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61
/ 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs.
3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 21.06.2019,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:

1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und
Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu
folgenden Angelegenheiten:

a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),

c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,

e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),

g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),

h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.

Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des
schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.

2. Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung
etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den
Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete
Forderungen wird bis zum

20.08.2019

gesetzt.

Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1
InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung
nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.

Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (21.06.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (20.08.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis:

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.

Der Schuldnerin wird aufgegeben dem Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung
(beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer
Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und den Insolvenzverwalter
ungefragt zu unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO.

Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts
fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des
Gutachtens des Sachverständigen vom 06.05.2019.

Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 890.000,00 €.

Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 48.142,90 € (inkl.
Sonderaktiva). Sie reicht aus, die Verfahrenskosten zu decken.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt, bzw.
ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein
könnten.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.

Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 2936 HRB 2936: Buchonia Bau GmbH, Ludwigsau, Friedloser Straße 3, 36251 Ludwigsau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.01.2015, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom …
HRB 2936: Buchonia Bau GmbH, Ludwigsau, Friedloser Straße 3, 36251 Ludwigsau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.01.2015, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 04.02.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Fulda (bisher Amtsgericht Fulda HRB 7008) nach Ludwigsau beschlossen. Geschäftsanschrift: Friedloser Straße 3, 36251 Ludwigsau. Gegenstand: Zweck der Gesellschaft ist der An- und Verkauf von Immobilien, die Erstellung und Verwaltung von Immobilien, die Erbringung von Bauleistungen aller Art für Dritte und die Übernahme der persönlichen Haftung von Kommanditgesellschaften. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Malenica, Vedran, Marburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda (Az. 92 IN 16/19) vom 19.03.2019 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 16/19 · Buchonia Bau GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 16/19
Wirksam am
19.03.2019
Registerbezug
Bad Hersfeld, HRB 2936
Amtsgericht Fulda 19.03.2019

- Insolvenzgericht -

92 IN 16/19

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gartenstr. 10, 35390 Gießen,

- Antragstellerin -

g e g e n

Buchonia Bau GmbH, Hinterburg 10a, 36037 Fulda,

davor: Buchonia Immobilien GmbH (AG Fulda, HRB 7008),

vertreten durch:

Vedran Malenica, Terrassenstr. 15, 36041 Fulda, (Geschäftsführer),

- Antragsgegnerin -

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 19.03.2019 um 10:30 Uhr
beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther &
Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041
Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail:
fulda@floether-wissing.de bestellt.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der
vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin
sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die
Antragsgegnerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und
Forderungen nicht mehr einziehen.

Die Schuldner der Antragsgegnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die
Antragsgegnerin werden verboten.

4. Der Antragsgegnerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.

6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten;

ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragsgegnerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

b) prüfen, ob das Vermögen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume
der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Die Antragsgegnerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Es handelt sich um einen laufenden Betrieb, bzw. kürzlich eingestellten
Betrieb, mit zu sichernden Vermögenswerten. Zur Sicherung der Masse ist
damit die Anordnung dieser Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig. Wegen der
Einzelheiten wird auf den einleitenden Bericht des/der Sachverständigen Bezug
genommen.

Die Antragsgegnerin hat am 18.3.19 erklärt, es handele sich lediglich um eine
Zahlungsstockung, hat aber in den nächsten 3 Wochen die Antragsforderung nicht
ausgleichen können und es sind weitere fällige Verbindlichkeiten nach den
derzeitigen Feststellung des Sachverständigen und nach Angaben des
Gerichtsvollziehers vorhanden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.