HRB 43715

BROCKMANN Personalmanagement GmbH

Amtsgericht Mainz · Rheinland-Pfalz

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Mainz

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Registerdaten

Sitz
Mainz
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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1
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HRB 43715 BROCKMANN Personalmanagement GmbH, Mainz, Große Langgasse 2, 55116 Mainz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.08.2011. Geschäftsanschrift: Große Langgasse 2, 55116 Mainz. Gegen…
BROCKMANN Personalmanagement GmbH, Mainz, Große Langgasse 2, 55116 Mainz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.08.2011. Geschäftsanschrift: Große Langgasse 2, 55116 Mainz. Gegenstand: Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung sowie die Beteiligung an Unternehmen der Branchen Leiharbeit, Personalleasing und Zeitarbeit. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Brockmann, Monika Lieselotte, geb. Gabel, Mainz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Brockmann, Monika, Mainz, geb. am 02.09.1945 unter der Firma BROCKMANN Personalmanagement e.K. in Mainz (Amtsgericht Mainz - HRA 3523) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 31.08.2011. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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