HRA 2660

Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG

Amtsgericht Gießen · Hessen

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Gießen

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Registerdaten

Sitz
Gießen
Datenstand
2024-04-28
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-28

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Brühische Universitätsdruckerei GmbH & Co KG Gießen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 2/21 · Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 2/21
Wirksam am
12.06.2024
Registerbezug
Gießen, HRA 2660
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 2/21 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen (AG Gießen , HRA 2660),
vertreten durch:
1. Brühlsche Verwaltungs GmbH, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Dr. Wolfgang Henrich Ulrich Maaß, Friedrichstraße 31, 35392 Gießen, (Geschäftsführer),

wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:

xxx

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029050, E-Mail: kaes@rae-voelpel.com wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 21.05.2024.

G r ü n d e:

Der vorläufige Verwalter hat am 23.10.2023 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen beantragt. Am 16.05.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 21.05.2024 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.01.2021 angeordnet und hat bis zum 29.03.2021 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.

Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 1.856.090,12 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Sachanlagevermögen
402.566,82 EUR
2.
Anteile an verbundenen Unternehmen
12.985,81 EUR
3.
Beteiligung an Unternehmen
247.909,46 EUR
4.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
255.524,71 EUR
5.
Altdebitoren
180.311,37 EUR
6.
Sonstige Vermögensgegenstände
15.361,94 EUR
7.
Übernahme Guthaben
279.517,96 EUR
8.
Kasse
599,44 EUR
9.
Überschuss Betriebsfortführung
466.689,96 EUR

GESAMT:
1.861.467,47 EUR

Hiervon in Abzug gebracht hat der vorläufige Verwalter Zahlungen an Aus- und Absonderungsberechtigte in Höhe von 5.377,35 €, so dass eine Berechnungsgrundlage von 1.856.090,12 € verbleibt.

Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.

Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV. 25% aus xxx € ergeben xxx €.

Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
> Betriebsfortführung: Für die Betriebsfortführung hat der vorläufige Verwalter einen Zuschlag von 75% beantragt, welcher nach Auffassung des Gerichts auch angemessen ist. Allerdings hat der vorläufige Verwalter einen Überschuss aus der Fortführung erwirtschaftet, so dass eine Vergleichsberechnung durchzuführen ist. Durch den Überschuss in Höhe von 466.689,96 € hat sich bereits die Berechnungsgrundlage und dadurch bedingt die Regelvergütung erhöht, so dass durch einen ungekürzten Zuschlag eine doppelte Berücksichtigung der Betriebsfortführung stattfinden würde. Diese Vergleichsberechnung hat der vorläufige Verwalter vorgenommen, indem er die Vergütung ohne Fortführungserlös zuzüglich Zuschlag von 75 % errechnet hat. Daraus ergäbe sich eine Vergütung von xxx €, welche den Maximalbetrag darstellt. Ausgehend von der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von xxx € kann also maximal die Differenz in Höhe von xxx € als Zuschlag festgesetzt werden. Dies entspricht noch einem Zuschlag von 62,34 %, welcher antragsgemäß gewährt wird.
> Versuch der übertragenden Sanierung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Aus- und Absonderung: Hierfür werden insgesamt 75% beantragt. Grundsätzlich ist ein Zuschlag für die genannten Bereiche festzusetzen, da die Erschwernisse, die der vorläufige Verwalter in seinem Antrag schildert, über das Normalmaß hinausgehen. Jedoch gibt es Überschneidungen mit dem Tatbestand der Betriebsfortführung, welcher bereits mit einem Zuschlag bedacht wurde, so dass insoweit eine entsprechende Kürzung stattfinden muss. Insgesamt soll (zusammen mit der Betriebsfortführung) ein Zuschlag von 110% festgesetzt werden, was einem Zuschlag von 37,66 % für die drei vorgenannten Tatbestände entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der vorläufige Verwalter hat über einen langen Zeitraum versucht einen Investor zu finden und mit mehreren Interessenten kommuniziert. Weiterhin waren zum Zeitpunkt der Antragstellung 84 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt, was insbesondere auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erhebliche Erschwernisse bedeutete. Es mussten mehrere Betriebsversammlungen abgehalten werden und unter anderem die Insolvenzgeldvorfinanzierung gestemmt werden. Schließlich waren im Bereich Aus- und Absonderungsrechte eine Vielzahl von Rechten zu prüfen.
In der Gesamtschau des Verfahrens wird der Zuschlag von 110% als angemessen aber auch ausreichend erachtet und daher antragsgemäß festgesetzt.

Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 110 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 110% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
135% aus EUR xxx ergeben xxx EUR.

Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 3 angefangene Monate festgesetzt.

Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Amtsgericht Gießen, 11.06.2024.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 2660 HRA 2660: Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Gießen, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRA 2660: Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Gießen, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 2/21 · Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 2/21
Wirksam am
30.03.2021
Registerbezug
Gießen, HRA 2660
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 2/21:

Über das Vermögen der

Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen (AG
Gießen , HRA 2660), vertr. d.: 1. Brühlsche Verwaltungs GmbH, Am Urnenfeld 12,
35396 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr.
Wolfgang Henrich Ulrich Maaß, Friedrichstraße 31, 35392 Gießen,
(Geschäftsführer),

ist am 29.03.2021 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen,
Tel.: 0641/93243-38, Fax: 0641/932-4350 .

Insolvenzforderungen sind bis zum 06.05.2021 unter Beachtung des § 174 InsO bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind
gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am
Donnerstag, 27.05.2021, 10:00 Uhr, Saal 205, 2. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße
1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur
eventuellen Beschlussfassung über:

- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der
schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3
InsO)

- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)

- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)

- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung
des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert

- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)

Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung
hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen
Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt,
§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Gießen, den 30.03.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 2/21 · Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 2/21
Wirksam am
17.03.2021
Registerbezug
Gießen, HRA 2660
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 2/21:

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen (AG
Gießen , HRA 2660),

vertreten durch:

1. Brühlsche Verwaltungs GmbH, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen, (persönlich
haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Dr. Wolfgang Henrich Ulrich Maaß, Friedrichstraße 31, 35392 Gießen,
(Geschäftsführer),

ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 11.01.2021 um 13:15
Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme
bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist
für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.

Amtsgericht Gießen, 16.03.2021

Amtsgericht Gießen, 16.03.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 2/21 · Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 2/21
Wirksam am
03.03.2021
Registerbezug
Gießen, HRA 2660
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 2/21:

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen (AG
Gießen , HRA 2660),

vertreten durch:

1. Brühlsche Verwaltungs GmbH, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen, (persönlich
haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Dr. Wolfgang Henrich Ulrich Maaß, Friedrichstraße 31, 35392 Gießen,
(Geschäftsführer),

wird der Beschluss vom 11.01.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens
dahingehend berichtigt, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung am 11.01.2021
um 13.15 Uhr angeordnet wurde (nicht am 11.01.2020).

Amtsgericht Gießen, 02.03.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 2660 HRA 2660: Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Gießen, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen (Az. 6 IN 2/21) vom 11.01.2021 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter be…
HRA 2660: Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Gießen, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen (Az. 6 IN 2/21) vom 11.01.2021 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 2/21 · Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 2/21
Wirksam am
11.01.2021
Registerbezug
Gießen, HRA 2660
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 2/21:

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen (AG
Gießen , HRA 2660),

vertreten durch:

1. Brühlsche Verwaltungs GmbH, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen, (persönlich
haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Dr. Wolfgang Henrich Ulrich Maaß, Friedrichstraße 31, 35392 Gießen,
(Geschäftsführer),

ist am 11.01.2020 um 13:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7,
35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-38, Fax: 0641/932-4350 bestellt worden.

Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie
abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder
sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu
belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt
weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung
bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu
nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt -
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gießen, 11.01.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.